Vergütungsfestsetzung
STARCAR EUROPA SERVICE GROUP AKTIENGESELLSCHAFT
Solingen
- Insolvenzgericht
- Hamburg
- Aktenzeichen
- 67g IN 332/25
- Registerbezug
- Wuppertal, HRB 16207
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 03.09.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Insolvenzverwalter
- Dr. Christoph Morgen
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 332/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 16207 eingetragenen STARCAR EUROPA SERVICE GROUP AKTIENGESELLSCHAFT, Siemensstraße 2, 40789 Monheim am Rhein, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Jens-Erik Hilgerloh, Herrn Jannis Calvin Hilgerloh, Herrn Marco Rehberg, Herrn Nima Kalantari und Herrn Marcus Hungerkamp,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg
In dem vorbezeichneten Insolvenzverfahren werden die Auslagen des Gläubigerausschusses (mit der Tätigkeit als vorläufiger Gläubigerausschuss und sog. "Interims-"Gläubigerausschuss) gem. § 18 InsVV für die Prämie einer besonderen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung RWBO-251609136 (AS 600546714) bei der Allianz Versicherungs-AG für das erste Jahr im Zeitraum vom 27.10.2025 (0 Uhr) bis 27.10.2026 (0 Uhr) in Höhe von netto zzgl. der geltenden Versicherungssteuer (zur Zeit 19%), demgemäß auf insgesamt EUR festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter darf den Prämienbetrag im Range des § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO i.V.m. § 54 Nr. 2 InsVV aus der Insolvenzmasse begleichen.
Der Insolvenzverwalter darf diese Prämie jährlich auch für die Folgejahre aus der Insolvenzmasse begleichen, solange die für den Abschluss der gesonderten Versicherung vorliegenden Risiken weiter bestehen und sich die jährliche Versicherungsprämie nicht erhöht. Der Verwalter hat mit seinem jährlichen Bericht zu der Notwendigkeit für den Fortbestand der Versicherung auszuführen und den Nachweis des Fortbestandes (durch Vorlage der Prämienrechnung) zu führen, sofern er sie nicht vorher beendet hat.
Gründe:
Der Gläubigerausschuss hat mit Antrag vom 10.08.2026 (eingegangen am 24.08.2026) angezeigt und nachgewiesen, dass er die vorgenannte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, und die hierfür anfallende Versicherungsprämie zur Festsetzung als Auslagen beantragt.
Das vorliegende Verfahren hat einen außerordentlichen Umfang und birgt erhebliche Risiken, die mit der Vergütung bei weitem nicht abzudecken sind.
Es erscheint daher angemessen, aber auch erforderlich, die darüber hinausgehende Versicherung abzuschließen.
Entsprechend erfolgt die Festsetzung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hamburg, 03.09.2026
Amtsgericht
Landsberger
Rechtspflegerin
67g IN 332/25
Amtsgericht Hamburg, 03.09.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 16207 eingetragenen STARCAR EUROPA SERVICE GROUP AKTIENGESELLSCHAFT, Siemensstraße 2, 40789 Monheim am Rhein, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Jens-Erik Hilgerloh, Herrn Jannis Calvin Hilgerloh, Herrn Marco Rehberg, Herrn Nima Kalantari und Herrn Marcus Hungerkamp,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg
In dem vorbezeichneten Insolvenzverfahren werden die Auslagen des Gläubigerausschusses (mit der Tätigkeit als vorläufiger Gläubigerausschuss und sog. "Interims-"Gläubigerausschuss) gem. § 18 InsVV für die Prämie einer besonderen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung RWBO-251609136 (AS 600546714) bei der Allianz Versicherungs-AG für das erste Jahr im Zeitraum vom 27.10.2025 (0 Uhr) bis 27.10.2026 (0 Uhr) in Höhe von netto zzgl. der geltenden Versicherungssteuer (zur Zeit 19%), demgemäß auf insgesamt EUR festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter darf den Prämienbetrag im Range des § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO i.V.m. § 54 Nr. 2 InsVV aus der Insolvenzmasse begleichen.
Der Insolvenzverwalter darf diese Prämie jährlich auch für die Folgejahre aus der Insolvenzmasse begleichen, solange die für den Abschluss der gesonderten Versicherung vorliegenden Risiken weiter bestehen und sich die jährliche Versicherungsprämie nicht erhöht. Der Verwalter hat mit seinem jährlichen Bericht zu der Notwendigkeit für den Fortbestand der Versicherung auszuführen und den Nachweis des Fortbestandes (durch Vorlage der Prämienrechnung) zu führen, sofern er sie nicht vorher beendet hat.
Gründe:
Der Gläubigerausschuss hat mit Antrag vom 10.08.2026 (eingegangen am 24.08.2026) angezeigt und nachgewiesen, dass er die vorgenannte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, und die hierfür anfallende Versicherungsprämie zur Festsetzung als Auslagen beantragt.
Das vorliegende Verfahren hat einen außerordentlichen Umfang und birgt erhebliche Risiken, die mit der Vergütung bei weitem nicht abzudecken sind.
Es erscheint daher angemessen, aber auch erforderlich, die darüber hinausgehende Versicherung abzuschließen.
Entsprechend erfolgt die Festsetzung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hamburg, 03.09.2026
Amtsgericht
Landsberger
Rechtspflegerin
67g IN 332/25
Amtsgericht Hamburg, 03.09.2026