Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Ekowep GmbH & Co. KG

Ostrhauderfehn

Das Amtsgericht Leer (Ostfriesland) hat zur Ekowep GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.10.2020, Aktenzeichen 8 IN 83/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 83/19
Registerbezug
Aurich, HRA 200 653
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
23.10.2020
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

8 IN 83/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ekowep GmbH & Co.
KG, Potshauser Str. 13 A, 26842 Ostrhauderfehn (AG Aurich, HRA 200 653), vertr.
d.: 1. Ekowep Verwaltungs GmbH, Potshauser Str. 13 A, 26842 Ostrhauderfehn,
(Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Werner Coordes, Rhauderwieke 77, 26817
Rhauderfehn, (Geschäftsführer), und 1.1.1. Dirk Gruben, Potshauser Str. 56,
26842 Ostrhauderfehn, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des
vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Kaufmann festgesetzt
worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO
auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Leer eingesehen werden. Die Festsetzung wird
wie folgt bekannt gemacht:

EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR Auslagen zuzüglich

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach
Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 10.08.2020 beantragte der Insolvenzverwalter die
Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von
1.040.545,40 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine
Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen
Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf
25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Der Insolvenzverwalter beantragt insgesamt Zuschläge in Höhe von 65 % für seine
Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter. Für die ausführliche Begründung
zu den jeweiligen Zuschlagstatbeständen wird auf den Vergütungsantrag verwiesen
(Bl. 214 ff. d. A.).

Einen Zuschlag von 15 % beantragt er aufgrund der unvollständigen Buchhaltung
der Schuldnerin haben. Er führt dazu aus, dass die Ermittlung von Ansprüchen so
deutlich erschwert wurde. Dieser Zuschlag ist abzulehnen.

Die Forderungsprüfung gehört nicht zum Aufgabenbereich des vorläufigen
Insolvenzverwalters (Graeber/Graeber, InsVV, 3. Auflage 2019, § 11 Rn. 116).
Auch aus dem Beschluss über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung
vom 29.07.2019 (Bl. 78 ff. Bd. I d. A.) ist eine gesonderte Beauftragung des
vorläufigen Insolvenzverwalters mit der Forderungsprüfung nicht ersichtlich.
Diese Tätigkeit ist mit der Sachverständigenvergütung, die der
Insolvenzverwalter erhalten hat, abgegolten. Eine gesonderte Vergütung kommt
nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 22.04.2004, IX ZB 136/06).

Weitere 40 % begehrt er, da er eine Nachfolgelösung für die Biogasanlage
gefunden hat. Auch dieser Zuschlag ist abzulehnen.

Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters ist es grundsätzlich nicht, das
Vermögen der Schuldnerin zu verwerten oder Verwertungsvereinbarungen
auszuhandeln (BGH, Beschluss vom 21.12.2006, IX ZB 36/06). Er hat das Vermögen
zu sichern und zu verwalten.

Zuschlagsfähig sind Verwaltungshandlungen oder -vorbereitungen nur, wenn der
Verwalter detailliert darlegt, weswegen dies vor Insolvenzeröffnung unbedingt
erforderlich war (Graeber/Graeber, InsVV, 3. Auflage 2019, § 11 Rn. 141). Dies
ist aus dem Vergütungsantrag nicht ersichtlich. Die vorgenommenen Tätigkeiten
wie die Beauftragung einer Beratungsfirma, die auf die Vermarktung von
Biogasanlagen spezialisiert ist, oder die Zusammenarbeit mit dem
Insolvenzverwalter von einem der Gesellschafter schienen einzig vor dem
Hintergrund erforderlich, den Wert der Biogasanlage für das Gutachten zu
ermitteln. Dies dürfte jedoch in den Bereich der Sachverständigentätigkeit
fallen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die im Beschluss über die Anordnung
der vorläufigen Insolvenzverwaltung aufgeführten Ermächtigungen hierfür
erforderlich waren. Das vorliegend maßgebliche Angebot liegt auch nicht in
diesem Verfahren vor, sondern in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von
einem der Gesellschafter.

Abschließend beantragt der Insolvenzverwalter noch einen Zuschlag in Höhe von
10 % für die ungewöhnlich lange Verfahrensdauer von ca. zehn Monaten. Auch
dieser Zuschlag ist abzulehnen.

Eine lange Verfahrensdauer an sich rechtfertigt keinen Zuschlag. Maßgeblich
sind die ausgeführten Tätigkeiten. Diese müssen einen überdurchschnittlichen
Umfang oder eine besondere Schwierigkeit beinhalten (BGH, Beschluss vom
16.09.2010, IX ZB 154/09). In dem Vergütungsantrag wird angeführt, dass die
Verwertungstätigkeit der Biogasanlage ursächlich für die lange Verfahrensdauer
war. Daraus folgte auch eine vermehrte Zahl an Zwischenberichten.

Wie vorstehend schon festgestellt, steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter
keine Verwertungstätigkeit zu. Das Anfertigen von Zwischenberichten gehört zu
Routinetätigkeiten, die nicht zuschlagsfähig sind (BGH, Beschluss vom
16.09.2010, IX ZB 154/09). Insgesamt wurden zwölf Zwischenberichte eingereicht.
Diese ähneln sich gerade auch im späteren Verlauf der vorläufigen
Insolvenzverwaltung sehr. Ein besonderer Aufwand bei der Berichterstattung ist
nicht erkennbar. Auch erscheint die vorläufige Insolvenzverwaltung nicht von
einem überdurchschnittlichen Aufwand oder besonderer Schwierigkeit
gekennzeichnet gewesen zu sein.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 7 InsVV. Es wurde eine Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festgesetzt, da die
Verfahrenseröffnung vor dem 01.07.2020 erfolgte. Die Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters endet mit Verfahrenseröffnung.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5,
26789 Leer einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Leer, 21.10.2020

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Schlusstermin
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Forderungsprüfung
  7. Forderungsprüfung
  8. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  9. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  10. Eröffnung des Verfahrens