Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Euro-Grill GmbH
Osterholz-Scharmbeck
Das Amtsgericht Verden (Aller) hat zur Euro-Grill GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.03.2022, Aktenzeichen 11 IN 88/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 88/20
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 122008
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 16.03.2022
- Rechtsform
- GmbH
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Herstellung, der Handel, der Import und Export von Grillgeräten, Grillzubehör, Grill-Holzkohle sowie von Waren aller Art, insbesondere im europäischer Raum.
Veröffentlichungstext
11 IN 88/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Euro-Grill GmbH, Am Binnenfeld 3-5, 27711 Osterholz-Scharmbeck (AG Walsrode, HRB 122008), vertr. d.: 1. Thomas Seitz, Unterer Ahlenbergsweg 71, 58313 Herdecke, (Geschäftsführer), 2. Kurt Herbert Uwe Scharunge, Winkelhaiderstraße 2, 90537 Feucht, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Verden (Aller) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 30 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 29.11.2021 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 405.042,71 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Zusätzlich zu seiner Bruchteilsvergütung macht der vorläufige Insolvenzverwalter folgende Zuschläge geltend, einen Zuschlag in Höhe von 10 % für die vorgenommene Betriebsfortführung, sowie einen Zuschlag in Höhe von 20 % hinsichtlich der vorhandenen Mehrbefassung die sich durch die gesellschaftlichen Verflechtungen des Unternehmens mit mehreren im Ausland befindlichen Unternehmen ergeben hat.
Zuschläge können gewährt werden, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter mit Erschwernissen konfrontiert war, die sich sowohl auf den Umfang als auch auf die Schwierigkeit seiner Tätigkeit ausgewirkt haben.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung daher entsprechend zu berücksichtigen. Die Zuschläge sind dabei dem Normalsatz des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzuschlagen und grundsätzlich mit dem gleichen Vom-Hundertsatz wie bei dem endgültigen Verwalter anzusetzen,
s. BGH, Beschluss v. 08.07.2004, IX ZB 589/02.
Vorliegend hat der vorläufige Insolvenzverwalter das Unternehmen über knapp 4 Monate fortgeführt und in seinem Antrag ausführlich dargelegt, dass er dadurch über das Normalmaß hinausgehend erheblich mit der Angelegenheit befasst war. Das Gericht sieht daher den beantragten Zuschlag in Höhe von 10 % als angemessen an. Da die Betriebsfortführung vorliegend nicht zu einer entsprechenden Massemehrung geführt hat, ist eine Vergleichsberechnung nicht vorzunehmen.
Hinsichtlich der Konzernstruktur macht der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 20 % geltend, auch dieser wird der Höhe nach zugestanden. Der vorläufige Verwalter hat hinreichend und ausführlich dargelegt, dass er durch die gesellschaftlichen Verflechtungen des Unternehmens, auch mit ausländischen Unternehmen in erheblichen Maße mit Erschwernissen konfrontiert gewesen ist, die über das Normalmaß hinausgegangen sind.
Insgesamt werden für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in diesem Verfahren Zuschläge von 30 % anerkannt. Die Festsetzung der Vergütung soll sich jedoch nicht auf die Addition der einzelnen Zuschläge beschränken. Es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Entsprechend dem Umfang des Verfahrens erscheinen die gewährten Gesamtzuschläge von pauschal 30 % auch in der Gesamtschau als angemessen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 15.03.2022
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 30 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 29.11.2021 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 405.042,71 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Zusätzlich zu seiner Bruchteilsvergütung macht der vorläufige Insolvenzverwalter folgende Zuschläge geltend, einen Zuschlag in Höhe von 10 % für die vorgenommene Betriebsfortführung, sowie einen Zuschlag in Höhe von 20 % hinsichtlich der vorhandenen Mehrbefassung die sich durch die gesellschaftlichen Verflechtungen des Unternehmens mit mehreren im Ausland befindlichen Unternehmen ergeben hat.
Zuschläge können gewährt werden, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter mit Erschwernissen konfrontiert war, die sich sowohl auf den Umfang als auch auf die Schwierigkeit seiner Tätigkeit ausgewirkt haben.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung daher entsprechend zu berücksichtigen. Die Zuschläge sind dabei dem Normalsatz des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzuschlagen und grundsätzlich mit dem gleichen Vom-Hundertsatz wie bei dem endgültigen Verwalter anzusetzen,
s. BGH, Beschluss v. 08.07.2004, IX ZB 589/02.
Vorliegend hat der vorläufige Insolvenzverwalter das Unternehmen über knapp 4 Monate fortgeführt und in seinem Antrag ausführlich dargelegt, dass er dadurch über das Normalmaß hinausgehend erheblich mit der Angelegenheit befasst war. Das Gericht sieht daher den beantragten Zuschlag in Höhe von 10 % als angemessen an. Da die Betriebsfortführung vorliegend nicht zu einer entsprechenden Massemehrung geführt hat, ist eine Vergleichsberechnung nicht vorzunehmen.
Hinsichtlich der Konzernstruktur macht der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 20 % geltend, auch dieser wird der Höhe nach zugestanden. Der vorläufige Verwalter hat hinreichend und ausführlich dargelegt, dass er durch die gesellschaftlichen Verflechtungen des Unternehmens, auch mit ausländischen Unternehmen in erheblichen Maße mit Erschwernissen konfrontiert gewesen ist, die über das Normalmaß hinausgegangen sind.
Insgesamt werden für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in diesem Verfahren Zuschläge von 30 % anerkannt. Die Festsetzung der Vergütung soll sich jedoch nicht auf die Addition der einzelnen Zuschläge beschränken. Es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Entsprechend dem Umfang des Verfahrens erscheinen die gewährten Gesamtzuschläge von pauschal 30 % auch in der Gesamtschau als angemessen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 15.03.2022