Vergütungsfestsetzung
CM Truck GmbH
Stuhr
Das Amtsgericht Syke hat zur CM Truck GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.12.2024, Aktenzeichen 15 IN 91/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 91/24
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 204196
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 19.12.2024
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2013
- Stammkapital
- 32.500 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Nationale und internationale Transporte aller Art
Veröffentlichungstext
15 IN 91/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CM Truck GmbH, Diepholzer Straße 88, 28816 Stuhr (AG Walsrode, HRB 204196), vertr. d.: Alexander Heine, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Ralf Götz festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Syke eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 12a InsVV
EUR
um 85 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Entnahme der Vergütung, der Auslagen und der Umsatzsteuer aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 05.12.2024 beantragte der vorläufige Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. Die Höhe der Gesamtvergütung der Sachwaltung wurde im Erörterungstermin zum Insolvenzplan dargelegt. Die Schuldnerin und die Mitglieder des Gläubigerausschusses wurden daneben zu dem Antrag angehört. Die Beteiligten erhoben keine Einwendungen und stimmten dem Antrag zu.
I.
Dem vorläufigen Sachwalter steht gemäß §§ 270b I, 274 I, 63 InsO, § 12a InsVV eine angemessene Vergütung zu. Danach hat er Anspruch auf eine Grundvergütung in Höhe von 25% der Vergütung des Sachwalters (§ 12 InsVV), somit 15% der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters i.S.d. § 2 InsVV.
Die Berechnungsgrundlage zur Bestimmung der Vergütung errechnet sich aus dem Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eigenverwaltungs-eröffnungsverfahrens erstreckt. Bei der Berechnung der Vergütung ist eine Berechnungsmasse in Höhe von 3.324.205,22 EUR zugrunde zu legen.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daher eine Regelvergütung eines Insolvenzverwalters in Höhe von 113.382,51 EUR. Dem vorläufigen Sachwalter steht nach §§ 270b, 274, 63 InsO, §§ 12, 12a InsVV daraus als Regelvergütung ein Bruchteil in Höhe von umgerechnet 15% zu. Die Bruchteilsvergütung beträgt somit EUR.
II.
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des vorläufigen Sachwalters wird - genauso wie beim Insolvenzverwalter - gemäß §§ 270b, 274, 63 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Nach § 3 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung durch Zuschläge zu erhöhen oder durch Abschläge zu vermindern, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Sachwalters es erfordern. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung des Verfahrens den vorläufigen Sachwalter stärker oder schwächer als allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14 -).
Das Gericht hält in diesem Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Verfahrens einen Gesamtzuschlag in Höhe von 85 % für angemessen.
Der vorläufige Sachwalter hat für die Kontrolltätigkeiten im Rahmen der Arbeitnehmerangelegenheiten einen Zuschlag in Höhe von 35% beantragt. Die Schuldnerin hatte in diesem Fall 257 Beschäftigte. Besondere Erschwernisse ergaben sich, da lediglich ca. 30 Beschäftigte im Betrieb direkt tätig sind. Die Mehrheit der insgesamt rund 250 LKW-Fahrer ist regelmäßig über das europäische Ausland verteilt. Die Mitarbeiterinformation mussten daher über Online-Videos und Online-Besprechungen weitergegeben werden. Die Insolvenzgeldvorfinanzierung für die Arbeitnehmer wurde überwacht und begleitet. Der vorläufige Sachwalter war auch mit mehreren Kündigungssachverhalten konfrontiert. Zu den Einzelheiten wird auf den ausführlichen Antrag verwiesen. Gemäß Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14 -) rechtfertigt eine hohe Zahl von Mitarbeitern einen Zuschlag, wenn damit ein über das Übliche hinausgehende Arbeitsaufwand in der Überwachungstätigkeit verbunden war. Insgesamt ist der Zuschlag unter Berücksichtigung der Beschäftigungszahl und der vorgebrachten Tätigkeiten angemessen.
Der vorläufige Sachwalter hat für die Kassenführung einen Zuschlag in Höhe von 30% beantragt. Der vorläufige Sachwalter hat die Kassenführung gemäß § 275 II InsO übernommen und alle Zahlungen der Schuldnerin geprüft und ausgeführt und die Zahlungseingänge überwacht. Die Insolvenzbuchhaltung wurde von ihm geführt. Der vorläufige Sachwalter hat ausführlich dargelegt, dass die Kassenführung auf Grund der Größe des Unternehmens und der zu verwaltenden Zahlungsströme zu einem erheblichen Mehraufwand führte. Der von dem vorläufigen Sachwalter angesetzte Zuschlag ist angemessen.
Des Weiteren hat der vorläufige Sachwalter einen Zuschlag für die Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss in Höhe von 5% beantragt. Nach seinem Antrag hat er an 3 Gläubigerausschusssitzungen teilgenommen und diese organisiert. Gemäß Rechtsprechung des BGH ist im Grundsatz ein Zuschlag gerechtfertigt, da ein vorläufiger Gläubigerausschuss nicht in allen Verfahren bestellt wird und somit der Aufwand nicht in der Regelvergütung aufgeht. Allerdings entlastet der vorläufige Gläubigerausschuss auch den vorläufigen Sachwalter durch die seinerseits zu erfolgenden Überwachungsfunktionen. Allerdings hat der vorläufige Sachwalter ausführlich den entstandenen Mehraufwand durch die mehrstündigen Sitzungen und die dort darzustellenden Themen dargelegt, so dass der Zuschlag in diesem Fall gerechtfertigt ist.
Der vorläufige Sachwalter hat einen Zuschlag für die Begleitung der Sanierungsbemühungen in Höhe von 15% angesetzt. So war von der Schuldnerin u.a. geplant, eine Fortführung der Leasingverträge durchzuführen. Dazu mussten nahezu 500 Finanzierungsverträge geprüft werden. Der Gesamtumfang der Leasingverträge betrug rd. 3000 Seiten. Zu den weiteren Einzelheiten der Begleitung und Prüfung wird auf die umfangreichen Ausführungen des vorl. Sachwalters Bezug genommen. Grundsätzlich ist es zwar nicht Aufgabe des vorläufigen Sachwalters, in eigener Zuständigkeit die Möglichkeit übertragender Sanierungen zu analysieren. Allerdings hat er zu prüfen, ob die von der Schuldnerin entwickelten Konzepte durchführbar sind und welche Auswirkungen diese auf die Gläubigerbefriedigung haben (BGH, Beschl. v. 21.07.2016, - IX ZB 70/14 -). Der vorläufige Sachwalter hat ausführlich dargelegt, dass ihn diese Tätigkeit erheblich über das normale Maß in Anspruch genommen hat. Der Zuschlag ist angemessen.
Das Gericht hält unter Berücksichtigung der einzelnen o.g. Besonderheiten, der Überschneidungen und der gesetzlich eingeschränkten Aufgaben des vorläufigen Sachwalters im Rahmen der Gesamtwürdigung einen Zuschlag in Höhe von 85 % für angemessen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus §§ 12a V, 12 III, 8 III InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 19.12.2024
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 12a InsVV
EUR
um 85 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Entnahme der Vergütung, der Auslagen und der Umsatzsteuer aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 05.12.2024 beantragte der vorläufige Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. Die Höhe der Gesamtvergütung der Sachwaltung wurde im Erörterungstermin zum Insolvenzplan dargelegt. Die Schuldnerin und die Mitglieder des Gläubigerausschusses wurden daneben zu dem Antrag angehört. Die Beteiligten erhoben keine Einwendungen und stimmten dem Antrag zu.
I.
Dem vorläufigen Sachwalter steht gemäß §§ 270b I, 274 I, 63 InsO, § 12a InsVV eine angemessene Vergütung zu. Danach hat er Anspruch auf eine Grundvergütung in Höhe von 25% der Vergütung des Sachwalters (§ 12 InsVV), somit 15% der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters i.S.d. § 2 InsVV.
Die Berechnungsgrundlage zur Bestimmung der Vergütung errechnet sich aus dem Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eigenverwaltungs-eröffnungsverfahrens erstreckt. Bei der Berechnung der Vergütung ist eine Berechnungsmasse in Höhe von 3.324.205,22 EUR zugrunde zu legen.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daher eine Regelvergütung eines Insolvenzverwalters in Höhe von 113.382,51 EUR. Dem vorläufigen Sachwalter steht nach §§ 270b, 274, 63 InsO, §§ 12, 12a InsVV daraus als Regelvergütung ein Bruchteil in Höhe von umgerechnet 15% zu. Die Bruchteilsvergütung beträgt somit EUR.
II.
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des vorläufigen Sachwalters wird - genauso wie beim Insolvenzverwalter - gemäß §§ 270b, 274, 63 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Nach § 3 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung durch Zuschläge zu erhöhen oder durch Abschläge zu vermindern, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Sachwalters es erfordern. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung des Verfahrens den vorläufigen Sachwalter stärker oder schwächer als allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14 -).
Das Gericht hält in diesem Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Verfahrens einen Gesamtzuschlag in Höhe von 85 % für angemessen.
Der vorläufige Sachwalter hat für die Kontrolltätigkeiten im Rahmen der Arbeitnehmerangelegenheiten einen Zuschlag in Höhe von 35% beantragt. Die Schuldnerin hatte in diesem Fall 257 Beschäftigte. Besondere Erschwernisse ergaben sich, da lediglich ca. 30 Beschäftigte im Betrieb direkt tätig sind. Die Mehrheit der insgesamt rund 250 LKW-Fahrer ist regelmäßig über das europäische Ausland verteilt. Die Mitarbeiterinformation mussten daher über Online-Videos und Online-Besprechungen weitergegeben werden. Die Insolvenzgeldvorfinanzierung für die Arbeitnehmer wurde überwacht und begleitet. Der vorläufige Sachwalter war auch mit mehreren Kündigungssachverhalten konfrontiert. Zu den Einzelheiten wird auf den ausführlichen Antrag verwiesen. Gemäß Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14 -) rechtfertigt eine hohe Zahl von Mitarbeitern einen Zuschlag, wenn damit ein über das Übliche hinausgehende Arbeitsaufwand in der Überwachungstätigkeit verbunden war. Insgesamt ist der Zuschlag unter Berücksichtigung der Beschäftigungszahl und der vorgebrachten Tätigkeiten angemessen.
Der vorläufige Sachwalter hat für die Kassenführung einen Zuschlag in Höhe von 30% beantragt. Der vorläufige Sachwalter hat die Kassenführung gemäß § 275 II InsO übernommen und alle Zahlungen der Schuldnerin geprüft und ausgeführt und die Zahlungseingänge überwacht. Die Insolvenzbuchhaltung wurde von ihm geführt. Der vorläufige Sachwalter hat ausführlich dargelegt, dass die Kassenführung auf Grund der Größe des Unternehmens und der zu verwaltenden Zahlungsströme zu einem erheblichen Mehraufwand führte. Der von dem vorläufigen Sachwalter angesetzte Zuschlag ist angemessen.
Des Weiteren hat der vorläufige Sachwalter einen Zuschlag für die Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss in Höhe von 5% beantragt. Nach seinem Antrag hat er an 3 Gläubigerausschusssitzungen teilgenommen und diese organisiert. Gemäß Rechtsprechung des BGH ist im Grundsatz ein Zuschlag gerechtfertigt, da ein vorläufiger Gläubigerausschuss nicht in allen Verfahren bestellt wird und somit der Aufwand nicht in der Regelvergütung aufgeht. Allerdings entlastet der vorläufige Gläubigerausschuss auch den vorläufigen Sachwalter durch die seinerseits zu erfolgenden Überwachungsfunktionen. Allerdings hat der vorläufige Sachwalter ausführlich den entstandenen Mehraufwand durch die mehrstündigen Sitzungen und die dort darzustellenden Themen dargelegt, so dass der Zuschlag in diesem Fall gerechtfertigt ist.
Der vorläufige Sachwalter hat einen Zuschlag für die Begleitung der Sanierungsbemühungen in Höhe von 15% angesetzt. So war von der Schuldnerin u.a. geplant, eine Fortführung der Leasingverträge durchzuführen. Dazu mussten nahezu 500 Finanzierungsverträge geprüft werden. Der Gesamtumfang der Leasingverträge betrug rd. 3000 Seiten. Zu den weiteren Einzelheiten der Begleitung und Prüfung wird auf die umfangreichen Ausführungen des vorl. Sachwalters Bezug genommen. Grundsätzlich ist es zwar nicht Aufgabe des vorläufigen Sachwalters, in eigener Zuständigkeit die Möglichkeit übertragender Sanierungen zu analysieren. Allerdings hat er zu prüfen, ob die von der Schuldnerin entwickelten Konzepte durchführbar sind und welche Auswirkungen diese auf die Gläubigerbefriedigung haben (BGH, Beschl. v. 21.07.2016, - IX ZB 70/14 -). Der vorläufige Sachwalter hat ausführlich dargelegt, dass ihn diese Tätigkeit erheblich über das normale Maß in Anspruch genommen hat. Der Zuschlag ist angemessen.
Das Gericht hält unter Berücksichtigung der einzelnen o.g. Besonderheiten, der Überschneidungen und der gesetzlich eingeschränkten Aufgaben des vorläufigen Sachwalters im Rahmen der Gesamtwürdigung einen Zuschlag in Höhe von 85 % für angemessen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus §§ 12a V, 12 III, 8 III InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 19.12.2024