Sicherungsmaßnahme

Chur Cölnisches Orchester - Chur Cölnischer Chor Bonn - Klassische Philharmonie Bonn - Internationale Orchesterakademie e. V.

Bonn

Das Amtsgericht Bonn hat zur Chur Cölnisches Orchester - Chur Cölnischer Chor Bonn - Klassische Philharmonie Bonn - Internationale Orchesterakademie e. V. eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 22.09.2026, Aktenzeichen 99 IN 240/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
99 IN 240/26
Registerbezug
Bonn, VR 3493
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
22.09.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Insolvenzverwalter
Dr. Andreas Schulte-Beckhausen
Branchenindikator
Bildung & Forschung (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 240/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

des im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter VR 3493 eingetragenen Verein Chur Cölnisches Orchester - Chur Cölnischer Chor Bonn - Klassische Philharmonie Bonn - Internationale Orchesterakademie e. V., Belderberg 24, 53113 Bonn, früherer Name: Chur Cölnisches Orchester Chur Cölnischer Chor Bonn - Klassische Philharmonie Bonn e.V., gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Rechtsanwalt Dr. Karl-Peter August Pühler, Stefan-Lochner-Straße 6, 50999 Köln

ist am 22.09.2026, um 09:07 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Andreas Schulte-Beckhausen, Oxfordstr. 2, 53111 Bonn bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

99 IN 240/26
Amtsgericht Bonn, 22.09.2026