Restschuldbefreiung
Edelmann, Alfred
Osthofen
Das Amtsgericht Worms hat zur Edelmann, Alfred eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.11.2025, Aktenzeichen 13 IN 73/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Worms
- Aktenzeichen
- 13 IN 73/22
- Registerbezug
- Mainz, HRA 42964
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 18.11.2025
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Insolvenzverwalter
- Christian Hanz
Veröffentlichungstext
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
13 IN 73/22
17.11.2025
In dem Restschuldbefreiungsverfahren
Alfred Edelmann, geboren am 20.11.1962,
Heinrich-Heine-Straße 27, 67574 Osthofen (AG Mainz, HRA 42964),
Insolvenzverwalter:
Rechtsanwalt Christian Hanz, Bachstraße 5-7, 68165 Mannheim,
Tel.: 0621/440040, Fax: 0621/448399,
wird dem Schuldner gemäß § 300 Abs. 1 S. 1 InsO Restschuldbefreiung erteilt.
Das Insolvenzverfahren bleibt hiervon unberührt.
Das Vermögen, das der Schuldner nach dem Ablauf der Abtretungsfrist am 03.11.2025 erwirbt, gehört gemäß § 300a Abs. 1 InsO nicht mehr zur Insolvenzmasse. Dies gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines von dem Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.
G r ü n d e :
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde durch Beschluss vom 03.11.2022 eröffnet. Die Abtretungsfrist endete daher am 03.11.2025.
Zu der Erteilung der Restschuldbefreiung wurden die beteiligten Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter und der Schuldner gehört.
Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht gestellt.
Dem Schuldner ist daher die Restschuldbefreiung zu erteilen.
Es wird klarstellend darauf hingewiesen, dass die erteilte Restschuldbefreiung nur diejenigen Gläubiger betrifft, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 03.11.2022 bereits Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO waren, unabhängig davon, ob sie an dem Insolvenzverfahren teilgenommen haben.
Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO aufgeführten Forderungen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms-, elektronisches Gerichtspostfach: govapp_16417973158617710649122712873785 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
13 IN 73/22
17.11.2025
In dem Restschuldbefreiungsverfahren
Alfred Edelmann, geboren am 20.11.1962,
Heinrich-Heine-Straße 27, 67574 Osthofen (AG Mainz, HRA 42964),
Insolvenzverwalter:
Rechtsanwalt Christian Hanz, Bachstraße 5-7, 68165 Mannheim,
Tel.: 0621/440040, Fax: 0621/448399,
wird dem Schuldner gemäß § 300 Abs. 1 S. 1 InsO Restschuldbefreiung erteilt.
Das Insolvenzverfahren bleibt hiervon unberührt.
Das Vermögen, das der Schuldner nach dem Ablauf der Abtretungsfrist am 03.11.2025 erwirbt, gehört gemäß § 300a Abs. 1 InsO nicht mehr zur Insolvenzmasse. Dies gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines von dem Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.
G r ü n d e :
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde durch Beschluss vom 03.11.2022 eröffnet. Die Abtretungsfrist endete daher am 03.11.2025.
Zu der Erteilung der Restschuldbefreiung wurden die beteiligten Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter und der Schuldner gehört.
Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht gestellt.
Dem Schuldner ist daher die Restschuldbefreiung zu erteilen.
Es wird klarstellend darauf hingewiesen, dass die erteilte Restschuldbefreiung nur diejenigen Gläubiger betrifft, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 03.11.2022 bereits Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO waren, unabhängig davon, ob sie an dem Insolvenzverfahren teilgenommen haben.
Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO aufgeführten Forderungen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms-, elektronisches Gerichtspostfach: govapp_16417973158617710649122712873785 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.