Forderungsprüfung
CIRES Center Immobilien Real Estate Service GmbH
Frankfurt am Main
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur CIRES Center Immobilien Real Estate Service GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.12.2021, Aktenzeichen 810 IN 842/19 C-10-5.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 842/19 C-10-5
- Registerbezug
- Offenbach am Main, HRB 48632
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 23.12.2021
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Immobilien (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
810 IN 842/19 C-10-5 - In dem Insolvenzverfahren CIRES Center Immobilien Real Estate Service GmbH, Europa-Allee 73, 60486 Frankfurt am Main (AG Offenbach am Main , HRB 48632),
vertreten durch:
Peter Schless, Klauerstraße 19, 60433 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 14.02.2022 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 28.02.2022 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 20.12.2021
vertreten durch:
Peter Schless, Klauerstraße 19, 60433 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 14.02.2022 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 28.02.2022 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 20.12.2021