Vergütungsfestsetzung
CM Truck GmbH
Stuhr
Das Amtsgericht Syke hat zur CM Truck GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.02.2025, Aktenzeichen 15 IN 91/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 91/24
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 204196
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 10.02.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2013
- Stammkapital
- 32.500 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Nationale und internationale Transporte aller Art
Veröffentlichungstext
15 IN 91/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CM Truck GmbH, Diepholzer Straße 88, 28816 Stuhr (AG Walsrode, HRB 204196), vertr. d.: Alexander Heine, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds HSP Steuer Bremen Sauer + Windhorst + Düvel PartG mbB Steuerberatungsgesellschaft, vertreten durch Herrn StB Timo Düvel, Industriestraße 37, 28199 Bremen festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Syke eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 06.02.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied HSP Steuer Bremen Sauer + Windhorst + Düvel PartG mbB Steuerberatungsgesellschaft, vertreten durch Herrn StB Timo Düvel, Industriestraße 37, 28199 Bremen die Festsetzung der Vergütung.
Mit Schriftsatz vom 06.02.2025, ergänzt am 15.01. und 06.02.2025, beantragte das Gläubigerausschussmitglied HSP Steuer Bremen Sauer + Windhorst + Düvel PartG mbB Steuerberatungsgesellschaft, vertreten durch Herrn StB Timo Düvel, Industriestraße 37, 28199 Bremen die Festsetzung der Vergütung. Der Sachwalter und die Schuldnerin wurden angehört und erhoben keine Einwendungen
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 300,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Das Insolvenzgericht hält unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 300,00 EUR für angemessen. Dabei sind der Umfang und die Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens und der Umfang und die Schwierigkeit der Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem betreffenden Insolvenzverfahren zu berücksichtigen. Des Weiteren sind auch die nur in Ihrer Person begründete Umstände heranzuziehen wie besondere nicht versicherbare Haftungsrisiken, Art und inhaltlicher Umfang (Intensität) der Mitwirkung sowie die Qualifikation und Sachkunde (BGH, Beschluss vom 14.1.2021 - IX ZB 71/18-). Er hat dargelegt, dass er intensiv in die Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse eingebunden war. Seine Tätigkeit umfasste u.a. die Abstimmungen mit Insolvenzverwalter, Geschäftsführer und Sanierungsberater. Dabei war er eng in die Analyse und Bewertung der wirtschaftlichen Situation eingebunden, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der geplanten Sanierungsmaßnahmen. Des Weiteren war er in die Verhandlungen mit den finanzierenden Banken eingebunden. Er war seit vielen Jahren als Steuerberater des Unternehmens tätig und verfügte über eine tiefe Kenntnis der wirtschaftlichen Strukturen und der betrieblichen Abläufe.
Für 16,66 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher wie oben dargestellt festzusetzen.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 10.02.2025
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 06.02.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied HSP Steuer Bremen Sauer + Windhorst + Düvel PartG mbB Steuerberatungsgesellschaft, vertreten durch Herrn StB Timo Düvel, Industriestraße 37, 28199 Bremen die Festsetzung der Vergütung.
Mit Schriftsatz vom 06.02.2025, ergänzt am 15.01. und 06.02.2025, beantragte das Gläubigerausschussmitglied HSP Steuer Bremen Sauer + Windhorst + Düvel PartG mbB Steuerberatungsgesellschaft, vertreten durch Herrn StB Timo Düvel, Industriestraße 37, 28199 Bremen die Festsetzung der Vergütung. Der Sachwalter und die Schuldnerin wurden angehört und erhoben keine Einwendungen
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 300,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Das Insolvenzgericht hält unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 300,00 EUR für angemessen. Dabei sind der Umfang und die Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens und der Umfang und die Schwierigkeit der Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem betreffenden Insolvenzverfahren zu berücksichtigen. Des Weiteren sind auch die nur in Ihrer Person begründete Umstände heranzuziehen wie besondere nicht versicherbare Haftungsrisiken, Art und inhaltlicher Umfang (Intensität) der Mitwirkung sowie die Qualifikation und Sachkunde (BGH, Beschluss vom 14.1.2021 - IX ZB 71/18-). Er hat dargelegt, dass er intensiv in die Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse eingebunden war. Seine Tätigkeit umfasste u.a. die Abstimmungen mit Insolvenzverwalter, Geschäftsführer und Sanierungsberater. Dabei war er eng in die Analyse und Bewertung der wirtschaftlichen Situation eingebunden, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der geplanten Sanierungsmaßnahmen. Des Weiteren war er in die Verhandlungen mit den finanzierenden Banken eingebunden. Er war seit vielen Jahren als Steuerberater des Unternehmens tätig und verfügte über eine tiefe Kenntnis der wirtschaftlichen Strukturen und der betrieblichen Abläufe.
Für 16,66 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher wie oben dargestellt festzusetzen.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 10.02.2025