Insolvenzbekanntmachung
Chur Cölnisches Orchester - Chur Cölnischer Chor Bonn - Klassische Philharmonie Bonn - Internationale Orchesterakademie e. V.
Bonn
Das Amtsgericht Bonn hat zur Chur Cölnisches Orchester - Chur Cölnischer Chor Bonn - Klassische Philharmonie Bonn - Internationale Orchesterakademie e. V. eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.11.2026, Aktenzeichen 99 IN 240/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bonn
- Aktenzeichen
- 99 IN 240/26
- Registerbezug
- Bonn, VR 3493
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 03.11.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Branchenindikator
- Bildung & Forschung (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 240/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter VR 3493 eingetragenen Verein Chur Cölnisches Orchester - Chur Cölnischer Chor Bonn - Klassische Philharmonie Bonn - Internationale Orchesterakademie e. V., Belderberg 24, 53113 Bonn, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Rechtsanwalt Dr. Karl-Peter August Pühler, Stefan-Lochner-Straße 6, 50999 Köln
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte VRT Linzbach, Löcherbach & Partner mbB, Graurheindorfer Straße 149a, 53117 Bonn
wird in entsprechender Anwendung der §§ 4 InsO i.V.m. § 319 ZPO klargestellt, dass der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Datum vom 01.11.2026 am 01.11.2026 erlassen wurde.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
99 IN 240/26
Amtsgericht Bonn, 01.11.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter VR 3493 eingetragenen Verein Chur Cölnisches Orchester - Chur Cölnischer Chor Bonn - Klassische Philharmonie Bonn - Internationale Orchesterakademie e. V., Belderberg 24, 53113 Bonn, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Rechtsanwalt Dr. Karl-Peter August Pühler, Stefan-Lochner-Straße 6, 50999 Köln
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte VRT Linzbach, Löcherbach & Partner mbB, Graurheindorfer Straße 149a, 53117 Bonn
wird in entsprechender Anwendung der §§ 4 InsO i.V.m. § 319 ZPO klargestellt, dass der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Datum vom 01.11.2026 am 01.11.2026 erlassen wurde.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
99 IN 240/26
Amtsgericht Bonn, 01.11.2026