Vergütungsfestsetzung

Cartec Tooling GmbH

München

Das Amtsgericht Siegen hat zur Cartec Tooling GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.02.2025, Aktenzeichen 25 IN 163/21.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Siegen
Aktenzeichen
25 IN 163/21
Registerbezug
München, HRB 235285
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
24.02.2025
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Annamia Beyer
Im Handelsregister seit
2017
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Herstellung und Vertrieb von mechanischen Komponenten aus Metall sowie Halten und Verwalten von Beteiligungen an verbundenen Unternehmen. Genehmigungspflichtige Tätigkeiten werden nicht ausgeübt.

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 163/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 235285 eingetragenen Cartec Tooling GmbH, c/o Navigator Capital GmbH, Cuvilliésstraße 14, 81679 München, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herr Frank Mittendorf,

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bergfeld & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Rathausplatz 21-23, 58507 Lüdenscheid

Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Annamia Beyer, Mühlenstraße 36, 40213 Düsseldorf

wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses

Maturus Finance GmbH
vertr. d. d. Geschäftsführer
Herrn Christoph Kleinfeld und
Carl-Jan Freiherr von der Goltz, Brodschragen 3-5, 20457 Hamburg wie folgt festgesetzt.

Endbetrag

Auf die Auslagen sind folgende bereits festgesetzten Vorschüsse anzurechnen:

Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.

Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.

Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation der beantragte Betrag angemessen ist.
Die weiter beantragte Vergütung für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss ab dem 07.03.2022 ist noch nicht fällig und daher lediglich als Vorschuss festzusetzen. Auf den weiteren Beschluss vom heutigen Tage wird verwiesen.
Die entstandenen Auslagen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von anteilig wurden bereits durch Beschluss vom 19.07.2022 als Vorschuss festgesetzt. Sie sind belegt und daher neben der Vergütung festzusetzen.
Die angemeldeten weiteren Auslagen in Höhe von sind weder belegt noch aufgeschlüsselt, so dass eine Festsetzung nicht erfolgen kann.
Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Siegen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, Zimmer Nr. 2135 eingesehen werden.

25 IN 163/21
Amtsgericht Siegen, 20.02.2025

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Forderungsprüfung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Vergütungsfestsetzung
  8. Masseunzulänglichkeit
  9. Insolvenzbekanntmachung
  10. Insolvenzbekanntmachung
  11. Aufhebung des Verfahrens
  12. Eröffnung des Verfahrens
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