Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

MEGALIFT Bremen GmbH

Achim

Das Amtsgericht Verden (Aller) hat zur MEGALIFT Bremen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.11.2026, Aktenzeichen 11 IN 178/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Verden (Aller)
Aktenzeichen
11 IN 178/24
Registerbezug
Walsrode, HRB 210698
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
03.11.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2022
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Der Handel und die Vermietung von Kranen und Baumaschinen.

Veröffentlichungstext

11 IN 178/24 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MEGALIFT Bremen GmbH, Finienweg 1-3, 28832 Achim (AG Walsrode, HRB 210698), vertr. d.: Bernd Mathias Preuße, Zum Oelhafen 4, 28832 Achim, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Georg Schloenbach festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Verden (Aller) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 68 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 15.09.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 500.817,75 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

1. Bei der Berechnung der Vergütung sind grundsätzlich die Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.

Vorliegend handelt es sich nicht um ein sogenanntes "Normalverfahren" ohne laufenden Geschäftsbetrieb. Vielmehr war der vorläufige Insolvenzverwalter mit Erschwernissen konfrontiert, die sich sowohl auf den Umfang als auch auf die Schwierigkeit seiner Tätigkeit ausgewirkt haben.

Deshalb können vorliegen Zuschläge unter Würdigung der Tätigkeit gewährt werden. Die Zuschläge sind dabei dem Normalsatz des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzuschlagen und grundsätzlich mit dem gleichen Vom-Hundertsatz wie bei dem endgültigen Verwalter anzusetzen, s. BGH, Beschluss v. 08.07.2004, IX ZB 589/02.

In seinem Antrag vom 15.09.2026 macht der vorläufige Insolvenzverwalter folgende Zuschläge geltend:

a) Für den Bereich der Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung in Höhe von 25 %
b) Für den Bereich der Sanierungsbemühungen in Höhe von 25 %, sowie
c) Für den Bereich der Arbeitnehmerangelegenheiten in Höhe von 25 %.

Im Einzelnen:

Der Betrieb wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter über 2,5 Monate mit 24 Mitarbeitern fortgeführt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat dargelegt, dass vorliegend hierbei der Umfang und die Schwierigkeit der Geschäftsführung über das "Normalmaß" hinausgegangen ist. Der angemessene Zuschlagsfaktor wird daher für das vorläufige Insolvenzverfahren mit zusammengerechnet für die Bereiche Betriebsfortführung und Arbeitnehmerangelegenheiten mit 50 % zugestanden. Da die Betriebsfortführung aber bereits zu einer Massemehrung geführt hat, an der der vorläufige Insolvenzverwalter schon durch die erhöhte Berechnungsgrundlade partizipiert hat, ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, vgl. Punkt 2.

Die erfolgsunabhängigen Bemühungen eines Verwalters um eine übertragende Sanierung sind in der Literatur und Rechtsprechung allgemein als Zuschlagstatbestand anerkannt, da die verschiedenen notwendigen Verhandlungen mit Interessenten die Tätigkeit des Verwalters regelmäßig erheblich erschweren. Für die Sanierungsbemühungen des vorläufigen Verwalters erscheint ein Zuschlag von 25 % angemessen, aber auch ausreichend. Dieser Zuschlag liegt im vergleichbaren Bereich der in anderen Verfahren festgesetzten Zuschläge.

Insgesamt ergibt sich nach Einschätzung des Gerichts damit ein rechnerischer Gesamtzuschlag in Höhe von 71,53 %. Die Festsetzung der Vergütung soll sich jedoch nicht auf die Addition der einzelnen Zuschläge beschränken. Es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dies ist durch den vorläufigen Insolvenzverwalter im vorliegenden Verfahren auch erfolgt. Er begehrt in der Summe einen Gesamtzuschlag in Höhe von 68 %.
Entsprechend dem Umfang des Verfahrens erscheinen diese Gesamtzuschläge von pauschal 68 % in der Gesamtschau als angemessen.

2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):

a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 41.269,54 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 25 %.

b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.

c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.

d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.

e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 21,53 % ergibt.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Verden (Aller), 23.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Forderungsprüfung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme
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