Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Diamond Lounge UG (haftungsbeschränkt)
Heidelberg
Das Amtsgericht Heidelberg hat zur Diamond Lounge UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.10.2026, Aktenzeichen 51 IN 261/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Heidelberg
- Aktenzeichen
- 51 IN 261/26
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 74307
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Veröffentlichung
- 08.10.2026
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
Veröffentlichungstext
51 IN 261/26
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Diamond Lounge UG (haftungsbeschränkt), Bergheimer Straße 61, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Tara Nori Iqbal Al Shemari
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 743047
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Oliver Willmann, Konrad-Zuse-Ring 30, 68163 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 18.09.2026 sowie angepassten Antrag vom 29.09.2026.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in "erheblichem" Umfang befasst hat.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 151.577,62 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Höhe des ursprünglich geltend gemachten Gesamtzuschlags von 27,23 % unter Berücksichtigung der gebotenen Gesamtwürdigung des Verfahrens auf 15 % reduziert. Bei der Bemessung des Zuschlags waren insbesondere die Besonderheiten der Betriebsfortführung zu berücksichtigen. Die Schuldnerin betrieb während des gesamten Zeitraums der vorläufigen Verwaltung eine Gastronomiebetrieb in Form einer Shisha-Lounge. Die Betriebsfortführung war aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Zahlungsverkehrs mit einem erhöhten Kontroll- und Überwachungsaufwand verbunden. Das Geschäftskonto der Schuldnerin war bereits vor Beginn der vorläufigen Verwaltung aufgrund von Pfändungen nicht nutzbar. Die Umsätze wurden weitgehend in bar vereinnahmt und auch laufende Ausgaben teilweise bar beglichen. Dies erforderte eine regelmäßige Kontrolle und Abschöpfung der Barkasse sowie die Sicherung der vereinnahmten Beträge auf dem Hinterlegungskonto. Die Nachvollziehbarkeit und Zuordnung der Zahlungsströme war dadurch erheblich erschwert. Weiter waren die im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung angefallenen Arbeitnehmerangelegenheiten in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Neben der Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion waren insbesondere die Abwicklung der Lohnzahlungen und die hierfür erforderlichen Abtretungserklärungen sowie die damit verbundenen Abstimmungen mit den Arbeitnehmern zu berücksichtigen. Diese Tätigkeiten stehen teilweise in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsfortführung und werden daher nicht als eigenständiger Zuschlagstatbestand, sondern im Rahmen des einheitlichen Gesamtzuschlags berücksichtigt. Auch die über den ursprünglich zugrunde gelegten Zeitraum hinausgehende Dauer der vorläufigen Verwaltung war im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Während der verlängerten Verfahrensdauer waren weitere verfahrensbezogene Tätigkeiten, insbesondere ergänzende Stellungnahmen sowie die fortlaufende Korrespondenz mit dem Finanzamt, dem Steuerberater und weiteren Beteiligten, erforderlich. Ein eigenständiger Zuschlag allein wegen der Verfahrensdauer wurde dabei nicht zugrunde gelegt. Bei der Bemessung des Gesamtzuschlags war schließlich zu berücksichtigen, dass die Betriebsfortführung bereits zu einem erheblichen Fortführungsüberschuss von 132.746,00 € geführt und damit die Berechnungsgrundlage auf 151.577,62 € erhöht hat. Die hieraus resultierende Erhöhung der Regelvergütung war wertend zu berücksichtigen, um eine doppelte Vergütung des mit der Betriebsfortführung verbundenen Aufwands zu vermeiden. Ebenso waren die Überschneidungen zwischen den einzelnen Tätigkeitsbereichen zu berücksichtigen. Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ging im vorliegenden Verfahren über die durchschnittlichen Anforderungen eines Regelverfahrens hinaus und war mit einem erhöhten organisatorischen und wirtschaftlichen Aufwand verbunden. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung sind dabei die einzelnen Zuschlagstatbestände unter Berücksichtigung ihrer Überschneidungen sowie einer auf das Verfahren insgesamt bezogenen Angemessenheitsbetrachtung zu bewerten, um den maßgeblichen Gesamtzuschlag festzulegen (Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 320, beck-online). Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Verfahrens, ihrer Wechselwirkungen und der bestehenden Überschneidungen hält das Gericht den vom vorläufigen Insolvenzverwalter zuletzt geltend gemachten einheitlichen Gesamtzuschlag von 15 % für angemessen. Dabei ist insbesondere berücksichtigt, dass der zusätzliche Arbeits- und Überwachungsaufwand durch den Gesamtzuschlag angemessen erfasst wird, ohne Tätigkeiten, die bereits durch die erhöhte Berechnungsgrundlage oder anderweitig vergütungsrechtlich berücksichtigt sind, nochmals in Ansatz zu bringen. Im Übrigen wird zur näheren Begründung auf die Ausführungen in den Vergütungsanträgen vom 18.09.2026 und 29.09.2026 Bezug genommen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 07.10.2026
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Diamond Lounge UG (haftungsbeschränkt), Bergheimer Straße 61, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Tara Nori Iqbal Al Shemari
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 743047
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Oliver Willmann, Konrad-Zuse-Ring 30, 68163 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 18.09.2026 sowie angepassten Antrag vom 29.09.2026.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in "erheblichem" Umfang befasst hat.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 151.577,62 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Höhe des ursprünglich geltend gemachten Gesamtzuschlags von 27,23 % unter Berücksichtigung der gebotenen Gesamtwürdigung des Verfahrens auf 15 % reduziert. Bei der Bemessung des Zuschlags waren insbesondere die Besonderheiten der Betriebsfortführung zu berücksichtigen. Die Schuldnerin betrieb während des gesamten Zeitraums der vorläufigen Verwaltung eine Gastronomiebetrieb in Form einer Shisha-Lounge. Die Betriebsfortführung war aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Zahlungsverkehrs mit einem erhöhten Kontroll- und Überwachungsaufwand verbunden. Das Geschäftskonto der Schuldnerin war bereits vor Beginn der vorläufigen Verwaltung aufgrund von Pfändungen nicht nutzbar. Die Umsätze wurden weitgehend in bar vereinnahmt und auch laufende Ausgaben teilweise bar beglichen. Dies erforderte eine regelmäßige Kontrolle und Abschöpfung der Barkasse sowie die Sicherung der vereinnahmten Beträge auf dem Hinterlegungskonto. Die Nachvollziehbarkeit und Zuordnung der Zahlungsströme war dadurch erheblich erschwert. Weiter waren die im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung angefallenen Arbeitnehmerangelegenheiten in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Neben der Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion waren insbesondere die Abwicklung der Lohnzahlungen und die hierfür erforderlichen Abtretungserklärungen sowie die damit verbundenen Abstimmungen mit den Arbeitnehmern zu berücksichtigen. Diese Tätigkeiten stehen teilweise in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsfortführung und werden daher nicht als eigenständiger Zuschlagstatbestand, sondern im Rahmen des einheitlichen Gesamtzuschlags berücksichtigt. Auch die über den ursprünglich zugrunde gelegten Zeitraum hinausgehende Dauer der vorläufigen Verwaltung war im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Während der verlängerten Verfahrensdauer waren weitere verfahrensbezogene Tätigkeiten, insbesondere ergänzende Stellungnahmen sowie die fortlaufende Korrespondenz mit dem Finanzamt, dem Steuerberater und weiteren Beteiligten, erforderlich. Ein eigenständiger Zuschlag allein wegen der Verfahrensdauer wurde dabei nicht zugrunde gelegt. Bei der Bemessung des Gesamtzuschlags war schließlich zu berücksichtigen, dass die Betriebsfortführung bereits zu einem erheblichen Fortführungsüberschuss von 132.746,00 € geführt und damit die Berechnungsgrundlage auf 151.577,62 € erhöht hat. Die hieraus resultierende Erhöhung der Regelvergütung war wertend zu berücksichtigen, um eine doppelte Vergütung des mit der Betriebsfortführung verbundenen Aufwands zu vermeiden. Ebenso waren die Überschneidungen zwischen den einzelnen Tätigkeitsbereichen zu berücksichtigen. Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ging im vorliegenden Verfahren über die durchschnittlichen Anforderungen eines Regelverfahrens hinaus und war mit einem erhöhten organisatorischen und wirtschaftlichen Aufwand verbunden. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung sind dabei die einzelnen Zuschlagstatbestände unter Berücksichtigung ihrer Überschneidungen sowie einer auf das Verfahren insgesamt bezogenen Angemessenheitsbetrachtung zu bewerten, um den maßgeblichen Gesamtzuschlag festzulegen (Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 320, beck-online). Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Verfahrens, ihrer Wechselwirkungen und der bestehenden Überschneidungen hält das Gericht den vom vorläufigen Insolvenzverwalter zuletzt geltend gemachten einheitlichen Gesamtzuschlag von 15 % für angemessen. Dabei ist insbesondere berücksichtigt, dass der zusätzliche Arbeits- und Überwachungsaufwand durch den Gesamtzuschlag angemessen erfasst wird, ohne Tätigkeiten, die bereits durch die erhöhte Berechnungsgrundlage oder anderweitig vergütungsrechtlich berücksichtigt sind, nochmals in Ansatz zu bringen. Im Übrigen wird zur näheren Begründung auf die Ausführungen in den Vergütungsanträgen vom 18.09.2026 und 29.09.2026 Bezug genommen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 07.10.2026