Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

CiP city personalbüro verwaltungs gmbh

Speyer

Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat zur CiP city personalbüro verwaltungs gmbh eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 01.03.2023, Aktenzeichen 3 d IN 366/21 Sp.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 d IN 366/21 Sp
Registerbezug
Mannheim, HRB 7688
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
01.03.2023
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

3 d IN 366/21 Sp

01.03.2023

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren

über das Vermögen der
CiP city personalbüro verwaltungs gmbh, Von-Denis-Straße 7, 67346 Speyer (AG Mannheim, HRB 7688),
vertreten durch:
Markus Bier, Langensteinstraße 42, 67345 Neustadt an der Weinstraße, (Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ROCHADE, Augusta-Carree, Augustaanlage 32, 68165 Mannheim,
- Schuldnerin -

1. wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf x€ ( i.W.: x) festgesetzt.

2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den unter Ziffer 1 genannten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der des Insolvenzverwalters und ist geregelt in der InsVV (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 - 65 InsO).

Dem Insolvenzverwalter steht für seine Bemühungen während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung der Sachverständigentätigkeit nach §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV eine besondere Vergütung zu, die nach 63 Abs.3 InsO in der Regel 25% der Vergütung des Insolvenzverwalters betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 11 Absatz 3 InsVV).

Für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 InsVV, 63 Abs.3 InsO).

Nach Prüfung der von dem Insolvenzverwalter ergänzend eingereichten Unterlagen und Belege beträgt diese Masse unter Zugrundelegung des Zahlenwerkes in dem Antrag vom 27.02.2023 218.372,07 €.

Die Regelgebühr des Insolvenzverwalters ist nach § 2 Abs. 1 InsVV gestaffelt zu errechnen und beträgt aus dem zugrunde zu legenden Wert x €.
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter nämlich von den ersten 35.000 € Insolvenzmasse 40% (x €), vom Mehrbetrag bis 70.000 € 26% (x €) und vom Mehrbetrag bis 350.000 € 7,5% , hier also aus 148.372,07 € (=x €).

Dieser Betrag, der als Regelgebühr einem Insolvenzverwalter zustehen würde, kann nach § 3 InsO durch Zu- oder Abschläge den Besonderheiten des Einzelfalles angepasst werden.

Von dieser für den Insolvenzverwalter errechneten Vergütung wird für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs.3 InsO im Normalfall eine Reduzierung auf 25 % vorgenommen. Nach § 11 Absatz 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall von der Normalquote von 25 % abgewichen werden kann.

Von dieser Möglichkeit ist hier Gebrauch zu machen, denn der Regelsatz von 25% soll eine durchschnittliche Tätigkeit in einem (nur) der Norm entsprechenden vorläufigen Verfahren honorieren.

Überschreitungen sind geboten, wenn das vorläufige Verfahren insgesamt als überdurchschnittlich erachtet werden kann.

Zuschläge sind dann festzusetzen, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen. Dabei rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag.
Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass, für jedermann erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einer vom Normalfall abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände. Inwieweit die Festsetzung von Zuschlägen dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, ist letztlich eine Frage, die durch eine auf das Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung zu entscheiden ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Aufl. 2007, § 3 InsVV Rn 8). Daraus folgt, dass einzelnen Erhöhungssätzen, welche in der Literatur für bestimmte Erhöhungstatbestände vorgeschlagen werden oder auch sogen. Faustregeltabellen, lediglich der Charakter einer Orientierungshilfe zukommen kann (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O. Rn 78),

Vorliegend waren die beantragten Zuschläge wie folgt zu bewerten:

Betriebsfortführung:

Nach § 1 Abs.2 Ziffer 4 InsVV ist in die Berechnung des Wertes der Insovenzmasse grundsätzlich nur der Überschuss aus einer Betriebsfortführung mit einzubeziehen.
Entsprechend der nachvollziehbaren Vergleichsberechnung des Insolvenzverwalters ist der Betrag, um den sich die Verwaltervergütung bei Einbeziehung (nur) dieses Überschusses vorliegend erhöhen würde nicht adäquat, um den durch die Tätigkeit entstandenen Mehraufwand angemessen zu honorieren.
Gemäß der Rechtsprechung des BGH ( Beschluss vom 2.2.2007, AZ: IX ZB 106/06) darf derjenige Insolvenzverwalter, der durch eine Betriebsfortführung eine Masseerhöhung erreicht, nicht schlechter gestellt werden, als ein Verwalter, dem eine Massemehrung nicht gelingt und der deshalb zum Ausgleich einen (höheren) Zuschlag auf seine Vergütung erhalten würde. Für die Vergleichsberechnung wurde hier ein Zuschlag von 50 % als angemessen erachtet. Die Schuldnerin ist organisatorische Konzernmutter einer Unternehmensgruppe, deren Vertragsverhältnisse weitestgehend ungeordnet und intransparent waren. Aufgrund der Corona-Pandemie waren Hygienekonzepte zu entwickeln und umzusetzen.

Ausweislich der vom Verwalter eingereichten Belege und der gesonderten Aufstellung zur Betriebsfortführung ist ein Überschuss aus Betriebsfortführung in Höhe von 94.474,83 € erzielt worden.

Dieser führt letztlich hier jedoch nicht zu einer dem Mehraufwand adäquaten Honorierung.

In Anbetracht der letztlich nicht entsprechenden Erhöhung der Vergütung unter Einbezug der Betriebsfortführung war vorliegend ein ausgleichender Zuschlag in Höhe von gerundet 35 % für diese Tätigkeit als geboten zu erachten.

Der Verwalter begehrt zudem Zuschläge für

die Konzernverflechtung und Konzernstrukturen in Höhe von 10 %:
die Gesamtinteressen der Einzelschuldnerinnen der Unternehmensgruppe einerseits und die jeweilige wirtschaftliche Zuordnung von Sachverhalten zu einer Schuldnerin andererseits wurden durch den vorläufigen Insolvenzverwalter als Koordinator der Insolvenzeröffnungsverfahren durchgeführt.
Aufgrund des Mehraufwands wird ein Zuschlag von 10 % als angemessen erachtet.

Des Weiteren wurde für die Einleitung eines Investorenprozesses zur Vorbereitung einer übertragenden Sanierung des Geschäftsbetriebs ein Zuschlag von 10 % beantragt:
Es wurde Kontakt zu Beratungsunternehmen aufgenommen, benötigte Daten bereit gestellt und Gespräche mit potentiellen Investoren geführt sowie die Angebote erörtert.
Ein Zuschlag von 10 % wird hierfür als gerechtfertigt erachtet.

Bei einer Gesamtschau des zu bewertenden Aufwandes war damit ein Gesamtzuschlag von 55 % zu bewilligen und eine Vergütung in Höhe von 80 % des Regelsatzes festzusetzen in Höhe von x €.
Die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV war auf x € (x,--€) zu beziffern, die gesetzliche Mehrwertsteuer auf x €.
Die Schuldnerin erhielt vorab rechtliches Gehör.
Sie hat sich nicht geäußert.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt wurde-beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal, eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Rechtspflegerin

Hinweis:
Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Forderungsprüfung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Sicherungsmaßnahme