Vergütungsfestsetzung

Fidentum GmbH

Hamburg

Das Amtsgericht Hamburg hat zur Fidentum GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.09.2026, Aktenzeichen 67c IN 473/15.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67c IN 473/15
Registerbezug
Hamburg, HRB 111565
Bundesland
Hamburg
Veröffentlichung
30.09.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2009
Stammkapital
100.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
(1) Gegenstand des Unternehmens ist das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Unternehmen im In- und Ausland sowie dieÜbernahme und die Erbringung von Geschäftsführungs-, Vertriebs- und sonstigen Dienstleistungen. (2) Gegenstand des Unternehmens ist weiterhin die Beschaffung, die Verwaltung und Veräußerung, die Konzeption, die Beratung, die Unterstützung, der Vertrieb und die Betreuung …

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 473/15

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 111565 eingetragenen Fidentum GmbH, ehemals: Burchardstraße 14, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Lars Wüstemann

sind die Regelvergütung mit einem Zuschlag von 80 % für die hohe Gläubigerzahl und die Gruppenzugehörigkeit und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, Zimmer Nr. B 425 eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

67c IN 473/15
Amtsgericht Hamburg, 29.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Schlusstermin
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
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