Insolvenzbekanntmachung
DZZ GmbH
Mandelbachtal
Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur DZZ GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.06.2026, Aktenzeichen 61 IN 25/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 61 IN 25/25
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 18758
- Bundesland
- Saarland
- Veröffentlichung
- 08.06.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 61 IN 25/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 18758 eingetragenen DZZ GmbH, Im Witzgarten 18, 66399 Mandelbachtal, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Zimmermann,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Staab & Kollegen, Gutenbergstraße 23, 66117 Saarbrücken
wird Termin für eine Gläubigerversammlungzur Beschlussfassung über:
1. Zustimmung zum Verkauf des vorgefundenen Peugeot Boxer 335, in Höhe von brutto 3.689,00 EUR.
Höchstes Kaufangebot wurde abgeben von der Firma Brech Motors, Kuchenbergstr. 207, 66540 Neunkirchen/Saar.
2. Zustimmung zum Verkauf des vorgefundenen MB 906, LKW offener Kastenwagen (Pritsche), in Höhe von 952,00 EUR, sowie Anhänger DAV Limburg, offener Kasten, in Höhe von 178,50 EUR, insgesamt also zu einem Betrag in Höhe von 1.130,50 EUR brutto.
3. Zustimmung zum Verkauf des BMW X3, in Höhe von 1.785,00 EUR, sowie der Baumaschinen und Werkzeuge (vgl. POS. 1-34 des Gutachtens), in Höhe von 1.547,00 EUR, insgesamt also zu einen Betrag in Höhe von 3.332,00 EUR brutto.
Die Gegenstände würden ebenfalls an die Firma DR-ZW GmbH, in Zweibrücken, veräußert werden.
4. Zustimmung zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 10.000,00 EUR durch den Geschäftsführer bzw. die Erben gegen Verzicht auf alle Ansprüche, mit Blick auf die Vorschriften der §§ 15 a, 15 b InsO, § 135 InsO pp.;
bestimmt auf
Mittwoch, 08.07.2026, 09:15 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 2. Etage, Sitzungssaal 24.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
61 IN 25/25
Amtsgericht Saarbrücken, 08.06.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 18758 eingetragenen DZZ GmbH, Im Witzgarten 18, 66399 Mandelbachtal, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Zimmermann,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Staab & Kollegen, Gutenbergstraße 23, 66117 Saarbrücken
wird Termin für eine Gläubigerversammlungzur Beschlussfassung über:
1. Zustimmung zum Verkauf des vorgefundenen Peugeot Boxer 335, in Höhe von brutto 3.689,00 EUR.
Höchstes Kaufangebot wurde abgeben von der Firma Brech Motors, Kuchenbergstr. 207, 66540 Neunkirchen/Saar.
2. Zustimmung zum Verkauf des vorgefundenen MB 906, LKW offener Kastenwagen (Pritsche), in Höhe von 952,00 EUR, sowie Anhänger DAV Limburg, offener Kasten, in Höhe von 178,50 EUR, insgesamt also zu einem Betrag in Höhe von 1.130,50 EUR brutto.
3. Zustimmung zum Verkauf des BMW X3, in Höhe von 1.785,00 EUR, sowie der Baumaschinen und Werkzeuge (vgl. POS. 1-34 des Gutachtens), in Höhe von 1.547,00 EUR, insgesamt also zu einen Betrag in Höhe von 3.332,00 EUR brutto.
Die Gegenstände würden ebenfalls an die Firma DR-ZW GmbH, in Zweibrücken, veräußert werden.
4. Zustimmung zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 10.000,00 EUR durch den Geschäftsführer bzw. die Erben gegen Verzicht auf alle Ansprüche, mit Blick auf die Vorschriften der §§ 15 a, 15 b InsO, § 135 InsO pp.;
bestimmt auf
Mittwoch, 08.07.2026, 09:15 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 2. Etage, Sitzungssaal 24.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
61 IN 25/25
Amtsgericht Saarbrücken, 08.06.2026