Restschuldbefreiung
Edelmann, Alfred
Osthofen
Das Amtsgericht Worms hat zur Edelmann, Alfred eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.10.2025, Aktenzeichen 13 IN 73/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Worms
- Aktenzeichen
- 13 IN 73/22
- Registerbezug
- Mainz, HRA 42964
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 20.10.2025
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
13 IN 73/22: In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Alfred Edelmann, geb. am 20.11.1962, Heinrich-Heine-Straße 27, 67574 Osthofen (AG Mainz, HRA 42964), wurde beschlossen:
Die Frist zur Anhörung des Schuldners, des Insolvenzverwalters und aller Insolvenzgläubiger wird bestimmt bis zum 12.11.2025. Die Beteiligten haben bis zu dem Ende der Frist die Möglichkeit, sich zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung zu äußern.
Die Abtretungsfrist endet mit dem 03.11.2025 . Das Insolvenzverfahren ist noch nicht beendet. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung liegen bislang nicht vor. Die Restschuldbefreiung wird gemäß § 300 Abs. 1 S. 1 InsO erteilt werden, soweit bis zu dem Ende der Anhörungsfrist bei dem Insolvenzgericht kein schriftlicher Versagungsantrag gestellt wird.
Da das Insolvenzverfahren noch nicht beendet ist, gilt § 290 InsO bezüglich möglicher Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Worms, 16.10.2025
Die Frist zur Anhörung des Schuldners, des Insolvenzverwalters und aller Insolvenzgläubiger wird bestimmt bis zum 12.11.2025. Die Beteiligten haben bis zu dem Ende der Frist die Möglichkeit, sich zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung zu äußern.
Die Abtretungsfrist endet mit dem 03.11.2025 . Das Insolvenzverfahren ist noch nicht beendet. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung liegen bislang nicht vor. Die Restschuldbefreiung wird gemäß § 300 Abs. 1 S. 1 InsO erteilt werden, soweit bis zu dem Ende der Anhörungsfrist bei dem Insolvenzgericht kein schriftlicher Versagungsantrag gestellt wird.
Da das Insolvenzverfahren noch nicht beendet ist, gilt § 290 InsO bezüglich möglicher Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Worms, 16.10.2025