Eröffnung des Verfahrens
Die Küstentischler GmbH
Stockelsdorf
Das Amtsgericht Lübeck hat über das Vermögen der Die Küstentischler GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 02.12.2016, Aktenzeichen 53a IN 232/16.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Lübeck
- Aktenzeichen
- 53a IN 232/16
- Registerbezug
- Lübeck, HRB 1545 HL
- Bundesland
- Schleswig-Holstein
- Veröffentlichung
- 02.12.2016
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Lübeck
Geschäftsnummer: 53a IN 232/16
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Die Küstentischler GmbH (Registergericht: Amtsgericht Lübeck HRB15450),
Rudolf-Diesel-Straße 1, 23617 Stockelsdorf, eingetragener Sitz: Stockelsdorf,
vertreten durch die Geschäftsführer Isabel und Lars Kirner
- im Folgendem Schuldner genannt -
wird wegen
Zahlungsunfähigkeit
heute, 01.12.2016, 12:50 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Dr. Peer Möller , Werftstraße 9, 23730 Neustadt/H.
- im Folgendem Insolvenzverwalter genannt -
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 12.01.2017 unter Beachtung des
§ 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht
mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen durchzuführen, auch
soweit es die Zustellung dieses Beschlusses an die Gläubiger und Schuldner des
Schuldners betrifft.
Es wird das mündliche Verfahren angeordnet.
Berichtstermin und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird
anberaumt auf
Wochentag und Datum Uhrzeit Raum im Gerichtsgebäude
Donnerstag, 2. Februar 2017 09:05 Uhr Saal 256 Am Burgfeld 7
 
Tagesordnungspunkte:
a) Bericht des Verwalters ( § 156 InsO ),
b) Beschlussfassung über,
den Fortgang des Verfahrens, insbesondere die Entscheidung über die
Be-triebsführung (§157 InsO), Vorgaben zur Rechnungslegung des
Insolvenz-verwalters gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände
durch den Insolvenzverwalter gemäß § 149 InsO, Entscheidung über die
Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbständiger Tätigkeit (§
35 Abs. 2 InsO)
c) die Beibehaltung oder Neuwahl eines Verwalters gemäß § 57 InsO
d) die Beibehaltung oder Wahl eines Gläubigerausschusses gemäß § 68 InsO
e) die Zahlung von Unterhalt an den Schuldner aus der Insolvenzmasse (§§ 100,
101 InsO)
f) Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß
§ 160 InsO (z. B. Grundstücks- o. Betriebsveräußerung, Rechtsstreite)
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung i.S.v. § 160 InsO als erteilt
gilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner, soweit er beschwert ist, das
Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige
Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lübeck, Am Burgfeld 7, 23568 Lübeck,
schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle
einzulegen. Die sofortige Beschwerde kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Lübeck eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der
Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Lübeck, 01.12.2016
Amtsgericht Lübeck, Abt. 53
Geschäftsnummer: 53a IN 232/16
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Die Küstentischler GmbH (Registergericht: Amtsgericht Lübeck HRB15450),
Rudolf-Diesel-Straße 1, 23617 Stockelsdorf, eingetragener Sitz: Stockelsdorf,
vertreten durch die Geschäftsführer Isabel und Lars Kirner
- im Folgendem Schuldner genannt -
wird wegen
Zahlungsunfähigkeit
heute, 01.12.2016, 12:50 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Dr. Peer Möller , Werftstraße 9, 23730 Neustadt/H.
- im Folgendem Insolvenzverwalter genannt -
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 12.01.2017 unter Beachtung des
§ 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht
mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen durchzuführen, auch
soweit es die Zustellung dieses Beschlusses an die Gläubiger und Schuldner des
Schuldners betrifft.
Es wird das mündliche Verfahren angeordnet.
Berichtstermin und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird
anberaumt auf
Wochentag und Datum Uhrzeit Raum im Gerichtsgebäude
Donnerstag, 2. Februar 2017 09:05 Uhr Saal 256 Am Burgfeld 7
 
Tagesordnungspunkte:
a) Bericht des Verwalters ( § 156 InsO ),
b) Beschlussfassung über,
den Fortgang des Verfahrens, insbesondere die Entscheidung über die
Be-triebsführung (§157 InsO), Vorgaben zur Rechnungslegung des
Insolvenz-verwalters gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände
durch den Insolvenzverwalter gemäß § 149 InsO, Entscheidung über die
Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbständiger Tätigkeit (§
35 Abs. 2 InsO)
c) die Beibehaltung oder Neuwahl eines Verwalters gemäß § 57 InsO
d) die Beibehaltung oder Wahl eines Gläubigerausschusses gemäß § 68 InsO
e) die Zahlung von Unterhalt an den Schuldner aus der Insolvenzmasse (§§ 100,
101 InsO)
f) Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß
§ 160 InsO (z. B. Grundstücks- o. Betriebsveräußerung, Rechtsstreite)
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung i.S.v. § 160 InsO als erteilt
gilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner, soweit er beschwert ist, das
Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige
Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lübeck, Am Burgfeld 7, 23568 Lübeck,
schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle
einzulegen. Die sofortige Beschwerde kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Lübeck eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der
Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Lübeck, 01.12.2016
Amtsgericht Lübeck, Abt. 53