Sicherungsmaßnahme

Dyos Technology GmbH

Berlin

Das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) hat zur Dyos Technology GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.10.2020, Aktenzeichen 36d IN 4670/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36d IN 4670/20
Registerbezug
Berlin, HRB 212761
Bundesland
Berlin
Veröffentlichung
09.10.2020
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Dr. Florian Linkert
Im Handelsregister seit
2019
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Entwicklung, die Implementierung, die Wartung und der Vertrieb von Software, Datenverarbeitung, Hosting, Online Portale sowie die Beratungstätigkeit für Informations- und Kommunikationstechnologien und insbesondere die Entwicklung und Bereitstellung einer blockchain-basierten Bankingplattform auf der Bankprodukte an Endkunden oder Drittanbieter angeboten werden können.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 36d IN 4670/20

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der

Dyos Technology GmbH, Stralauer Allee 2a, 10245 Berlin, vertreten durch den
Geschäftsführer Camil Humackic
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB
212761

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der
Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 08.10.2020 um 14:47
Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines
Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden
untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits
begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert,
Krausenstraße 41, 10117 Berlin

bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind
nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21
Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO). Der Schuldnerin ist insbesondere die Einziehung von Außenständen
untersagt.

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin
zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
Forderungen der Schuldnerin einzuziehen , eingehende Gelder und Schecks
entgegenzunehmen sowie ein Insolvenzsonderkonto gemäß dem Urteil des BGHs vom
07.02.2019 - Az. IX ZR 47/18 - für die spätere Insolvenzmasse einzurichten und
zu führen.

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, unter Beachtung dieser
Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs.
1 Satz 3 InsO).

Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die
Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§23
Abs. 1 Satz 2 InsO) .

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu
betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht
in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen
bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat
ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse
und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Auskünfte bei Dritten -
insbesondere bei Banken, Versicherungsgesellschaften, Behörden, Gerichten und
Staatsanwaltschaften - einzuholen.
Er ist ferner ermächtigt, Grundbücher einzusehen, soweit diese Eintragungen
bezüglich des Schuldners enthalten.

Die Ausfertigung dieses Beschlusses gilt als Nachweis der Bestallung des
vorläufigen Insolvenzverwalters.

Hinweis:

Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der
Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens
sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine
Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

36d IN 4670/20 Amtsgericht Charlottenburg, 09.10.2020

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Schlusstermin
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Forderungsprüfung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Insolvenzbekanntmachung
  9. Sicherungsmaßnahme
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