Aufhebung des Verfahrens
E. u. F. Müller Speditionsgesellschaft mbH
St. Ingbert
Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur E. u. F. Müller Speditionsgesellschaft mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.10.2026, Aktenzeichen 111 IN 5/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 111 IN 5/20
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 32789
- Bundesland
- Saarland
- Veröffentlichung
- 15.10.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Insolvenzverwalter
- Peter Theiß
- Im Handelsregister seit
- 1994
- Stammkapital
- 25.564,59 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- ist die Vermittlung von Speditionsleistungen, insbesondere von Kraftwagen sowie die Lagerung. Die Gesellschaft kann weiter alle Tätigkeiten ausüben, die dem Gesellschaftszweck förderlich sind, namentlich kann sie sich an gleichartigen Unternehmen als Gesellschafter beteiligen und solche Unternehmen erwerben. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten.
- Branchenindikator
- Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 111 IN 5/20
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 32789 eingetragenen E. u. F. Müller Speditionsgesellschaft mbH, Schlackenbergstraße 18, 66386 St Ingbert, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Johannes Florian Müller,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Peter Theiß, Dudweiler Straße 4, 66111 Saarbrücken
wird heute, am 14.10.2026, um 14:41 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
111 IN 5/20
Amtsgericht Saarbrücken, 14.10.2026
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 32789 eingetragenen E. u. F. Müller Speditionsgesellschaft mbH, Schlackenbergstraße 18, 66386 St Ingbert, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Johannes Florian Müller,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Peter Theiß, Dudweiler Straße 4, 66111 Saarbrücken
wird heute, am 14.10.2026, um 14:41 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
111 IN 5/20
Amtsgericht Saarbrücken, 14.10.2026