Vergütungsfestsetzung
Energiebau Ramstein GmbH
Ramstein-Miesenbach
Das Amtsgericht Zweibrücken hat zur Energiebau Ramstein GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 22.09.2026, Aktenzeichen 1 IN 72/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Zweibrücken
- Aktenzeichen
- 1 IN 72/19
- Registerbezug
- Zweibrücken, HRB 31367
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 22.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Energie & Umwelt (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
1 IN 72/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Energiebau Ramstein GmbH, Am Neuen Markt 2, 66877 Ramstein-Miesenbach (AG Zweibrücken, HRB 31367), vertr. d.: Hans Kennel, Hauptstr. 2c, 66882 Hütschenhausen, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Paul Wieschemann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Zweibrücken eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 210 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 21.08.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 1.234.281,73 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Es wird ein Zuschlag in Höhe von 210% gemäß § 3 InsVV geltend gemacht.
1. Es wird aufgrund der extrem erschwerten Immobilienverwertung ein Zuschlag in Höhe von 100,00% geltend gemacht.
2. Es wird aufgrund der erschwerten Ermittlung von Haftungstatbeständen ein Zuschlag in Höhe von 30% geltend gemacht.
3. Es wird aufgrund der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten ein Zuschlag in Höhe von 30% geltend gemacht.
4. Es wird aufgrund der Konzernverflechtungen bzw. Betriebsverflechtung ein Zuschlag in Höhe von 20% geltend gemacht.
5. Es wird aufgrund der unvollständigen Buchhaltung ein Zuschlag in Höhe von 25% geltend gemacht.
6. Es wird aufgrund von Rechtsfragen bzw. schwieriges Crowdfunding ein Zuschlag in Höhe von 30% geltend gemacht.
7. Es wird ein Abschlag aufgrund der Entlastung durch die Tätigkeit als vorläufiger Verwalter in Höhe von 10% vorgenommen.
8. Es wird ein Abschlag aufgrund des Einsatzes von Dientsleistern in Höhe von 15% vorgenommen.
Damit wird vom Insolvenzverwalter eine Zuschlag in Höhe von insgesamt 210% geltend gemacht.
Die geltend gemachten Zuschlagstatbestände werden einzeln im folgenden überprüft:
Verwertet der Insolvenzverwalter das unbewegliche Vermögen im Wege freihändiger Verwertung, können schwierige Verhandlungen eine Erhöhung der Vergütung rechtfertigen (Vgl.: Frege/Keller/Riedel, Handbuch Insolvenzrecht. 9. Auflage 2022. Rd. Nr. 35.). Der Insolvenzverwalter hat in seinem Schlußbericht ausgeführt, dass sich die Verwertung der sich in der Insolvenzmasse beindlichen Immobilien als sehr aufwändig und schwierig gestaltet hat. Es wurden zwei Grundstücke der Gemarkung Hütchenhausen, drei Grundstücke der Gemarkung Waldmohr, ein Grundstück der Gemarkung Altenglan und ein Grundstück der Gemarkung Homburg verwertet. Mit der Verwertung waren aufwändige Verhandlungen mit den Kaufinteressenten verbunden.
Die Prüfung gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen und Geltendmachung gesellschaftsrechtlicher Haftungsansprüche kann ein Zuschlagstatbestand sein, wenn die Tätigkeit des Insolvenzverwalters die Tätigkeit in einem sogenannten Normalverfahren erheblich übersteigt (Vgl.: Frege/Keller/Riedel, Handbuch Insolvenzrecht. 9. Auflage 2022. Rd. Nr. 39.). Darunter fiel die Befasssung mit Haftungsansprüchen gegenüber von zwei Gesellschaftern. Dies gestaltete sich laut den Ausführungen des Schlußberichts jedoch als sehr schwierig. Einer der Gesellschafter ist abgetaucht, eine Durchsetzung der Haftungsansprüche konnte trotz mehrfacher Versuche nicht mehr erfolgen. Die Haftungsansprüche gegenüber dem anderen Gesellschafter wurde zwar geltend gemacht, aber diese waren nicht mehr einbringbar, da der Gesellschafter selbst in Privatinsolvenz war. Die Informationsbeschaffung war deshalb erschwert.
Die Abwicklung von Aus- und Absonderunsrechten stellt einen Grund für eine Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buschtabe a) InsVV dar, wenn die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten den Verwalter in erheblichem Maße beschäftigt hat und dieser Mehraufwand mit der erhöhte Vergütung nicht angemessen entlohnt wird (Vgl.: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung. 5. Auflage 2025. Rd. Nr. 20.). Die Erfassung und die Verwertung der Aus- und Absonderungsrechte war erheblich erschwert. Gemäß den Angaben im Schlußbericht war es schwierig, die tatsächliche Valuteriung der Grundschulden festzustellen. Dadurch kam es zu einem erheblichen Arbeitsaufwand und Zeitaufwand wegen der Abwicklung von Aus- und Absonderungsrechten.
Die konzernrechtliche Verflechtungen stellen auch einen Grund für einen Zuschlag dar, wenn aufgrund der Prüfung von Konzernstrukturen ein erheblicher Mehraufwand angefallen ist (Vgl.: LG Passau, Beschluss vom 17.12.2009 - 2 T 167/09.). Die Energiebau Pirmasens GmbH war eine 100%-ige Tochtergeselslchaft der hiesigen Insolvenzvschuldnerin. Es war zu prüfen, wie die Geschäftsanteile verwertet werden konnten und was die Werte der Gesellschaft darstellen. Es konnte als Wert ein Grundstück festgestellt werden. Es kam in der Folge zu einer Rückabwicklung eines Kaufvertrages dieses Grundstücks mit der Stadt Pirmasens und zu einer Liquidierung der Tochtergesellschaft. Da dies sich als sehr zeitaufwändig gestaltete, wurde ein Zschlag geltend gemacht.
Eine unvollständige oder mangelhafte Finanzbuchhaltung rechtfertigen einen Zuschlag, wenn nicht nur geringe Mängel bestehen, gleiches gilt bei mangelhafter bzw. nicht aktueller Lohnbuchführung (Vgl.: Vgl.: Fridgen/Geiwitz/Göpfert: BeckOK. Insolvenzrecht. § 3 InsVV. 37. Edition. Rd. Nr. 38.). Die Buchhaltung musste zu Beginn der Verfahrens sehr arbeitsaufwändig und zeitaufwändige aufgearbeitet werden, um die Höhe der Darlehen, ausstehende Forderungen bzw. Kaufverträge, usw. festzustellen.
Eine bestimmte Branchenbesonderheit kann auch als Zuschlagsfaktor angesehen werden, wenn der Insolvenzverwalter mehr als in vergelichbaren Verfahren beansprucht wird (Vgl.: Riedel: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung
5. Auflage 2025. Rd. Nr. 48.). Der Insolvenzverwalter hat ausgeführt, dass die Schuldnerin ihre Bauprojekte über Darlehen im Rahmen von Crowdfunding finanziert hat. Die rechtliche Einordnung und Prüfung dieser Darlehen gestaltete sich als schwierig, sodass ein Zuschlag geltend gemacht wird.
Wenn im Verfahren ein vorläufiger Verwalter tätig war, rechtsfertigt dies regelmäßig einen Abschlag vom Regelsatz (Vgl.: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung. Riedel. § 3 InsVV. 5. Auflage 2025. Rd. Nr. 50.).
Wenn der Insolvenzverwalter auf Kosten der Masse einzelne Aufgabe auf Dritte überträgt und damit eine Auslagerung von Aufgaben stattfindet, kommt ein Vergütungsabschlag in Betracht (Vgl.: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung. Riedel. § 3 InsVV. 5. Auflage 2025. Rd. Nr. 67.).
Das Gericht erachtet die Höhe der Zuschläge für angemessen.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 170,40 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die erfolgten Zustellungen sind je Zustellung EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Zweibrücken, 21.09.2026
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 210 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 21.08.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 1.234.281,73 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Es wird ein Zuschlag in Höhe von 210% gemäß § 3 InsVV geltend gemacht.
1. Es wird aufgrund der extrem erschwerten Immobilienverwertung ein Zuschlag in Höhe von 100,00% geltend gemacht.
2. Es wird aufgrund der erschwerten Ermittlung von Haftungstatbeständen ein Zuschlag in Höhe von 30% geltend gemacht.
3. Es wird aufgrund der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten ein Zuschlag in Höhe von 30% geltend gemacht.
4. Es wird aufgrund der Konzernverflechtungen bzw. Betriebsverflechtung ein Zuschlag in Höhe von 20% geltend gemacht.
5. Es wird aufgrund der unvollständigen Buchhaltung ein Zuschlag in Höhe von 25% geltend gemacht.
6. Es wird aufgrund von Rechtsfragen bzw. schwieriges Crowdfunding ein Zuschlag in Höhe von 30% geltend gemacht.
7. Es wird ein Abschlag aufgrund der Entlastung durch die Tätigkeit als vorläufiger Verwalter in Höhe von 10% vorgenommen.
8. Es wird ein Abschlag aufgrund des Einsatzes von Dientsleistern in Höhe von 15% vorgenommen.
Damit wird vom Insolvenzverwalter eine Zuschlag in Höhe von insgesamt 210% geltend gemacht.
Die geltend gemachten Zuschlagstatbestände werden einzeln im folgenden überprüft:
Verwertet der Insolvenzverwalter das unbewegliche Vermögen im Wege freihändiger Verwertung, können schwierige Verhandlungen eine Erhöhung der Vergütung rechtfertigen (Vgl.: Frege/Keller/Riedel, Handbuch Insolvenzrecht. 9. Auflage 2022. Rd. Nr. 35.). Der Insolvenzverwalter hat in seinem Schlußbericht ausgeführt, dass sich die Verwertung der sich in der Insolvenzmasse beindlichen Immobilien als sehr aufwändig und schwierig gestaltet hat. Es wurden zwei Grundstücke der Gemarkung Hütchenhausen, drei Grundstücke der Gemarkung Waldmohr, ein Grundstück der Gemarkung Altenglan und ein Grundstück der Gemarkung Homburg verwertet. Mit der Verwertung waren aufwändige Verhandlungen mit den Kaufinteressenten verbunden.
Die Prüfung gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen und Geltendmachung gesellschaftsrechtlicher Haftungsansprüche kann ein Zuschlagstatbestand sein, wenn die Tätigkeit des Insolvenzverwalters die Tätigkeit in einem sogenannten Normalverfahren erheblich übersteigt (Vgl.: Frege/Keller/Riedel, Handbuch Insolvenzrecht. 9. Auflage 2022. Rd. Nr. 39.). Darunter fiel die Befasssung mit Haftungsansprüchen gegenüber von zwei Gesellschaftern. Dies gestaltete sich laut den Ausführungen des Schlußberichts jedoch als sehr schwierig. Einer der Gesellschafter ist abgetaucht, eine Durchsetzung der Haftungsansprüche konnte trotz mehrfacher Versuche nicht mehr erfolgen. Die Haftungsansprüche gegenüber dem anderen Gesellschafter wurde zwar geltend gemacht, aber diese waren nicht mehr einbringbar, da der Gesellschafter selbst in Privatinsolvenz war. Die Informationsbeschaffung war deshalb erschwert.
Die Abwicklung von Aus- und Absonderunsrechten stellt einen Grund für eine Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buschtabe a) InsVV dar, wenn die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten den Verwalter in erheblichem Maße beschäftigt hat und dieser Mehraufwand mit der erhöhte Vergütung nicht angemessen entlohnt wird (Vgl.: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung. 5. Auflage 2025. Rd. Nr. 20.). Die Erfassung und die Verwertung der Aus- und Absonderungsrechte war erheblich erschwert. Gemäß den Angaben im Schlußbericht war es schwierig, die tatsächliche Valuteriung der Grundschulden festzustellen. Dadurch kam es zu einem erheblichen Arbeitsaufwand und Zeitaufwand wegen der Abwicklung von Aus- und Absonderungsrechten.
Die konzernrechtliche Verflechtungen stellen auch einen Grund für einen Zuschlag dar, wenn aufgrund der Prüfung von Konzernstrukturen ein erheblicher Mehraufwand angefallen ist (Vgl.: LG Passau, Beschluss vom 17.12.2009 - 2 T 167/09.). Die Energiebau Pirmasens GmbH war eine 100%-ige Tochtergeselslchaft der hiesigen Insolvenzvschuldnerin. Es war zu prüfen, wie die Geschäftsanteile verwertet werden konnten und was die Werte der Gesellschaft darstellen. Es konnte als Wert ein Grundstück festgestellt werden. Es kam in der Folge zu einer Rückabwicklung eines Kaufvertrages dieses Grundstücks mit der Stadt Pirmasens und zu einer Liquidierung der Tochtergesellschaft. Da dies sich als sehr zeitaufwändig gestaltete, wurde ein Zschlag geltend gemacht.
Eine unvollständige oder mangelhafte Finanzbuchhaltung rechtfertigen einen Zuschlag, wenn nicht nur geringe Mängel bestehen, gleiches gilt bei mangelhafter bzw. nicht aktueller Lohnbuchführung (Vgl.: Vgl.: Fridgen/Geiwitz/Göpfert: BeckOK. Insolvenzrecht. § 3 InsVV. 37. Edition. Rd. Nr. 38.). Die Buchhaltung musste zu Beginn der Verfahrens sehr arbeitsaufwändig und zeitaufwändige aufgearbeitet werden, um die Höhe der Darlehen, ausstehende Forderungen bzw. Kaufverträge, usw. festzustellen.
Eine bestimmte Branchenbesonderheit kann auch als Zuschlagsfaktor angesehen werden, wenn der Insolvenzverwalter mehr als in vergelichbaren Verfahren beansprucht wird (Vgl.: Riedel: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung
5. Auflage 2025. Rd. Nr. 48.). Der Insolvenzverwalter hat ausgeführt, dass die Schuldnerin ihre Bauprojekte über Darlehen im Rahmen von Crowdfunding finanziert hat. Die rechtliche Einordnung und Prüfung dieser Darlehen gestaltete sich als schwierig, sodass ein Zuschlag geltend gemacht wird.
Wenn im Verfahren ein vorläufiger Verwalter tätig war, rechtsfertigt dies regelmäßig einen Abschlag vom Regelsatz (Vgl.: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung. Riedel. § 3 InsVV. 5. Auflage 2025. Rd. Nr. 50.).
Wenn der Insolvenzverwalter auf Kosten der Masse einzelne Aufgabe auf Dritte überträgt und damit eine Auslagerung von Aufgaben stattfindet, kommt ein Vergütungsabschlag in Betracht (Vgl.: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung. Riedel. § 3 InsVV. 5. Auflage 2025. Rd. Nr. 67.).
Das Gericht erachtet die Höhe der Zuschläge für angemessen.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 170,40 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die erfolgten Zustellungen sind je Zustellung EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Zweibrücken, 21.09.2026