Sicherungsmaßnahme
CIF GmbH
Siegburg
Das Amtsgericht Bonn hat zur CIF GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 01.10.2018, Aktenzeichen 99 IN 157/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bonn
- Aktenzeichen
- 99 IN 157/18
- Registerbezug
- Siegburg, HRB HRB 6256
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 01.10.2018
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Thomas Steger
- Im Handelsregister seit
- 2001
- Stammkapital
- 60.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Entwicklung und Produktion von Rohstoffen, Halbfabrikaten und Fertigerzeugnissen sowie Dienstleistungen für die Lebensmittelindustrie und angrenzender Bereiche, der Handel unter anderem mit Rohstoffen für die Lebensmittelindustrie und angrenzender Bereiche, einschließlich des Im- und Exports.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 157/18
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 6256 eingetragenen
CIF GmbH, Am Turm 29-31, 53721 Siegburg, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Stefan Braun, Ernst-Moritz-Arndt-Str. 4, 51427 Bergisch
Gladbach
ist am 01.10.2018, um 09:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Steuerberater Thomas Steger, Kölnstraße
135, 53757 Sankt Augustin bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
99 IN 157/18
Amtsgericht Bonn, 01.10.2018
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 6256 eingetragenen
CIF GmbH, Am Turm 29-31, 53721 Siegburg, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Stefan Braun, Ernst-Moritz-Arndt-Str. 4, 51427 Bergisch
Gladbach
ist am 01.10.2018, um 09:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Steuerberater Thomas Steger, Kölnstraße
135, 53757 Sankt Augustin bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
99 IN 157/18
Amtsgericht Bonn, 01.10.2018