Sicherungsmaßnahme
COGNITUM Software GmbH
Bonn
Das Amtsgericht Bonn hat zur COGNITUM Software GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.03.2020, Aktenzeichen 99 IN 52/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bonn
- Aktenzeichen
- 99 IN 52/20
- Registerbezug
- Bonn, HRB HRB 15454
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 19.03.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dirk Obermüller
- Branchenindikator
- IT & Telekommunikation (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 52/20
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bonn unter HRB 15454 eingetragenen COGNITUM
Software GmbH, In den Dauen 6, 53117 Bonn, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Sven Moogh, Mittelstr.16, 53562 St. Katharinen
ist am 19.03.2020, um 10:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dirk Obermüller,
Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
99 IN 52/20
Amtsgericht Bonn, 19.03.2020
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bonn unter HRB 15454 eingetragenen COGNITUM
Software GmbH, In den Dauen 6, 53117 Bonn, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Sven Moogh, Mittelstr.16, 53562 St. Katharinen
ist am 19.03.2020, um 10:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dirk Obermüller,
Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
99 IN 52/20
Amtsgericht Bonn, 19.03.2020