Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Die Küstentischler GmbH
Stockelsdorf
Das Amtsgericht Lübeck hat zur Die Küstentischler GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.06.2018, Aktenzeichen 53a IN 232/16.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Lübeck
- Aktenzeichen
- 53a IN 232/16
- Registerbezug
- Lübeck, HRB 1545 HL
- Bundesland
- Schleswig-Holstein
- Veröffentlichung
- 06.06.2018
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Lübeck
53a IN 232/16
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Die Küstentischler GmbH (Registergericht: Amtsgericht Lübeck HRB15450),
Rudolf-Diesel-Straße 1, 23617 Stockelsdorf, eingetragener Sitz: Stockelsdorf,
vertreten durch den Geschäftsführer Isabel und Lars Kirner
wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Rechtsanwalt Dr. Peer Möller , Werftstraße 9, 23730 Neustadt/H.
für seine Geschäftsführung wie folgt festgesetzt:
XXX EUR*
Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der vorläufig verwalteten
Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 23.09.2016 bis zum
01.12.2016 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine
Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird
auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse bei
Beendigung der vorläufigen Verwaltung abhängt. Je nach Umfang und Schwierigkeit
der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz
zugrunde gelegt werden (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO, §§ 10, 11, 2 ff. InsVV).
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein angemessener Bruchteil des so
ermittelten Vergütungssatzes zu (§11 Abs. 1 InsVV).
Bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung hatte die Masse einen Wert
von
67.230,01 EUR.
Der Regelsatz der Vergütung beträgt demnach XXX EUR (§ 2 InsVV). Im Hinblick
auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es gerechtfertigt, den
angemessenen Bruchteil des Vergütungssatzes auf 41,41 % des Regelsatzes und
damit auf den Betrag von XXX EUR festzusetzen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und
den Vergütungsantrag vom 30.05.2018 verwiesen.
Die Auslagenpauschale ergibt sich aus §§ 8 Abs. 3 i.V.m. § 10 InsVV.
Der Ansatz der Umsatzsteuer erfolgt aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR
übersteigt. Im Übrigen ist Erinnerung einzulegen.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck, Am Burgfeld 7, 23568 Lübeck, (oder bei Verfahren, deren
Eröffnungsantrag vor dem 01.03.2012 beim Insolvenzgericht eingegangen ist, auch
bei dem
Landgericht Lübeck, Schwartauer Landstraße 9-11, 23554 Lübeck) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß
§ 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch
wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das
zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internet-seite www.justiz.de verwiesen.
* Gem. § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss liegt zur Einsicht der Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Zimmer 201 aus.
Lübeck, 04.06.2018
53a IN 232/16
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Die Küstentischler GmbH (Registergericht: Amtsgericht Lübeck HRB15450),
Rudolf-Diesel-Straße 1, 23617 Stockelsdorf, eingetragener Sitz: Stockelsdorf,
vertreten durch den Geschäftsführer Isabel und Lars Kirner
wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Rechtsanwalt Dr. Peer Möller , Werftstraße 9, 23730 Neustadt/H.
für seine Geschäftsführung wie folgt festgesetzt:
XXX EUR*
Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der vorläufig verwalteten
Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 23.09.2016 bis zum
01.12.2016 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine
Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird
auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse bei
Beendigung der vorläufigen Verwaltung abhängt. Je nach Umfang und Schwierigkeit
der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz
zugrunde gelegt werden (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO, §§ 10, 11, 2 ff. InsVV).
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein angemessener Bruchteil des so
ermittelten Vergütungssatzes zu (§11 Abs. 1 InsVV).
Bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung hatte die Masse einen Wert
von
67.230,01 EUR.
Der Regelsatz der Vergütung beträgt demnach XXX EUR (§ 2 InsVV). Im Hinblick
auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es gerechtfertigt, den
angemessenen Bruchteil des Vergütungssatzes auf 41,41 % des Regelsatzes und
damit auf den Betrag von XXX EUR festzusetzen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und
den Vergütungsantrag vom 30.05.2018 verwiesen.
Die Auslagenpauschale ergibt sich aus §§ 8 Abs. 3 i.V.m. § 10 InsVV.
Der Ansatz der Umsatzsteuer erfolgt aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR
übersteigt. Im Übrigen ist Erinnerung einzulegen.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck, Am Burgfeld 7, 23568 Lübeck, (oder bei Verfahren, deren
Eröffnungsantrag vor dem 01.03.2012 beim Insolvenzgericht eingegangen ist, auch
bei dem
Landgericht Lübeck, Schwartauer Landstraße 9-11, 23554 Lübeck) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß
§ 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch
wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das
zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internet-seite www.justiz.de verwiesen.
* Gem. § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss liegt zur Einsicht der Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Zimmer 201 aus.
Lübeck, 04.06.2018