Insolvenzbekanntmachung
Eisenwerk Erzgebirge 1566 GmbH
Schönheide
Das Amtsgericht Chemnitz hat zur Eisenwerk Erzgebirge 1566 GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.11.2024, Aktenzeichen 308 IN 1276/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Chemnitz
- Aktenzeichen
- 308 IN 1276/21
- Registerbezug
- Frankfurt am Main, HRB 117684
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 25.11.2024
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2019
- Stammkapital
- 3.067.751,29 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Entwicklung, Herstellung, Bearbeitung und Vertrieb von Metallprodukten, insbesondere von Gussteilen für Automobile sowie von Urformwerkzeugen, sowie sämtliche hiermit verwandte Geschäfte inklusive Erbringung von Beratungs-, Planungs- und Vermittlungsleistungen sowie Handel mit und Verwaltung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Ausgenommen hiervon sind jedoch solche Tätigkeiten, die rechtsber …
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 308 IN 1276/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eisenwerk Erzgebirge 1566 GmbH, z. H. Hr. Kujevic Gießereistraße 22, 08304 Schönheide, Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 117684
vertreten durch den Geschäftsführer Muamer Kujevic
ergeht am 21.11.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Donnerstag, 12.12.2024
10:00 Uhr
Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
mit folgenden Beschlussvorlagen:
a. Die Gläubigerversammlung stimmt zu, dass der Insolvenzverwalter die gegenüber den vormaligen Arbeitnehmern der Schuldnerin bestehenden insolvenzrechtlichen Anfechtungs- und Rückgewähransprüche durch Verrechnung, Vergleich oder im Wege der gerichtlichen Geltendmachung einer Erledigung zuführen kann. Dem Insolvenzverwalter wird insoweit ausdrücklich gestattet, entsprechende Vergleiche abzuschließen
b. Die Gläubigerversammlung stimmt zu, dass der Insolvenzverwalter die gegenüber den verbundenen Unternehmen und nahestehenden Personen bestehenden insolvenzspezifischen Ansprüche durch Verrechnung, Vergleich oder im Wege der gerichtlichen Geltendmachung einer Erledigung zuführen kann. Dem Insolvenzverwalter wird insoweit ausdrücklich gestattet, entsprechende Vergleiche abzuschließen. Dem Insolvenzverwalter wird zudem gestattet, zur Geltendmachung dieser Ansprüche einen Prozessfinanzierer einzubinden und mit ihm eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen
c. Die Gläubigerversammlung stimmt zu, dass der Insolvenzverwalter die gegenüber dem Freistaat Sachsen bestehenden insolvenzspezifischen Ansprüche durch Verrechnung, Vergleich oder im Wege der gerichtlichen Geltendmachung einer Erledigung zuführen kann. Dem Insolvenzverwalter wird insoweit ausdrücklich gestattet, entsprechende Vergleiche abzuschließen. Dem Insolvenzverwalter wird zudem gestattet, zur Geltendmachung dieser Ansprüche einen Prozessfinanzierer einzubinden und mit ihm eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Gründe:
...
Rechtsbehelfsbelehrung:
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz;
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Für alle Verfahren gilt ab 01.01.2022:
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Aktenzeichen: 308 IN 1276/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eisenwerk Erzgebirge 1566 GmbH, z. H. Hr. Kujevic Gießereistraße 22, 08304 Schönheide, Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 117684
vertreten durch den Geschäftsführer Muamer Kujevic
ergeht am 21.11.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Donnerstag, 12.12.2024
10:00 Uhr
Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
mit folgenden Beschlussvorlagen:
a. Die Gläubigerversammlung stimmt zu, dass der Insolvenzverwalter die gegenüber den vormaligen Arbeitnehmern der Schuldnerin bestehenden insolvenzrechtlichen Anfechtungs- und Rückgewähransprüche durch Verrechnung, Vergleich oder im Wege der gerichtlichen Geltendmachung einer Erledigung zuführen kann. Dem Insolvenzverwalter wird insoweit ausdrücklich gestattet, entsprechende Vergleiche abzuschließen
b. Die Gläubigerversammlung stimmt zu, dass der Insolvenzverwalter die gegenüber den verbundenen Unternehmen und nahestehenden Personen bestehenden insolvenzspezifischen Ansprüche durch Verrechnung, Vergleich oder im Wege der gerichtlichen Geltendmachung einer Erledigung zuführen kann. Dem Insolvenzverwalter wird insoweit ausdrücklich gestattet, entsprechende Vergleiche abzuschließen. Dem Insolvenzverwalter wird zudem gestattet, zur Geltendmachung dieser Ansprüche einen Prozessfinanzierer einzubinden und mit ihm eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen
c. Die Gläubigerversammlung stimmt zu, dass der Insolvenzverwalter die gegenüber dem Freistaat Sachsen bestehenden insolvenzspezifischen Ansprüche durch Verrechnung, Vergleich oder im Wege der gerichtlichen Geltendmachung einer Erledigung zuführen kann. Dem Insolvenzverwalter wird insoweit ausdrücklich gestattet, entsprechende Vergleiche abzuschließen. Dem Insolvenzverwalter wird zudem gestattet, zur Geltendmachung dieser Ansprüche einen Prozessfinanzierer einzubinden und mit ihm eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Gründe:
...
Rechtsbehelfsbelehrung:
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz;
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Für alle Verfahren gilt ab 01.01.2022:
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Verfahrensverlauf
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Forderungsprüfung
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Vergütungsfestsetzung
- Forderungsprüfung
- Masseunzulänglichkeit
- Eröffnung des Verfahrens
- Sicherungsmaßnahme