Sicherungsmaßnahme
Die Küstentischler GmbH
Stockelsdorf
Das Amtsgericht Lübeck hat zur Die Küstentischler GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.09.2016, Aktenzeichen 53a IN 232/16.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Lübeck
- Aktenzeichen
- 53a IN 232/16
- Registerbezug
- Lübeck, HRB 1545 HL
- Bundesland
- Schleswig-Holstein
- Veröffentlichung
- 23.09.2016
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Peer Möller
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Lübeck
53a IN 232/16
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Die Küstentischler GmbH (Registergericht: Amtsgericht Lübeck HRB15450 HL),
Rudolf-Diesel-Straße 1, 23617 Stockelsdorf, eingetragener Sitz: Stockelsdorf,
vertreten durch die Geschäftsführer Isabel Kirner und Lars Kirner,
ist heute, 23. September 2016, 10.30 Uhr, Folgendes angeordnet worden (§§ 21,
22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Rechtsanwalt Dr. Peer Möller, Werftstr. 9, 23730 Neustadt/Holstein,
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden
einstweilen eingestellt. Dies gilt nicht für bevorrechtigte Gläubiger nach §§
850 d Abs. I, 850 f Abs. II ZPO, soweit diese von ihrem Vorrecht Gebrauch
machen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei
dem Amtsgericht Lübeck, Am Burgfeld 7, 23568 Lübeck, schriftlich in deutscher
Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die sofortige
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Lübeck eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der
Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Lübeck, 23. September 2016
53a IN 232/16
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Die Küstentischler GmbH (Registergericht: Amtsgericht Lübeck HRB15450 HL),
Rudolf-Diesel-Straße 1, 23617 Stockelsdorf, eingetragener Sitz: Stockelsdorf,
vertreten durch die Geschäftsführer Isabel Kirner und Lars Kirner,
ist heute, 23. September 2016, 10.30 Uhr, Folgendes angeordnet worden (§§ 21,
22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Rechtsanwalt Dr. Peer Möller, Werftstr. 9, 23730 Neustadt/Holstein,
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden
einstweilen eingestellt. Dies gilt nicht für bevorrechtigte Gläubiger nach §§
850 d Abs. I, 850 f Abs. II ZPO, soweit diese von ihrem Vorrecht Gebrauch
machen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei
dem Amtsgericht Lübeck, Am Burgfeld 7, 23568 Lübeck, schriftlich in deutscher
Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die sofortige
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Lübeck eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der
Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Lübeck, 23. September 2016