Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Schneider Caravaning GmbH
Heidelberg
Das Amtsgericht Heidelberg hat zur Schneider Caravaning GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.10.2026, Aktenzeichen 84 IN 195/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Heidelberg
- Aktenzeichen
- 84 IN 195/24
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 337674
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Veröffentlichung
- 29.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
84 IN 195/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schneider Caravaning GmbH, Speyerer Str. 20, 69124 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Harun Yenice
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.HRB 337674 Schuldnerin Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Henrik Schmoll, Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden: Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
zustellen (Postzustellungsauftrag)
formlos (elektronisch)84 IN 195/24
- 2 -
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß
Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 31.07.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegen-
den Vermögenswert in Höhe von 14.045.427,88 EUR auszugehen. Die Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters ging im vorliegenden Verfahren über die durchschnittlichen Anforderungen ei-
nes Regelverfahrens hinaus und war mit einem hohen organisatorischen und wirtschaftlichen
Aufwand verbunden. Das Gericht hat daher die Erhöhung der Vergütung in einer Gesamtschau
unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemes-
senheitsbetrachtung den jeweils maßgebenden Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag festle-
gen (Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 320, beck-online). Vorliegend rechtfertigen die
vom vorläufigen Insolvenzverwalter vorgetragen einen Zuschlag.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO
und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie im-
materiellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung
zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmas-
se vorzunehmen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in erheblichem Umfang
befasst hat.
Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter in seinem Antrag vom 31.07.2026 angegebenen Tä-
tigkeiten sind als erheblich zu betrachten.Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ging
im vorliegenden Verfahren über den Umfang und die Schwierigkeit hinaus, die typischerweise mit
der Bearbeitung eines durchschnittlichen Insolvenzverfahrens verbunden sind. Sie war insbeson-
dere durch die Bemühungen um eine vorläufige Stabilisierung des Geschäftsbetriebs, die Prüfung
von Fortführungs- und Sanierungsmöglichkeiten sowie die Bewältigung einer Vielzahl tatsächli-
cher und rechtlicher Fragestellungen geprägt.Nach § 3 Abs. 1 InsVV sind bei der Festsetzung der
Vergütung Zu- und Abschläge zu berücksichtigen, soweit die Tätigkeit des Insolvenzverwalters
nach Art, Umfang oder Schwierigkeit vom Regelfall abweicht. Dabei ist eine Gesamtwürdigung
der vergütungsrelevanten Umstände vorzunehmen. Überschneidungen zwischen einzelnen Er-
schwernistatbeständen sind zu berücksichtigen; maßgeblich ist eine auf das Gesamtverfahren
bezogene Angemessenheitsbetrachtung (vgl. Haarmeyer/Mock, InsVV, 7. Aufl. 2024, § 3 Rn.
320).Im vorliegenden Verfahren rechtfertigen die nachfolgend dargestellten Umstände die Fest-
setzung eines Zuschlags auf die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters.Ein zu-84 IN 195/24
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schlagserhöhender Umstand ist zunächst in den Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwal-
ters um die zumindest teilweise Wiederaufnahme und Stabilisierung des Geschäftsbetriebs zu
sehen.Der Geschäftsbetrieb des schuldnerischen Unternehmens war zum Zeitpunkt der Insol-
venzantragstellung faktisch bereits eingestellt. Zugleich stand keine freie Liquidität zur Verfügung,
die eine Fortführung ohne Weiteres ermöglicht hätte. Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte sich
daher nicht lediglich mit der Sicherung und Verwaltung der vorhandenen Vermögenswerte zu be-
fassen, sondern musste zunächst gemeinsam mit der Geschäftsführung prüfen, ob und unter
welchen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme oder zumindest eine teilweise Aufrechterhal-
tung der betrieblichen Tätigkeit wirtschaftlich und organisatorisch möglich war.Hierzu wurden un-
mittelbar nach Amtsantritt Gespräche mit der Geschäftsführung aufgenommen. Im Mittelpunkt
standen die Möglichkeiten, den Geschäftsbetrieb zumindest teilweise wieder in Gang zu setzen,
zu stabilisieren und kurzfristig Liquidität zu generieren. Insbesondere wurden entsprechende
Fahrzeugverkäufe als Möglichkeit zur kurzfristigen Liquiditätsbeschaffung geprüft und vorberei-
tet.Die hierzu erforderlichen Maßnahmen bedingten eine regelmäßige und enge Abstimmung mit
der Geschäftsführung und den Mitarbeitern. Darüber hinaus waren die Möglichkeiten einer weite-
ren Nutzung des Geschäftsmodells über Mietfahrzeuge zu prüfen und, soweit möglich, aufrecht-
zuerhalten. So konnten über einzelne Vermittlungsportale weiterhin Reisen gebucht und Fahrzeu-
ge zur Verfügung gestellt werden.Die Tätigkeit beschränkte sich damit nicht auf eine passive Si-
cherung des vorhandenen Vermögensbestands. Vielmehr erforderte sie aktive organisatorische
und wirtschaftliche Maßnahmen, um die vorhandenen betrieblichen Strukturen zumindest vor-
übergehend nutzbar zu halten und zugleich die Voraussetzungen für eine geordnete weitere Vor-
gehensweise zu schaffen.Diese Bemühungen waren angesichts der bereits eingetretenen fakti-
schen Betriebseinstellung und der fehlenden freien Liquidität mit einem erhöhten Koordinierungs-
und Abstimmungsaufwand verbunden. Sie gingen über die Anforderungen eines durchschnittli-
chen vorläufigen Insolvenzverfahrens hinaus und sind bei der Bemessung der Vergütung zu-
schlagserhöhend zu berücksichtigen.Ein weiterer zuschlagserhöhender Umstand liegt in den
durchgeführten Sanierungsbemühungen und der Prüfung einer möglichen übertragenden Sanie-
rung.Zuschlagsfähig sind insbesondere vorbereitende Sanierungsmaßnahmen, Verhandlungen
mit potenziellen Investoren sowie die Anbahnung und Prüfung von Übertragungsmöglichkeiten,
auch wenn eine Sanierung letztlich nicht zustande kommt oder erst nach Verfahrenseröffnung
umgesetzt werden könnte (vgl. BGH, Beschl. v. 12.09.2019 IX ZB 65/18; BGH, Beschl. v.
08.07.2004 IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1557).Da eine Fortführung des Geschäftsbetriebs
nach einer Verfahrenseröffnung unter Vollkostengesichtspunkten voraussichtlich nicht möglich
gewesen wäre, wurden bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren gemeinsam mit der Geschäfts-84 IN 195/24
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führung Möglichkeiten einer Veräußerung des Unternehmens oder einzelner Unternehmensteile
erörtert.Hier hatten mehrere Unternehmen aus dem Wettbewerberumfeld grundsätzliches Inter-
esse an einer Übernahme des Betriebs im Ganzen oder in Teilen bekundet. Der vorläufige Insol-
venzverwalter setzte sich deshalb mit den in Betracht kommenden Übernahmemöglichkeiten
auseinander und führte Gespräche mit zwei potenziellen Erwerbern. Zudem fanden Besichti-
gungstermine statt. Die Bemühungen zielten darauf ab, trotz der wirtschaftlich angespannten
Ausgangslage eine übertragende Lösung zu ermöglichen und die vorhandenen betrieblichen
Strukturen gegebenenfalls ganz oder teilweise zu erhalten. Die Übernahmebemühungen scheiter-
ten letztlich daran, dass die von den Interessenten gewünschten Modalitäten durch Dritte nicht
gewährleistet werden konnten. Dass eine Übertragung nicht zustande kam, steht der Berücksich-
tigung des hierfür entstandenen Aufwands nicht entgegen. Maßgeblich ist, dass der vorläufige In-
solvenzverwalter ernsthafte und konkrete Bemühungen zur Prüfung und Vorbereitung einer mög-
lichen übertragenden Sanierung unternommen hat.Die mit diesen Bemühungen verbundene zu-
sätzliche Tätigkeit rechtfertigt daher einen Zuschlag.Darüber hinaus war die Tätigkeit des vorläufi-
gen Insolvenzverwalters durch eine Vielzahl tatsächlicher und rechtlicher Fragestellungen im Ver-
hältnis zu Kunden und weiteren Beteiligten erschwert.Im Zusammenhang mit dem Geschäftsbe-
trieb gingen zahlreiche Anrufe und E-Mails von Kunden ein, insbesondere von Kunden, die über
Vermittlungsportale Fahrzeuge angemietet und bereits Anzahlungen geleistet hatten. Daneben
meldeten sich weitere Kaufinteressenten, die ebenfalls bereits (An-)Zahlungen erbracht hat-
ten.Die eingegangenen Anfragen erforderten eine zeitnahe Bearbeitung und individuelle Prüfung.
Dabei waren Unsicherheiten hinsichtlich der bestehenden Mietverträge und der Auswirkungen
des vorläufigen Insolvenzverfahrens zu klären. Zugleich mussten die betroffenen Kunden über die
tatsächlichen Möglichkeiten einer Vertragserfüllung und die weitere Abwicklung informiert wer-
den.Die Bearbeitung wurde zusätzlich dadurch erschwert, dass die Fahrzeuge weitgehend
fremdfinanziert waren. Die Möglichkeiten einer weiteren Nutzung, einer Veräußerung oder einer
Rückgabe der Fahrzeuge konnten daher nicht isoliert beurteilt werden, sondern erforderten Ab-
stimmungen mit den jeweiligen Herstellern beziehungsweise den weiteren beteiligten Finanzie-
rungspartnern. Die Interessen der Kunden und die bestehenden vertraglichen Bindungen muss-
ten dabei ebenso berücksichtigt werden wie die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedin-
gungen des vorläufigen Insolvenzverfahrens.Als sich abzeichnete, dass eine Fortführung des Ge-
schäftsbetriebs über den 01.07.2024 hinaus voraussichtlich nicht möglich sein würde und die
Fahrzeuge zurückzugeben waren, ergaben sich weitere organisatorische und rechtliche Anforde-
rungen. Zahlreiche Mietverträge mussten storniert werden. Soweit möglich, wurden die betroffe-
nen Kunden an andere Vermietstationen verwiesen, um die Auswirkungen der Betriebseinstellung84 IN 195/24
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für sie zu begrenzen.Im Zusammenhang mit den bereits geleisteten Anzahlungen war jeweils im
Einzelfall zu prüfen, wie diese insolvenzrechtlich einzuordnen waren. Insbesondere war zu unter-
scheiden, ob es sich um Forderungen handelte, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens begründet worden waren und gegebenenfalls als Insolvenzforderungen zu behandeln
sein würden, oder ob Zahlungen im maßgeblichen Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens
erfolgt waren und deshalb eine gesonderte Prüfung etwaiger Rückerstattungsansprüche erforder-
lich war.Die daraus resultierenden Prüfungs-, Abstimmungs- und Informationspflichten gingen
über eine lediglich routinemäßige Bearbeitung von Kundenanfragen hinaus. Sie erforderten eine
individuelle Sachverhaltsaufklärung, die rechtliche Einordnung der jeweiligen Vertrags- und Zah-
lungssituation sowie die Koordination mit einer Vielzahl von Beteiligten.Die besondere Schwierig-
keit lag dabei nicht allein in der Anzahl der Anfragen, sondern vor allem in der Notwendigkeit, die
unterschiedlichen vertraglichen Konstellationen unter Berücksichtigung der Fahrzeugfinanzierun-
gen und der absehbaren Beendigung des Geschäftsbetriebs sachgerecht zu behandeln.Auch
diese Umstände sind bei der Bemessung der Vergütung zuschlagserhöhend zu berücksichti-
gen.Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände und der gebotenen Vermeidung einer
doppelten Berücksichtigung sachlich zusammenhängender Tätigkeiten erscheint unter Berück-
sichtigung der Gesamtschau des Verfahrens ein Zuschlag von 60 % als angemessen.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die genauen Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwal-
ters in seinen Berichten und dem Vergütungsantrag vom 31.07.2026.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Ver-
gütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in
Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von
10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Mo-
natspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV -
festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzu-
zusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Be-
schwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.84 IN 195/24
- 6 -
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In-
sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann-
ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt-
liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinne-
rung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In-
sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist
jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mit-
wirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist
nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrie-84 IN 195/24 - 7 ben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 29.10.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schneider Caravaning GmbH, Speyerer Str. 20, 69124 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Harun Yenice
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.HRB 337674 Schuldnerin Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Henrik Schmoll, Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden: Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
zustellen (Postzustellungsauftrag)
formlos (elektronisch)84 IN 195/24
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Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß
Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 31.07.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegen-
den Vermögenswert in Höhe von 14.045.427,88 EUR auszugehen. Die Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters ging im vorliegenden Verfahren über die durchschnittlichen Anforderungen ei-
nes Regelverfahrens hinaus und war mit einem hohen organisatorischen und wirtschaftlichen
Aufwand verbunden. Das Gericht hat daher die Erhöhung der Vergütung in einer Gesamtschau
unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemes-
senheitsbetrachtung den jeweils maßgebenden Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag festle-
gen (Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 320, beck-online). Vorliegend rechtfertigen die
vom vorläufigen Insolvenzverwalter vorgetragen einen Zuschlag.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO
und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie im-
materiellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung
zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmas-
se vorzunehmen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in erheblichem Umfang
befasst hat.
Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter in seinem Antrag vom 31.07.2026 angegebenen Tä-
tigkeiten sind als erheblich zu betrachten.Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ging
im vorliegenden Verfahren über den Umfang und die Schwierigkeit hinaus, die typischerweise mit
der Bearbeitung eines durchschnittlichen Insolvenzverfahrens verbunden sind. Sie war insbeson-
dere durch die Bemühungen um eine vorläufige Stabilisierung des Geschäftsbetriebs, die Prüfung
von Fortführungs- und Sanierungsmöglichkeiten sowie die Bewältigung einer Vielzahl tatsächli-
cher und rechtlicher Fragestellungen geprägt.Nach § 3 Abs. 1 InsVV sind bei der Festsetzung der
Vergütung Zu- und Abschläge zu berücksichtigen, soweit die Tätigkeit des Insolvenzverwalters
nach Art, Umfang oder Schwierigkeit vom Regelfall abweicht. Dabei ist eine Gesamtwürdigung
der vergütungsrelevanten Umstände vorzunehmen. Überschneidungen zwischen einzelnen Er-
schwernistatbeständen sind zu berücksichtigen; maßgeblich ist eine auf das Gesamtverfahren
bezogene Angemessenheitsbetrachtung (vgl. Haarmeyer/Mock, InsVV, 7. Aufl. 2024, § 3 Rn.
320).Im vorliegenden Verfahren rechtfertigen die nachfolgend dargestellten Umstände die Fest-
setzung eines Zuschlags auf die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters.Ein zu-84 IN 195/24
- 3 -
schlagserhöhender Umstand ist zunächst in den Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwal-
ters um die zumindest teilweise Wiederaufnahme und Stabilisierung des Geschäftsbetriebs zu
sehen.Der Geschäftsbetrieb des schuldnerischen Unternehmens war zum Zeitpunkt der Insol-
venzantragstellung faktisch bereits eingestellt. Zugleich stand keine freie Liquidität zur Verfügung,
die eine Fortführung ohne Weiteres ermöglicht hätte. Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte sich
daher nicht lediglich mit der Sicherung und Verwaltung der vorhandenen Vermögenswerte zu be-
fassen, sondern musste zunächst gemeinsam mit der Geschäftsführung prüfen, ob und unter
welchen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme oder zumindest eine teilweise Aufrechterhal-
tung der betrieblichen Tätigkeit wirtschaftlich und organisatorisch möglich war.Hierzu wurden un-
mittelbar nach Amtsantritt Gespräche mit der Geschäftsführung aufgenommen. Im Mittelpunkt
standen die Möglichkeiten, den Geschäftsbetrieb zumindest teilweise wieder in Gang zu setzen,
zu stabilisieren und kurzfristig Liquidität zu generieren. Insbesondere wurden entsprechende
Fahrzeugverkäufe als Möglichkeit zur kurzfristigen Liquiditätsbeschaffung geprüft und vorberei-
tet.Die hierzu erforderlichen Maßnahmen bedingten eine regelmäßige und enge Abstimmung mit
der Geschäftsführung und den Mitarbeitern. Darüber hinaus waren die Möglichkeiten einer weite-
ren Nutzung des Geschäftsmodells über Mietfahrzeuge zu prüfen und, soweit möglich, aufrecht-
zuerhalten. So konnten über einzelne Vermittlungsportale weiterhin Reisen gebucht und Fahrzeu-
ge zur Verfügung gestellt werden.Die Tätigkeit beschränkte sich damit nicht auf eine passive Si-
cherung des vorhandenen Vermögensbestands. Vielmehr erforderte sie aktive organisatorische
und wirtschaftliche Maßnahmen, um die vorhandenen betrieblichen Strukturen zumindest vor-
übergehend nutzbar zu halten und zugleich die Voraussetzungen für eine geordnete weitere Vor-
gehensweise zu schaffen.Diese Bemühungen waren angesichts der bereits eingetretenen fakti-
schen Betriebseinstellung und der fehlenden freien Liquidität mit einem erhöhten Koordinierungs-
und Abstimmungsaufwand verbunden. Sie gingen über die Anforderungen eines durchschnittli-
chen vorläufigen Insolvenzverfahrens hinaus und sind bei der Bemessung der Vergütung zu-
schlagserhöhend zu berücksichtigen.Ein weiterer zuschlagserhöhender Umstand liegt in den
durchgeführten Sanierungsbemühungen und der Prüfung einer möglichen übertragenden Sanie-
rung.Zuschlagsfähig sind insbesondere vorbereitende Sanierungsmaßnahmen, Verhandlungen
mit potenziellen Investoren sowie die Anbahnung und Prüfung von Übertragungsmöglichkeiten,
auch wenn eine Sanierung letztlich nicht zustande kommt oder erst nach Verfahrenseröffnung
umgesetzt werden könnte (vgl. BGH, Beschl. v. 12.09.2019 IX ZB 65/18; BGH, Beschl. v.
08.07.2004 IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1557).Da eine Fortführung des Geschäftsbetriebs
nach einer Verfahrenseröffnung unter Vollkostengesichtspunkten voraussichtlich nicht möglich
gewesen wäre, wurden bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren gemeinsam mit der Geschäfts-84 IN 195/24
- 4 -
führung Möglichkeiten einer Veräußerung des Unternehmens oder einzelner Unternehmensteile
erörtert.Hier hatten mehrere Unternehmen aus dem Wettbewerberumfeld grundsätzliches Inter-
esse an einer Übernahme des Betriebs im Ganzen oder in Teilen bekundet. Der vorläufige Insol-
venzverwalter setzte sich deshalb mit den in Betracht kommenden Übernahmemöglichkeiten
auseinander und führte Gespräche mit zwei potenziellen Erwerbern. Zudem fanden Besichti-
gungstermine statt. Die Bemühungen zielten darauf ab, trotz der wirtschaftlich angespannten
Ausgangslage eine übertragende Lösung zu ermöglichen und die vorhandenen betrieblichen
Strukturen gegebenenfalls ganz oder teilweise zu erhalten. Die Übernahmebemühungen scheiter-
ten letztlich daran, dass die von den Interessenten gewünschten Modalitäten durch Dritte nicht
gewährleistet werden konnten. Dass eine Übertragung nicht zustande kam, steht der Berücksich-
tigung des hierfür entstandenen Aufwands nicht entgegen. Maßgeblich ist, dass der vorläufige In-
solvenzverwalter ernsthafte und konkrete Bemühungen zur Prüfung und Vorbereitung einer mög-
lichen übertragenden Sanierung unternommen hat.Die mit diesen Bemühungen verbundene zu-
sätzliche Tätigkeit rechtfertigt daher einen Zuschlag.Darüber hinaus war die Tätigkeit des vorläufi-
gen Insolvenzverwalters durch eine Vielzahl tatsächlicher und rechtlicher Fragestellungen im Ver-
hältnis zu Kunden und weiteren Beteiligten erschwert.Im Zusammenhang mit dem Geschäftsbe-
trieb gingen zahlreiche Anrufe und E-Mails von Kunden ein, insbesondere von Kunden, die über
Vermittlungsportale Fahrzeuge angemietet und bereits Anzahlungen geleistet hatten. Daneben
meldeten sich weitere Kaufinteressenten, die ebenfalls bereits (An-)Zahlungen erbracht hat-
ten.Die eingegangenen Anfragen erforderten eine zeitnahe Bearbeitung und individuelle Prüfung.
Dabei waren Unsicherheiten hinsichtlich der bestehenden Mietverträge und der Auswirkungen
des vorläufigen Insolvenzverfahrens zu klären. Zugleich mussten die betroffenen Kunden über die
tatsächlichen Möglichkeiten einer Vertragserfüllung und die weitere Abwicklung informiert wer-
den.Die Bearbeitung wurde zusätzlich dadurch erschwert, dass die Fahrzeuge weitgehend
fremdfinanziert waren. Die Möglichkeiten einer weiteren Nutzung, einer Veräußerung oder einer
Rückgabe der Fahrzeuge konnten daher nicht isoliert beurteilt werden, sondern erforderten Ab-
stimmungen mit den jeweiligen Herstellern beziehungsweise den weiteren beteiligten Finanzie-
rungspartnern. Die Interessen der Kunden und die bestehenden vertraglichen Bindungen muss-
ten dabei ebenso berücksichtigt werden wie die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedin-
gungen des vorläufigen Insolvenzverfahrens.Als sich abzeichnete, dass eine Fortführung des Ge-
schäftsbetriebs über den 01.07.2024 hinaus voraussichtlich nicht möglich sein würde und die
Fahrzeuge zurückzugeben waren, ergaben sich weitere organisatorische und rechtliche Anforde-
rungen. Zahlreiche Mietverträge mussten storniert werden. Soweit möglich, wurden die betroffe-
nen Kunden an andere Vermietstationen verwiesen, um die Auswirkungen der Betriebseinstellung84 IN 195/24
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für sie zu begrenzen.Im Zusammenhang mit den bereits geleisteten Anzahlungen war jeweils im
Einzelfall zu prüfen, wie diese insolvenzrechtlich einzuordnen waren. Insbesondere war zu unter-
scheiden, ob es sich um Forderungen handelte, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens begründet worden waren und gegebenenfalls als Insolvenzforderungen zu behandeln
sein würden, oder ob Zahlungen im maßgeblichen Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens
erfolgt waren und deshalb eine gesonderte Prüfung etwaiger Rückerstattungsansprüche erforder-
lich war.Die daraus resultierenden Prüfungs-, Abstimmungs- und Informationspflichten gingen
über eine lediglich routinemäßige Bearbeitung von Kundenanfragen hinaus. Sie erforderten eine
individuelle Sachverhaltsaufklärung, die rechtliche Einordnung der jeweiligen Vertrags- und Zah-
lungssituation sowie die Koordination mit einer Vielzahl von Beteiligten.Die besondere Schwierig-
keit lag dabei nicht allein in der Anzahl der Anfragen, sondern vor allem in der Notwendigkeit, die
unterschiedlichen vertraglichen Konstellationen unter Berücksichtigung der Fahrzeugfinanzierun-
gen und der absehbaren Beendigung des Geschäftsbetriebs sachgerecht zu behandeln.Auch
diese Umstände sind bei der Bemessung der Vergütung zuschlagserhöhend zu berücksichti-
gen.Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände und der gebotenen Vermeidung einer
doppelten Berücksichtigung sachlich zusammenhängender Tätigkeiten erscheint unter Berück-
sichtigung der Gesamtschau des Verfahrens ein Zuschlag von 60 % als angemessen.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die genauen Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwal-
ters in seinen Berichten und dem Vergütungsantrag vom 31.07.2026.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Ver-
gütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in
Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von
10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Mo-
natspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV -
festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzu-
zusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Be-
schwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.84 IN 195/24
- 6 -
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In-
sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann-
ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt-
liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinne-
rung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In-
sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist
jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mit-
wirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist
nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrie-84 IN 195/24 - 7 ben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 29.10.2026