Forderungsprüfung

CiP city personalbüro verwaltungs gmbh

Speyer

Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat zur CiP city personalbüro verwaltungs gmbh eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.07.2026, Aktenzeichen 3 d IN 366/21 Sp.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 d IN 366/21 Sp
Registerbezug
Mannheim, HRB 7688
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
16.07.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

3 d IN 366/21 Sp: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CiP city personalbüro verwaltungs gmbh, Von-Denis-Straße 7, 67346 Speyer (AG Mannheim, HRB 7688), vertr. d.: Markus Bier, Schulstr. 5, 76857 Rinnthal, (Geschäftsführer), ist Rechtsanwalt Bidjan Payandreh, O 3, 11+12, 68161 Mannheim zum Sonderinsolvenzverwalter mit dem folgenden Aufgabenkreis ernannt worden: Prüfung der von Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch als Insolvenzverwalter über das Vermögen der CiP city personalbüro gmbh, Personaldienstleistungen, Mannheim (AG Mannheim, HRB 6529) AZ: 3d IN 368/21 Ma) und über das Vermögen der CiP city personalbüro gmbh, Personaldienstleistungen, Mainz (AG Mainz, HRB 5611) AZ: 3d IN 367/21 Mz angemeldeten Forderung/en.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. der Verkündung der Entscheidung.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 15.07.2026

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Forderungsprüfung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Sicherungsmaßnahme