Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Diamond Lounge UG (haftungsbeschränkt)
Heidelberg
Das Amtsgericht Heidelberg hat zur Diamond Lounge UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.09.2026, Aktenzeichen 51 IN 261/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Heidelberg
- Aktenzeichen
- 51 IN 261/26
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 74307
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Veröffentlichung
- 18.09.2026
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
Veröffentlichungstext
51 IN 261/26
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Diamond Lounge UG (haftungsbeschränkt), Bergheimer Straße 61, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Tara Nori Iqbal Al Shemari
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 743047
- Schuldnerin -
Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO werden aufgehoben.
Die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Oliver Willmann über das von ihm verwaltete schuldnerische Vermögen bleibt bestehen, soweit sie zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 25 Absatz 2 InsO erforderlich ist.
Er bleibt insbesondere befugt, die entstandenen Kosten des Verfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 209, 207 Absatz 3 Satz 1 InsO zu berichtigen und seine Vergütung als Sachverständiger sowie als vorläufiger Insolvenzverwalter (nach Festsetzung durch das Gericht) dem Guthaben des Sonderkontos zu entnehmen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 18.09.2026
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Diamond Lounge UG (haftungsbeschränkt), Bergheimer Straße 61, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Tara Nori Iqbal Al Shemari
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 743047
- Schuldnerin -
Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO werden aufgehoben.
Die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Oliver Willmann über das von ihm verwaltete schuldnerische Vermögen bleibt bestehen, soweit sie zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 25 Absatz 2 InsO erforderlich ist.
Er bleibt insbesondere befugt, die entstandenen Kosten des Verfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 209, 207 Absatz 3 Satz 1 InsO zu berichtigen und seine Vergütung als Sachverständiger sowie als vorläufiger Insolvenzverwalter (nach Festsetzung durch das Gericht) dem Guthaben des Sonderkontos zu entnehmen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 18.09.2026