Vergütungsfestsetzung
EF Food & Beteiligungs UG (haftungsbeschränkt)
Dresden
Das Amtsgericht Dresden hat zur EF Food & Beteiligungs UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.01.2026, Aktenzeichen 561 IN 1040/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dresden
- Aktenzeichen
- 561 IN 1040/19
- Registerbezug
- Dresden, HRB 37502
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 05.01.2026
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Im Handelsregister seit
- 2018
- Stammkapital
- 1.500 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Betrieb eines Schnellimbisses, insbesondere mit Burgern, Pizzen u.ä., sowie des zugehörigen Lieferservices und Übernahme von Beteiligungen an anderen Gesellschaften der gleichgelagerten Branche.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 561 IN 1040/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der EF Food & Beteiligungs UG (haftungsbeschränkt), Antonstraße 18, 01097 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 37502
vertreten durch den Geschäftsführer Enrico Franke
wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters am 22.12.2025 antragsgemäß festgesetzt. Es wurde eine Berechnungsmasse in Höhe von 15.957,53 EUR zu Grunde gelegt.
Festgesetzt wurde ferner die Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV zzgl. besonderer Auslagen für die Übertragung des Zustellungswesens zzgl. der zu zahlenden Umsatzsteuer.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden, Insolvenzgericht, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden, einzulegen. Die Frist beginnt am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung auf der Plattform www.insolvenzbekanntmachungen.de. Wird die Entscheidung vorher zugestellt, beginnt die Frist für den Zustellungsempfänger bereits mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen deutschen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Amtsgericht Dresden eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.
Aktenzeichen: 561 IN 1040/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der EF Food & Beteiligungs UG (haftungsbeschränkt), Antonstraße 18, 01097 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 37502
vertreten durch den Geschäftsführer Enrico Franke
wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters am 22.12.2025 antragsgemäß festgesetzt. Es wurde eine Berechnungsmasse in Höhe von 15.957,53 EUR zu Grunde gelegt.
Festgesetzt wurde ferner die Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV zzgl. besonderer Auslagen für die Übertragung des Zustellungswesens zzgl. der zu zahlenden Umsatzsteuer.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden, Insolvenzgericht, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden, einzulegen. Die Frist beginnt am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung auf der Plattform www.insolvenzbekanntmachungen.de. Wird die Entscheidung vorher zugestellt, beginnt die Frist für den Zustellungsempfänger bereits mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen deutschen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Amtsgericht Dresden eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.