Sicherungsmaßnahme

Die Reinemacherei UG (haftungsbeschränkt)

Bosau

Das Amtsgericht Eutin hat zur Die Reinemacherei UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.01.2020, Aktenzeichen 51 IN 7/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Eutin
Aktenzeichen
51 IN 7/20
Registerbezug
Flensburg, HRB 13328
Bundesland
Schleswig-Holstein
Veröffentlichung
24.01.2020
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Insolvenzverwalter
Reinhold Schmid-Sperber

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Eutin, 51 IN 7/20

In dem Verfahren über den Antrag d.

Die Reinemacherei UG (haftungsbeschränkt), Nordseestraße 14, 24899 Dagebüll,
vertreten durch den Geschäftsführer Wiliam Rudolf Granderath, geboren am
12.01.1958, Stadtbeker Str. 97, 23715 Bosau
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 13328
- Schuldnerin -

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

hat das Amtsgericht Eutin am 24.01.2020 durch den Richter am Amtsgericht
Sommerfeld beschlossen:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)

|wird am 24.01.2020 um 13:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, §
21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber,
Schwedenkai 1, 24103 Kiel, Telefon: 0431 908665-0, Telefax: 0431 908665-99.

Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu
betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Er ist ermächtigt, Auskünfte bei Dritten - insbesondere Banken,
Versicherungsgesellschaften, Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften -
einzuholen. Er ist ferner ermächtigt, Grundbücher einzusehen, soweit diese
Eintragungen bezüglich der Schuldnerin enthalten.
Die Schuldnerin hat dem Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und
Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu
erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.

Es wird gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.

Dem Schuldner ist insbesondere die Einziehung von Außenständen untersagt.

Drittschuldner haben ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Schuldnerin bei
Fälligkeit unter Angabe des vorstehenden Beschlusses an den vorläufigen
Insolvenzverwalter zu entrichten.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden, soweit nicht
unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt; bereits begonnene Maßnahmen
werden einstweilen eingestellt, § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Eutin
Jungfernstieg 3
23701 Eutin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Eutin, 24.01.2020

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Forderungsprüfung
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Eröffnung des Verfahrens
  8. Sicherungsmaßnahme