Insolvenzbekanntmachung

CiP city personalbüro verwaltungs gmbh

Speyer

Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat zur CiP city personalbüro verwaltungs gmbh eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.01.2022, Aktenzeichen 3 d IN 366/21 Sp.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 d IN 366/21 Sp
Registerbezug
Mannheim, HRB 7688
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
19.01.2022
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

3 d IN 366/21 Sp

18.01.2022

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der

CiP city personalbüro verwaltungs Gmbh, Von-Denis-Straße 7, 67346 Speyer (AG Mannheim, HRB 7688), vertreten durch den Geschäftsführer Markus Bier, Langensteinstraße 42, 67345 Neustadt an der Weinstraße

- Antragstellerin und Schuldnerin -

Verfahrensbevollmächtigter des Geschäftsführers:
Rechtsanwalt Michael Wellstein, Rechtsanwälte ROCHADE, Augusta-Carree, Augustaanlage 32, 68165 Mannheim

hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein am 18.01.2022 beschlossen:

Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein erklärt sich für Insolvenzverfahren über das Vermögen der Unternehmen für zuständig, die der CiP/CZ Unternehmensgruppe angehören, neben der Schuldnerin bestehend aus den folgenden Unternehmen:

* CiP City Personalbüro GmbH, Personaldienstleistungen, P 6, 16-19, 68161 Mannheim (AG Mannheim, HRB 6529), vertreten durch den Geschäftsführer Markus Bier
* CiP City Personalbüro GmbH Personaldienstleistungen, Ludwigsstraße 9, 55116 Mainz (AG Mainz, HRB 5611), vertreten durch den Geschäftsführer Markus Bier
* CiP service GmbH, Von-Denis-Str. 7, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67495), vertreten durch den Geschäftsführer Markus Bier
* CZ Central Zeitarbeit GmbH, Q 4, 8, 68161 Mannheim (AG Mannheim, HRB 9854), vertreten durch den Geschäftsführer Markus Bier
* CZ Central Zeitarbeit GmbH, Pariser Straße 36, 53117 Bonn (AG Bonn, HRB 23135), vertreten durch die Geschäftsführer Carsten Heinemann und Markus Bier
* CiP city personalbüro gmbh, Königsplatz 36 b, 34117 Kassel (AG Kassel, HRB 14426), vertreten durch den Geschäftsführer Markus Bier
* CIP city personalbüro gmbh personaldienstleistungen, Heidelberger Straße 6, 64283 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 7381), vertreten durch den Geschäftsführer Markus Bier
* CZ-Central-Zeitarbeit GmbH, Ludwigsstr. 9, 55116 Mainz (AG Mainz, HRB 8819), vertreten durch die Geschäftsführerin Angelika Petry

G r ü n d e :

I. Im Termin vom 23.12.2021 hat der Geschäftsführer der Schuldnerin beantragt, für die Verfahren der CiP/CZ Unternehmensgruppe einen Gruppengerichtsstand zu begründen.

Die Schuldnerin hat ihren Satzungs- und Verwaltungssitz in Speyer. Sie ist alleinige Gesellschafterin der CiP City Personalbüro GmbH, Personaldienstleistungen in Mannheim, der CiP City Personalbüro GmbH Personaldienstleistungen in Mainz, der CiP service GmbH, in Speyer, der CZ Central Zeitarbeit GmbH in Mannheim, der CZ Central Zeitarbeit GmbH in Bonn, der CiP city personalbüro gmbh in Kassel und der CIP city personalbüro gmbh personaldienstleistungen in Darmstadt. Daneben ist sie mit 75 % der Geschäftsanteile an der CZ-Central-Zeitarbeit GmbH in Mainz beteiligt. Mit den fünf erstgenannten Gesellschaften ist sie über einen Ergebnis-Abführungsvertrag verbunden. Der Geschäftsführer der Schuldnerin ist mit Ausnahme der CZ-Central-Zeitarbeit GmbH in Mainz bei allen genannten Gesellschaften als Geschäftsführer bestellt. Bei der CZ Central Zeitarbeit GmbH in Bonn neben Herrn Carsten Heinemann, im Übrigen allein. Außer bei der CZ-Central-Zeitarbeit GmbH in Mainz erfolgt die Verwaltung und Geschäftsführung aller Gesellschaften in den Büros der Schuldnerin in Speyer.

II. Der Antrag der Schuldnerin auf Begründung eines Gruppengerichtsstands für die gesamte Unternehmensgruppe (§ 3a InsO) ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

Die Schuldnerin hat im Anhörungstermin vom 23.12.2021 sowie dem Schriftsatz vom 17.01.2022 alle nach § 13a InsO notwendigen Angaben gemacht. Sie hat insbesondere auch einen konsolidierten Jahresabschluss zum 31.12.2020 für die Unternehmensgruppe bestehend aus der Schuldnerin und den unter Ziff. I. genannten Gesellschaften vorgelegt.

Die Schuldnerin hat - wie bereits mit Beschluss vom 23.12.2021 festgestellt - einen zulässigen Insolvenzantrag über ihr Vermögen gestellt. Es kommt nicht darauf an und kann mithin dahinstehen, ob weitere Gesellschaften der Unternehmensgruppe bereits einen Insolvenzantrag gestellt haben (AG Hamburg, NRI 2020, 391).

2. Der Antrag ist auch begründet.

a) Die unter Ziff. I. genannten Unternehmen und die Schuldnerin bilden eine Unternehmensgruppe im Sinne des § 3e InsO.

Es handelt sich um rechtlich selbständige Unternehmen, die den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in Deutschland haben.

Die Schuldnerin hat unmittelbar die Möglichkeit zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne des § 3e Abs. 1 Nr. 1 InsO. Der beherrschende Einfluss einer Muttergesellschaft wird gesetzlich und zugleich unwiderlegbar vermutet (§ 290 Abs. 2 HGB), wenn ihr bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht. Dies ist vorliegend anzunehmen. Es kommt nicht darauf an, ob die Muttergesellschaft ihren beherrschenden Einfluss auch tatsächlich ausübt, so dass insoweit keine Feststellungen zu treffen waren.

b) Die Schuldnerin ist für die Unternehmensgruppe nicht von untergeordneter Bedeutung. Insoweit kommt es auf die Schwellenwerte der Negativvermutung des § 3a Abs. 1 S. 2 InsO nicht an. Aufgrund der Holding-Struktur der Unternehmensgruppe ist die Schuldnerin als Mutterkonzern unabhängig von der Einhaltung der Schwellenwerte für den Konzern nicht von untergeordneter Bedeutung. Die strukturelle Bedeutung der Schuldnerin ergibt sich bereits aus der Verbindung der gruppenangehörigen Gesellschaften aufgrund der weitgehend einheitlichen Bestellung desselben Geschäftsführers und des beherrschenden Einflusses der Schuldnerin als Allein- oder Mehrheitsgesellschafterin der anderen gruppenangehörigen Gesellschaften (vgl. AG Hamburg, NRI 2020, 391).

c) Anhaltspunkte dafür, dass die Verfahrenskonzentration am angerufenen Gericht nicht im gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegt (§ 3a Abs. 2 InsO), sind nicht erkennbar. Im Gegenteil erscheint es auch für die Gläubiger der Gesellschaften der Unternehmensgruppe vorteilhaft, wenn eine Verfahrenskonzentration am angerufenen Insolvenzgericht erfolgt, da mit Ausnahme der CZ-Central-Zeitarbeit GmbH in Mainz der Verwaltungssitz aller Gesellschaften im Bezirk des angerufenen Insolvenzgerichts liegt. Der abweichende Satzungssitz kann insoweit zu Problemen bei der Zuständigkeitsbestimmung führen, die eine zügige Verfahrensabwicklung behindern.

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Forderungsprüfung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Sicherungsmaßnahme