Insolvenzbekanntmachung
EXIMA Anlagenbau GmbH
Großröhrsdorf
Das Amtsgericht Dresden hat zur EXIMA Anlagenbau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 01.03.2022, Aktenzeichen 542 IN 2007/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dresden
- Aktenzeichen
- 542 IN 2007/21
- Registerbezug
- Dresden, HRB 20749
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 01.03.2022
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dresden - Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 542 IN 2007/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der EXIMA Anlagenbau GmbH, Southwallstraße 10, 01900 Großröhrsdorf, Amtsgericht Dresden , HRB 20749
vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Fuhrmann
ergeht am 28.02.2022 nachfolgende Entscheidung:
Der Beschluss vom 01.02.2022 wird unter Ziffer 5 bzgl. der Tagesordnung der am 10.03.2022, 10:00 Uhr stattfindenden ersten Gläubigerversammlung wie folgt ergänzt:
Beschlussfassung der Gläubigerversammlung zur Genehmigung des vom Insolvenzverwalters am 25.02.2022 abgeschlossenen Kaufvertrages über die Veräußerung beweglichen und unbeweglichen Vermögen der Schuldnerin im Ganzen gem. Kaufvertrag vom 25.02.2022, UR-Nr. 889/2022 des Notars Ralf Korte mit Amtssitz in Dresden.
Hinweis:
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung gem. § 160 Abs. 1 S. 3 InsO als erteilt.
Aktenzeichen: 542 IN 2007/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der EXIMA Anlagenbau GmbH, Southwallstraße 10, 01900 Großröhrsdorf, Amtsgericht Dresden , HRB 20749
vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Fuhrmann
ergeht am 28.02.2022 nachfolgende Entscheidung:
Der Beschluss vom 01.02.2022 wird unter Ziffer 5 bzgl. der Tagesordnung der am 10.03.2022, 10:00 Uhr stattfindenden ersten Gläubigerversammlung wie folgt ergänzt:
Beschlussfassung der Gläubigerversammlung zur Genehmigung des vom Insolvenzverwalters am 25.02.2022 abgeschlossenen Kaufvertrages über die Veräußerung beweglichen und unbeweglichen Vermögen der Schuldnerin im Ganzen gem. Kaufvertrag vom 25.02.2022, UR-Nr. 889/2022 des Notars Ralf Korte mit Amtssitz in Dresden.
Hinweis:
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung gem. § 160 Abs. 1 S. 3 InsO als erteilt.