Insolvenzbekanntmachung
Eightschpie`s Gas-Buddies-Garage GmbH
Bellheim
Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat zur Eightschpie`s Gas-Buddies-Garage GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.04.2025, Aktenzeichen 3 IN 133/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Landau in der Pfalz
- Aktenzeichen
- 3 IN 133/24
- Registerbezug
- Landau in der Pfalz, HRB 33122
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 15.04.2025
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Aktenzeichen: 3 IN 133/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Eightschpie`s Gas-Buddies-Garage GmbH, Hördter Straße 28, 76756 Bellheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 33122),
vertreten durch:
Hans-Peter Ziegler, 76756 Bellheim, (Geschäftsführer),
hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben (Eingang bei Gericht: 8.4.2025) gemäß
§ 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Die Rechtsfolgen der Anzeige ergeben sich aus den §§ 208 bis 211 InsO. Insbesondere sind nunmehr -nach den Verfahrenskosten- vorrangig diejenigen Masseverbindlichkeiten zu berichtigen, die nach der Anzeige begründet worden sind (§ 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO). Außerdem ist seither jede Vollstreckung wegen einer vor der Anzeige begründeten Masseverbindlichkeit unzulässig (§ 210 InsO)
Amtsgericht -Insolvenzgericht- Landau, den 15.04.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Eightschpie`s Gas-Buddies-Garage GmbH, Hördter Straße 28, 76756 Bellheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 33122),
vertreten durch:
Hans-Peter Ziegler, 76756 Bellheim, (Geschäftsführer),
hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben (Eingang bei Gericht: 8.4.2025) gemäß
§ 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Die Rechtsfolgen der Anzeige ergeben sich aus den §§ 208 bis 211 InsO. Insbesondere sind nunmehr -nach den Verfahrenskosten- vorrangig diejenigen Masseverbindlichkeiten zu berichtigen, die nach der Anzeige begründet worden sind (§ 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO). Außerdem ist seither jede Vollstreckung wegen einer vor der Anzeige begründeten Masseverbindlichkeit unzulässig (§ 210 InsO)
Amtsgericht -Insolvenzgericht- Landau, den 15.04.2025