Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
EXIMA Anlagenbau GmbH
Großröhrsdorf
Das Amtsgericht Dresden hat zur EXIMA Anlagenbau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.06.2024, Aktenzeichen 542 IN 2007/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dresden
- Aktenzeichen
- 542 IN 2007/21
- Registerbezug
- Dresden, HRB 20749
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 05.06.2024
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 2007/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der EXIMA Anlagenbau GmbH, Southwallstraße 10, 01900 Großröhrsdorf, Amtsgericht Dresden , HRB 20749
vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Fuhrmann
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird wie folgt antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung xxxx EUR
Auslagen xxxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer xxxx EUR
Die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden der Schuldnerin auferlegt.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der von ihm verwalteten Masse zu entnehmen.
Gründe:
Rechtsanwalt Andreas Hiecke als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 31.12.2021 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.02.2022.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 29.01.2024 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von 861.323,41 EUR zugrunde zu legen.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von xxxx EUR. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters beträgt gem. § 11 InsVV regelmäßig 25 % hiervon, somit xxxx EUR.
Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag von 59 Prozent.
Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 29.01.2024 verwiesen.
Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt.
Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von insgesamt 59 Prozent, zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen.
Der Verwalter beantragt für die nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten im Rahmen der vorläufigen Verwaltung Zuschläge:
|Betriebsfortführung 0,39 Erhöhung
|Vorarbeiten für eine übertragende Sanierung/Verkauf des Unternehmens einschließlich Verhandlung mit Interessenten 0,20 Erhöhung
Vorzunehmen ist durch das Gericht eine Prüfung der Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigungen von Überschneidungen. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass der Gesamtzuschlag in seiner Gänze angemessen ist, vgl. BGH, Beschluss vom 22.06.2017, IX ZB 65/15, LG Dresden vom 18.02.2021, 5 T 58/21.
Insgesamt ist in der Gesamtschau ein Zuschlag von 59 % zu gewähren.
Die vom Verwalter im Antrag dargelegten Erhöhungstatbestände sind grundsätzlich geeignet , Zuschläge zum Regelbruchteil zu gewähren. Das Verfahren übersteigt sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht ein sogenanntes Normalverfahren und hat den vorläufigen Verwalter in erhöhtem Maße in Anspruch genommen. Insbesondere ist hierzu auf die Darlegungen im Antrag vom 29.01.2024 zu verweisen.
In der Gesamtschau wird für die beantragten Angelegenheiten ein Zuschlag von 59 % als angemessen angesehen. Dies berücksichtigt nach Überzeugung des Gerichts den Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ausreichend.
Der Vergütungswert beträgt mithin xxxx EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Die Schuldnerin wurde zu dem Antrag gehört und brachte keine Einwendungen vor. Es konnte somit die antragsgemäße Festsetzung erfolgen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Dresden zur Einsichtnahme aus.
Aktenzeichen: 542 IN 2007/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der EXIMA Anlagenbau GmbH, Southwallstraße 10, 01900 Großröhrsdorf, Amtsgericht Dresden , HRB 20749
vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Fuhrmann
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird wie folgt antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung xxxx EUR
Auslagen xxxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer xxxx EUR
Die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden der Schuldnerin auferlegt.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der von ihm verwalteten Masse zu entnehmen.
Gründe:
Rechtsanwalt Andreas Hiecke als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 31.12.2021 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.02.2022.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 29.01.2024 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von 861.323,41 EUR zugrunde zu legen.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von xxxx EUR. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters beträgt gem. § 11 InsVV regelmäßig 25 % hiervon, somit xxxx EUR.
Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag von 59 Prozent.
Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 29.01.2024 verwiesen.
Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt.
Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von insgesamt 59 Prozent, zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen.
Der Verwalter beantragt für die nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten im Rahmen der vorläufigen Verwaltung Zuschläge:
|Betriebsfortführung 0,39 Erhöhung
|Vorarbeiten für eine übertragende Sanierung/Verkauf des Unternehmens einschließlich Verhandlung mit Interessenten 0,20 Erhöhung
Vorzunehmen ist durch das Gericht eine Prüfung der Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigungen von Überschneidungen. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass der Gesamtzuschlag in seiner Gänze angemessen ist, vgl. BGH, Beschluss vom 22.06.2017, IX ZB 65/15, LG Dresden vom 18.02.2021, 5 T 58/21.
Insgesamt ist in der Gesamtschau ein Zuschlag von 59 % zu gewähren.
Die vom Verwalter im Antrag dargelegten Erhöhungstatbestände sind grundsätzlich geeignet , Zuschläge zum Regelbruchteil zu gewähren. Das Verfahren übersteigt sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht ein sogenanntes Normalverfahren und hat den vorläufigen Verwalter in erhöhtem Maße in Anspruch genommen. Insbesondere ist hierzu auf die Darlegungen im Antrag vom 29.01.2024 zu verweisen.
In der Gesamtschau wird für die beantragten Angelegenheiten ein Zuschlag von 59 % als angemessen angesehen. Dies berücksichtigt nach Überzeugung des Gerichts den Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ausreichend.
Der Vergütungswert beträgt mithin xxxx EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Die Schuldnerin wurde zu dem Antrag gehört und brachte keine Einwendungen vor. Es konnte somit die antragsgemäße Festsetzung erfolgen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Dresden zur Einsichtnahme aus.