Insolvenzbekanntmachung

CMF Oberflächendesign GmbH

Lichtenau

Das Amtsgericht Chemnitz hat zur CMF Oberflächendesign GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.03.2021, Aktenzeichen 220 IN 436/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Chemnitz
Aktenzeichen
220 IN 436/19
Registerbezug
Chemnitz, HRB 29865
Bundesland
Sachsen
Veröffentlichung
10.03.2021
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Chemnitz, Aktenzeichen: 220 IN 436/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CMF Oberflächendesign GmbH,
Gottfried-Schenker-Straße 26, 09244 Lichtenau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 29865
vertreten durch den Geschäftsführer Christian Grieger
vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Conrad

ergeht am 09.03.2021 nachfolgende Entscheidung:

1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf

Wochentag und Datum

Uhrzeit

Zimmer/Etage/Gebäude

Dienstag, 23.03.2021

11:00 Uhr

Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz

Auf der Tagesordnung steht:

Zustimmung zum Abschluss des Unternehmenskaufvertrages vom 05.03.2021

2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der
Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz

einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Zustellung kann
sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch
öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de
erfolgen.Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage
nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem
Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich
bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als
zugestellt.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur
Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht
eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.

Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2
und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss

1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere
elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten
elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder

2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren
Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend
aufgeführt sind, eingereicht werden.

Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/
elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.

220 IN 436/19 Amtsgericht Chemnitz, Abteilung für Insolvenzsachen, 10.03.2021

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Forderungsprüfung
  4. Forderungsprüfung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Insolvenzbekanntmachung