Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

FIT-PRO Lady GmbH

Frankfurt am Main

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur FIT-PRO Lady GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.11.2026, Aktenzeichen 810 IN 1007/22 F-1-1.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 1007/22 F-1-1
Registerbezug
Frankfurt am Main, HRB 120458
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
07.11.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2020
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
der Betrieb von Fitnesscentern.

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Frankfurt am Main, 29.10.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 1007/22 F-1-1

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzverfahren
FIT-PRO Lady GmbH Adam-Opel-Str. 7-11 60386 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 120458),

werden für die vorläufige Insolvenzverwalterin festgesetzt:

Vergütung: EUR xxx
Auslagenpauschale: EUR xxx
Umsatzsteuer: EUR xxx
Summe: EUR xxx

Der über die erfolgte Festsetzung hinausgehende Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR xxx errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR xxx. Aus diesem Betrag steht der vorläufigen Insolvenzverwalterin allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus die vorläufigen Insolvenzverwalterin in Anspruch genommen haben. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund der Bemühungen um einen Investorenprozess sowie der Gruppensituation (Zugehörigkeit zur Well Gym - Gruppe) die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 25% auf insgesamt %. Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR xxx ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend.
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR xxx errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR xxx. Aus diesem Betrag steht der vorläufigen Insolvenzverwalterin allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus die vorläufigen Insolvenzverwalterin in Anspruch genommen haben. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund der Bemühungen um einen Investorenprozess sowie der Gruppensituation (Zugehörigkeit zur Well Gym - Gruppe) die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 25% auf insgesamt %. Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR xxx ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend.

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Sicherungsmaßnahme
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