Vergütungsfestsetzung
STARCAR EUROPA SERVICE GROUP AKTIENGESELLSCHAFT
Solingen
- Insolvenzgericht
- Hamburg
- Aktenzeichen
- 67g IN 332/25
- Registerbezug
- Wuppertal, HRB 16207
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 26.08.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 332/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 16207 eingetragenen STARCAR EUROPA SERVICE GROUP AKTIENGESELLSCHAFT, Siemensstraße 2, 40789 Monheim am Rhein, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Jens-Erik Hilgerloh, Herrn Jannis Calvin Hilgerloh, Herrn Marco Rehberg, Herrn Nima Kalantari, und Herrn Marcus Hungerkamp,
wird Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg
In dem vorbezeichneten Insolvenzverfahren werden die Auslagen des Insolvenzverwalters gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV für die Prämie einer besonderen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung RWBO-251540775 bei der Allianz Versicherungs-AG für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter und Insolvenzverwalter für das erste Jahr im Zeitraum vom 24.10.2025 (0 Uhr) bis 24.10.2026 (0 Uhr) in Höhe von 18.928,00 EUR netto zzgl. der geltenden Versicherungssteuer (zur Zeit 19%), demgemäß auf insgesamt 22.524,32 EUR festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter darf den Prämienbetrag im Range des § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO i.V.m. § 54 Nr. 2 InsVV aus der Insolvenzmasse begleichen.
Der Insolvenzverwalter darf diese Prämie jährlich auch für die Folgejahre aus der Insolvenzmasse begleichen, solange die für den Abschluss der gesonderten Versicherung vorliegenden Risiken weiter bestehen und sich die jährliche Versicherungsprämie nicht erhöht. Der Verwalter hat mit seinem jährlichen Bericht zu der Notwendigkeit für den Fortbestand der Versicherung auszuführen und den Nachweis des Fortbestandes (durch Vorlage der Prämienrechnung) zu führen, sofern er sie nicht vorher beendet hat.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat mit Antrag vom 12.08.2026 angezeigt und nachgewiesen, dass er die vorgenannte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, und die hierfür anfallende Versicherungsprämie zur Festsetzung als Auslagen beantragt.
Das vorliegende Verfahren hat einen außerordentlichen Umfang und birgt erhebliche Risiken, die mit der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 InsVV, die mit der Vergütung abgegolten wären, bei weitem nicht abzudecken sind.
Es erscheint daher angemessen, aber auch erforderlich, die darüber hinausgehende Versicherung abzuschließen.
Entsprechend erfolgt die Festsetzung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
67g IN 332/25
Amtsgericht Hamburg, 26.08.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 16207 eingetragenen STARCAR EUROPA SERVICE GROUP AKTIENGESELLSCHAFT, Siemensstraße 2, 40789 Monheim am Rhein, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Jens-Erik Hilgerloh, Herrn Jannis Calvin Hilgerloh, Herrn Marco Rehberg, Herrn Nima Kalantari, und Herrn Marcus Hungerkamp,
wird Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg
In dem vorbezeichneten Insolvenzverfahren werden die Auslagen des Insolvenzverwalters gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV für die Prämie einer besonderen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung RWBO-251540775 bei der Allianz Versicherungs-AG für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter und Insolvenzverwalter für das erste Jahr im Zeitraum vom 24.10.2025 (0 Uhr) bis 24.10.2026 (0 Uhr) in Höhe von 18.928,00 EUR netto zzgl. der geltenden Versicherungssteuer (zur Zeit 19%), demgemäß auf insgesamt 22.524,32 EUR festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter darf den Prämienbetrag im Range des § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO i.V.m. § 54 Nr. 2 InsVV aus der Insolvenzmasse begleichen.
Der Insolvenzverwalter darf diese Prämie jährlich auch für die Folgejahre aus der Insolvenzmasse begleichen, solange die für den Abschluss der gesonderten Versicherung vorliegenden Risiken weiter bestehen und sich die jährliche Versicherungsprämie nicht erhöht. Der Verwalter hat mit seinem jährlichen Bericht zu der Notwendigkeit für den Fortbestand der Versicherung auszuführen und den Nachweis des Fortbestandes (durch Vorlage der Prämienrechnung) zu führen, sofern er sie nicht vorher beendet hat.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat mit Antrag vom 12.08.2026 angezeigt und nachgewiesen, dass er die vorgenannte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, und die hierfür anfallende Versicherungsprämie zur Festsetzung als Auslagen beantragt.
Das vorliegende Verfahren hat einen außerordentlichen Umfang und birgt erhebliche Risiken, die mit der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 InsVV, die mit der Vergütung abgegolten wären, bei weitem nicht abzudecken sind.
Es erscheint daher angemessen, aber auch erforderlich, die darüber hinausgehende Versicherung abzuschließen.
Entsprechend erfolgt die Festsetzung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
67g IN 332/25
Amtsgericht Hamburg, 26.08.2026