Sicherungsmaßnahme

DK Brands GmbH

Buchholz

Das Amtsgericht Neuwied hat zur DK Brands GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.01.2025, Aktenzeichen 21 IN 141/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Neuwied
Aktenzeichen
21 IN 141/24
Registerbezug
Montabaur, HRB 25886
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
24.01.2025
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Christian Jess
Im Handelsregister seit
2017
Stammkapital
35.714 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Entwicklung von Konsumgütern, insbesondere von Getränken, deren Vermarktung und der Vertrieb dieser sowie die Vornahme aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die Entwicklung und Durchführung von Marketing- und Vertriebskonzepten, insbesondere für Produkte der Nahungsmittel und Getränkeindustrie sowie sämtliche damit zusammenhängende und den Gesellschaftszweck fördernde Geschäfte.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

21 IN 141/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DK Brands GmbH, vertr. d. d. GF Konstantin Vedernikov, Industriepark Nord 25 c, 53567 Buchholz (AG Montabaur, HRB 25886), vertr. d.: Konstantin Vedernikov, Celsiusstraße 116, 53125 Bonn, (Geschäftsführer), ist am 24.01.2025 um 10:37 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen sowie die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christian Jess, Koblenzer Straße 65, 65556 Limburg a. d. Lahn, Tel.: 06431/596 00 0, Fax: 06431/596 00 99, E-Mail: info@jfk-insolvenz.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Neuwied, 24.01.2025

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Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme
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