Vergütungsfestsetzung
Ekowep GmbH & Co. KG
Ostrhauderfehn
Das Amtsgericht Leer (Ostfriesland) hat zur Ekowep GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.03.2026, Aktenzeichen 8 IN 83/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Leer (Ostfriesland)
- Aktenzeichen
- 8 IN 83/19
- Registerbezug
- Aurich, HRA 200 653
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 20.03.2026
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
Veröffentlichungstext
8 IN 83/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ekowep GmbH & Co. KG, Potshauser Str. 13 A, 26842 Ostrhauderfehn (AG Aurich, HRA 200 653), vertr. d.: 1. Ekowep Verwaltungs GmbH, Potshauser Str. 13 A, 26842 Ostrhauderfehn, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Werner Coordes, Rhauderwieke 77, 26817 Rhauderfehn, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1.1. Dirk Gruben, Potshauser Str. 56, 26842 Ostrhauderfehn, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Kaufmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Leer eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von EUR nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 03.09.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 155.898,10 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 6.150,60 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 162.048,70 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 58.580,00 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 2.343,20 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 InsVV ist die Regelvergütung um EUR zu erhöhen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
III.
Der Insolvenzverwalter beantragt Zuschläge in Höhe von 20 % für das Finden einer Nachfolgelösung. Hierbei geht es um den Versuch der Verwertung einer Biogasanlage. Dieser Versuch war jedoch erfolglos, wie der Insolvenzverwalter selbst zugibt.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, für eine Betriebsveräußerung oder das Finden einer Nachfolgelösung einen Zuschlag zu gewähren. Vorliegend werden die Voraussetzungen jedoch nicht gesehen.
Zunächst wurde vom Insolvenzverwalter ein Dienstleister beauftragt, um Interessenten für die Biogasanlage zu finden. Dies war erfolglos. Der Grundbesitz, auf dem sich die Biogasanlage befand, wurde im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Eigentümers von dem dort bestellten Insolvenzverwalter inklusive der Biogasanlage verwertet. Der Insolvenzverwalter im vorliegenden Verfahren gibt an, Gespräche und Verhandlungen mit dem Kaufinteressenten geführt zu haben.
Das Gericht kann keine Bemühungen des Insolvenzverwalters erkennen, die über Tätigkeiten in einem Normalverfahren hinausgehen. Die Gewährung des Zuschlags ist daher abzulehnen.
Vorliegend kommt ein Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. a) InsVV in Betracht, weil der Insolvenzverwalter auch als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war. Dies erleichtert regelmäßig die Übernahme des Amts eines Insolvenzverwalters, weil bereits tiefe Kenntnisse über das Unternehmen erlangt wurden. Anlaufschwierigkeiten fallen weg. Die vorläufige Insolvenzverwaltung dauerte knapp elf Monate. Eine so lange andauernde vorläufige Insolvenzverwaltung rechtfertigt einen Abschlag. Dieser wird auf 10 % angesetzt. Dies entspricht einem gängigen Abschlag (Graeber/Graeber, InsVV, 3. Auflage 2019, § 3 Rn. 301).
Abschließend muss die Vergütung im Rahmen einer Gesamtschau betrachtet werden. Hier kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die einfache Regelvergütung festgesetzt wird. Es erfolgt in der Gesamtbetrachtung trotz der lange andauernden vorläufigen Insolvenzverwaltung kein Abschlag, da die Vergütung ansonsten in einem Missverhältnis zur Tätigkeit des Insolvenzverwalters stünde.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 86,80 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 31 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Leer, 10.11.2025
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von EUR nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 03.09.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 155.898,10 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 6.150,60 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 162.048,70 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 58.580,00 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 2.343,20 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 InsVV ist die Regelvergütung um EUR zu erhöhen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
III.
Der Insolvenzverwalter beantragt Zuschläge in Höhe von 20 % für das Finden einer Nachfolgelösung. Hierbei geht es um den Versuch der Verwertung einer Biogasanlage. Dieser Versuch war jedoch erfolglos, wie der Insolvenzverwalter selbst zugibt.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, für eine Betriebsveräußerung oder das Finden einer Nachfolgelösung einen Zuschlag zu gewähren. Vorliegend werden die Voraussetzungen jedoch nicht gesehen.
Zunächst wurde vom Insolvenzverwalter ein Dienstleister beauftragt, um Interessenten für die Biogasanlage zu finden. Dies war erfolglos. Der Grundbesitz, auf dem sich die Biogasanlage befand, wurde im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Eigentümers von dem dort bestellten Insolvenzverwalter inklusive der Biogasanlage verwertet. Der Insolvenzverwalter im vorliegenden Verfahren gibt an, Gespräche und Verhandlungen mit dem Kaufinteressenten geführt zu haben.
Das Gericht kann keine Bemühungen des Insolvenzverwalters erkennen, die über Tätigkeiten in einem Normalverfahren hinausgehen. Die Gewährung des Zuschlags ist daher abzulehnen.
Vorliegend kommt ein Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. a) InsVV in Betracht, weil der Insolvenzverwalter auch als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war. Dies erleichtert regelmäßig die Übernahme des Amts eines Insolvenzverwalters, weil bereits tiefe Kenntnisse über das Unternehmen erlangt wurden. Anlaufschwierigkeiten fallen weg. Die vorläufige Insolvenzverwaltung dauerte knapp elf Monate. Eine so lange andauernde vorläufige Insolvenzverwaltung rechtfertigt einen Abschlag. Dieser wird auf 10 % angesetzt. Dies entspricht einem gängigen Abschlag (Graeber/Graeber, InsVV, 3. Auflage 2019, § 3 Rn. 301).
Abschließend muss die Vergütung im Rahmen einer Gesamtschau betrachtet werden. Hier kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die einfache Regelvergütung festgesetzt wird. Es erfolgt in der Gesamtbetrachtung trotz der lange andauernden vorläufigen Insolvenzverwaltung kein Abschlag, da die Vergütung ansonsten in einem Missverhältnis zur Tätigkeit des Insolvenzverwalters stünde.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 86,80 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 31 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Leer, 10.11.2025