Vergütungsfestsetzung

Eisenwerk Erzgebirge 1566 GmbH

Schönheide

Das Amtsgericht Chemnitz hat zur Eisenwerk Erzgebirge 1566 GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.12.2023, Aktenzeichen 308 IN 1276/21.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Chemnitz
Aktenzeichen
308 IN 1276/21
Registerbezug
Frankfurt am Main, HRB 117684
Bundesland
Sachsen
Veröffentlichung
19.12.2023
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2019
Stammkapital
3.067.751,29 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Entwicklung, Herstellung, Bearbeitung und Vertrieb von Metallprodukten, insbesondere von Gussteilen für Automobile sowie von Urformwerkzeugen, sowie sämtliche hiermit verwandte Geschäfte inklusive Erbringung von Beratungs-, Planungs- und Vermittlungsleistungen sowie Handel mit und Verwaltung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Ausgenommen hiervon sind jedoch solche Tätigkeiten, die rechtsber …

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 308 IN 1276/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eisenwerk Erzgebirge 1566 GmbH, z. H. Hr. Kujevic Gießereistraße 22, 08304 Schönheide, Amtsgericht Frankfurt am Main , HRB 117684
vertreten durch den Geschäftsführer Muamer Kujevic

ergeht am 15.12.2023 nachfolgende Entscheidung:

Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:

Vergütung
... EUR
Auslagen
... EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
... EUR
Gesamtbetrag
... EUR

in Worten: ... EUR

Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, nach Rechtskraft dieses Beschlusses die festgesetzten Beträge aus der verwalteten Masse zu entnehmen und dem Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz

einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Insolvenzbekanntmachung
  9. Insolvenzbekanntmachung
  10. Insolvenzbekanntmachung
  11. Forderungsprüfung
  12. Forderungsprüfung
  13. Insolvenzbekanntmachung
  14. Insolvenzbekanntmachung
  15. Vergütungsfestsetzung
  16. Forderungsprüfung
  17. Masseunzulänglichkeit
  18. Eröffnung des Verfahrens
  19. Sicherungsmaßnahme
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