Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Energiebau Ramstein GmbH

Ramstein-Miesenbach

Das Amtsgericht Zweibrücken hat zur Energiebau Ramstein GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.02.2025, Aktenzeichen 1 IN 72/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Zweibrücken
Aktenzeichen
1 IN 72/19
Registerbezug
Zweibrücken, HRB 31367
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
19.02.2025
Rechtsform
GmbH
Branchenindikator
Energie & Umwelt (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

1 IN 72/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Energiebau Ramstein GmbH, Am Neuen Markt 2, 66877 Ramstein-Miesenbach (AG Zweibrücken, HRB 31367), vertr. d.: Hans Kennel, Hauptstr. 2c, 66882 Hütschenhausen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Zweibrücken eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 100 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 11.02.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV (a.F.) ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag in Höhe von 100% beantragt. Der Insolvenzverwalter gibt folgende Gründe für die Höhe des Zuschlages an:
- Das fehlerhafte bzw. das fehlende Rechnungswesen (Zuschlag 25%)
- Die schwierigen Beteiligungsverhältnisse (Zuschlag in Höhe von 15%)
- der obstruierende Gesellschafter und vormaliger Geschäftsführer (Zuschlag in Höhe von 10%)
- Erhöhter Aufwand in Immobilienangelegenheiten (Zuschlag in Höhe von 50%).
Die Zuschlagstatbestände führen zu einer erheblichen Mehrbelastung, sodass die Zuschläge für angemessen erachtet werden. Eine aufwändiger Buchführung aufgrund der Aufarbeitung der Buchführung des Insolvenzschuldners, ein aufwändiges Rechnungswesen, obstruktives Schuldnerverhalten, die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten und die Verwaltung von Immobilien durch den Insolvenzverwalter begründen die Zuschlagstatbestände gemäß § 3 InsVV (Vgl.: Fridgen/Geiwitz/Göpfert: BeckOK: Insolvenzrecht . 37. Edition. Stand: 01.11.2024. Rd. Nr. 38.).

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Zweibrücken, 18.02.2025

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Schlusstermin
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme