Vergütungsfestsetzung

Eberl & Koesel GmbH & Co. KG

Altusried

Das Amtsgericht Kempten (Allgäu) hat zur Eberl & Koesel GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.02.2023, Aktenzeichen IN 108/22.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Kempten (Allgäu)
Aktenzeichen
IN 108/22
Registerbezug
Kempten (Allgäu), HRA 4205
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
17.02.2023
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

IN 108/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Eberl & Koesel GmbH & Co. KG, Am Buchweg 1, 87452 Altusried, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin E & K Verwaltungs GmbH, Am Buchweg 1, 87452 Altusried, diese vertreten durch den Geschäftsführer Eberl Ulrich, geboren am 27.02.1966, Gnadenberg 12, 87509 Immenstadt
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRA 4205
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Solutio Schneider Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Zeppelinring 36, 88400 Biberach, Gz.: 154/22 AS01 nk

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Sparkasse Allgäu, Residenzplatz 23, 87435 Kempten, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 04.08.2022, vorbehaltlich unten stehender Absetzungen.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Gegen den beantragten Stundensatz bestehen keine Einwendungen.
Die beantragten Stunden waren jedoch zu kürzen. So wurden hier zum einen Tätigkeiten als Gläubigerausschussmitglied für zwei Beschäftigte abgerechnet, außerdem wurden auch Tätigkeiten abgerechnet, bei denen das Ausschussmitglied auch als absonderungsberechtigte Gläubigerin teilgenommen hat. Bei letzterem wurde bereits seitens des Insolvenzverwalters eine Kürzung um 50 % angeregt, welche seitens des Ausschussmitglieds akzeptiert wurde. Die entsprechenden Zeiten für diese Tätigkeiten wurden somit um ca. 50 % gekürzt.
Jedoch sind auch bei den Tätigkeiten als Ausschussmitglied lediglich die Stunden eines Mitarbeiters anzusetzen. Richtigerweise wurde bei der Anhörung angeführt, dass die Gesetzeskommentierung ausdrücklich die Auswahl juristischer Personen zu Gläubigerausschussmitgliedern zulässt, wie hier auch durch das Insolvenzgericht Kempten praktiziert (vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2019, Randnummer 13 zu § 17 InsVV). Jedoch wird aus der Kommentierung auch deutlich, dass davon ausgegangen wird, dass seitens juristischer Personen ein Vertreter die Tätigkeiten wahrnimmt. Dieser kann zwar wechseln, jedoch ist somit davon auszugehen, dass Vergütungsansprüche nur einmal entstehen (vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2019, Randnummern 17, 18 zu § 67 InsO). Es kann somit nicht zulasten der Insolvenzmasse mehrfach ein Vergütungsanspuch für dieselbe Tätigkeit geltend gemacht werden, auch wenn die interne Verteilung beim Gläubigerausschussmitglied die Bearbeitung durch mehrere Personen vorsieht. Dies ist Sache des internen Ausgleichs. Daher wurden hier lediglich einmal die angesetzten Stunden für die Tätigkeiten übernommen, bei abweichenden Ansätzen die jeweils höheren Stundenzahlen.
Für damit aufgerundet 29 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Fahrtkosten für 20 Kilometer (zu je BETRAG EUR) waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Auch hier war entsprechend lediglich einmal der angegebene Fahrtaufwand ansetzbar.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Kempten (Allgäu)
Residenzplatz 4 - 6
87435 Kempten (Allgäu)

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Kempten (Allgäu)
Residenzplatz 4 - 6
87435 Kempten (Allgäu)

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 16.02.2023

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Schlusstermin
  4. Forderungsprüfung
  5. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  6. Forderungsprüfung
  7. Vergütungsfestsetzung
  8. Insolvenzbekanntmachung
  9. Insolvenzbekanntmachung
  10. Eröffnung des Verfahrens
  11. Sicherungsmaßnahme