Insolvenzbekanntmachung

CMF Oberflächendesign GmbH

Lichtenau

Das Amtsgericht Chemnitz hat zur CMF Oberflächendesign GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.06.2019, Aktenzeichen 220 IN 436/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Chemnitz
Aktenzeichen
220 IN 436/19
Registerbezug
Chemnitz, HRB 29865
Bundesland
Sachsen
Veröffentlichung
19.06.2019
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Chemnitz, Aktenzeichen: 220 IN 436/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CMF Oberflächendesign GmbH,
Gottfried-Schenker-Straße 26, 09244 Lichtenau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 29865
vertreten durch den Geschäftsführer Christian Grieger
vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Conrad

ergeht am 18.06.2019 nachfolgende Entscheidung:

1. Der Beschluss vom 31.05.2019 wird wie folgt berichtigt:

Anstelle von bisher: "Adresse des Sachwalters: Dohnanyistraße 28, 04103
Leipzig" lautet es richtig: Ulmenstraße 14, 09112 Chemnitz.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als
auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.

Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach
Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem
Frankierungsaufdruck entnommen werden.

Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach
dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur
Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht
eingeht.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2
und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss

1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere
elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten
elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder

2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren
Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend
aufgeführt sind, eingereicht werden.

Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/
elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.

220 IN 436/19 Amtsgericht Chemnitz, Abteilung für Insolvenzsachen, 19.06.2019

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Forderungsprüfung
  4. Forderungsprüfung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Insolvenzbekanntmachung