Eröffnung des Verfahrens

Die Reinemacherei UG (haftungsbeschränkt)

Bosau

Das Amtsgericht Eutin hat über das Vermögen der Die Reinemacherei UG (haftungsbeschränkt) das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 02.03.2020, Aktenzeichen 51 IN 7/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Eutin
Aktenzeichen
51 IN 7/20
Registerbezug
Flensburg, HRB 13328
Bundesland
Schleswig-Holstein
Veröffentlichung
02.03.2020
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Insolvenzverwalter
Reinhold Schmid-Sperber

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Eutin, 51 IN 7/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Die Reinemacherei UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den Geschäftsführer
Wiliam Rudolf Granderath, geboren am 12.01.1958, Stadtbeker Str. 97, 23715
Bosau
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 13328
- Schuldnerin -

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit am 01.03.2020 um 08.00 Uhr eröffnet.

2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber
Schwedenkai 1, 24103 Kiel
Telefon: 0431 908665-0
Telefax: 0431 908665-99

3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 20.04.2020 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

4. Das Verfahren ist überschaubar. Dennoch wird das mündliche Verfahren
angeordnet bezüglich

Termin zur Berichterstattung und zur Beschlussfassung über die Beibehaltung des
ernannten oder Wahl eines neuen Verwalters, Wahl eines Gläubigerausschusses und
gegebenenfalls über die in §§ 100, 149, 160, 162, 271 InsO genannten
Gegenstände sowie
der Veräußerung des Geschäftsbetriebes im Ganzen und anberaumt auf

Freitag, 08.05.2020, 09:30 Uhr,
Sitzungssaal C, 1. Etage, Jungfernstieg 3, Amtsgericht Eutin

Hinweise:

Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.

5. Prüfungstermin wird anberaumt auf

Freitag, 08.05.2020, 09:30 Uhr,
Sitzungssaal C, 1. Etage, Jungfernstieg 3, Amtsgericht Eutin

Hinweise:

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.

6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).

8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

9. Hinweis:

Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Eutin
Jungfernstieg 3
23701 Eutin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Eutin - Insolvenzgericht - 02.03.2020

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Forderungsprüfung
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Eröffnung des Verfahrens
  8. Sicherungsmaßnahme