Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Cartec Tooling GmbH
München
Das Amtsgericht Siegen hat zur Cartec Tooling GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.04.2025, Aktenzeichen 25 IN 163/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Siegen
- Aktenzeichen
- 25 IN 163/21
- Registerbezug
- München, HRB 235285
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 08.04.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Sachwalter
- Annamia Beyer
- Im Handelsregister seit
- 2017
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Herstellung und Vertrieb von mechanischen Komponenten aus Metall sowie Halten und Verwalten von Beteiligungen an verbundenen Unternehmen. Genehmigungspflichtige Tätigkeiten werden nicht ausgeübt.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 163/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 235285 eingetragenen Cartec Tooling GmbH, c/o Navigator Capital GmbH, Cuvilliésstraße 14, 81679 München, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herr Frank Mittendorf,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bergfeld & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Rathausplatz 21-23, 58507 Lüdenscheid
Vorläufige Sachwalterin:
Rechtsanwältin Annamia Beyer, Mühlenstraße 36, 40213 Düsseldorf
werden die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Sachwalterin wie folgt festgesetzt:
Endbetrag
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Die vorläufige Sachwalterin übt ihr Amt seit dem 01.01.2022 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich die vorläufige Sachwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt.
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters beträgt daher mindestens .
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug .
Der Regelsatz der Vergütung der Sachwalterin/des Sachwalters beträgt demnach .
Davon stehen der vorläufigen Sachwalterin als Regelvergütung 25 % in Höhe von zu.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang ihrer Tätigkeit beantragt die vorläufige Sachwalterin im vorliegenden Verfahren die Festsetzung der regulären Vergütung der vorläufigen Sachwalterin von nebst einem Zuschlag von insgesamt 117 % der Regelvergütung gemäß § 2 InsVV in Höhe von .
Grundsätzlich sind Zuschläge zur regulären Vergütung des vorläufigen Sachwalters möglich, jedoch ist zu berücksichtigen , dass die Zuschlagshöhe auf Grund des eingeschränkten Aufgabenbereichs des vorläufigen Sachwalters regelmäßig hinter der eines vergleichbaren vorläufigen Insolvenzverwalters zurückbleiben muss, vgl. Graeber/Graeber, InsVV, 2. Auflage, § 12 Rz. 17, 18. Der vorgenannte Kommentar hält eine Verminderung des Zuschlags des vorläufigen Insolvenzverwalters um 15 % für angemessen.
Zu vergüten sind alle Tätigkeiten, die der vorläufige Sachwalter vom Gesetz oder vom Insolvenzgericht übertragen bekommen hat. Darüber hinaus wahrgenommene Aufgaben werden nicht vergütet, vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.2005, IX ZB 264/03 und BGH, Beschluss vom 21.07.2016, IX ZB 70/14. Das Insolvenzgericht hat bis auf die Zahlung des Schuldners auf Steuerforderungen und Forderungen der Sozialversicherungen keinen Zustimmungsvorbehalt der vorläufigen Sachwalterin angeordnet. Der Aufgabenkreis der vorläufigen Sachwalterin umfasste daher lediglich die Überwachung und Berichterstattung.
Es wird ein Zuschlag von 50 % der Regelvergütung -47 % nach Durchführung der Vergleichsrechnung- für die Betriebsfortführung geltend gemacht.
Eine Betriebsfortführung ist der absolute Regelfall bei der Eigenverwaltung. Den Entscheidungen des LG Bonn (11.10.2023, 6 T 184/13) und des LG Dessau-Roßlau (29.01.2015, 8 T 94/14), dass dadurch die Zubilligung eines Zuschlags generell nicht möglich ist, wird nicht gänzlich gefolgt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die bei einer Betriebsfortführung anfallende Mehrarbeit bereits zum großen Teil in der Regelvergütung berücksichtigt wurde. Für den von der vorläufigen Sachwalterin dargelegten Mehraufwand wird daher ein geringerer Zuschlag in Höhe von 35 % festgesetzt, der jedoch unter den oben genannten Gesichtspunkten als angemessen erachtet werden kann.
Die vorläufige Sachwalterin macht für ihre Begleitung der Sanierungsbemühungen einen Zuschlag von 40 % geltend. Allerdings ist auch hier zu berücksichtigen, dass die vorläufige Sachwalterin lediglich die von der Schuldnerin aufgestellten Sanierungskonzepte auf ihre Durchführbarkeit und die Auswirkungen auf die Quotenerwartungen der Gläubiger zu überprüfen hat, vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2016, IX ZB 70/14. Im Hinblick auf die Zuschläge, welche in den Fällen beantragt wurden, welche den vorgenannten BGH-Entscheidungen zugrunde liegen, und unter vergleichender Betrachtung der Zuschlagshöhe eines fiktiven vorläufigen Insolvenzverwalters, wird die Festsetzung eines Zuschlags in Höhe von 22,5 % für ausreichend, aber auch angemessen erachtet.
In der genannten Entscheidung des BGH und dem Beschluss des BGH vom 22.06.2017, IX ZB 91/15 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Zuschlag für die Zusammenarbeit mit einem vorläufigen Gläubigerausschuss gering auszufallen hat. Da das Bestehen eines Gläubigerausschusses zu einer weiteren Überwachung des Schuldners und damit zu einer Arbeitserleichterung für den vorläufigen Sachwalter führt, kann dieser Zuschlag auch entweder nur gering oder gänzlich ausfallen, vgl. Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 12 Rn. 24, beck-online. Der beantragte Zuschlag von 20 % erscheint daher nicht angemessen. Im Hinblick auf den Sachvortrag der vorläufigen Sachwalterin wird ein Zuschlag in Höhe von 10 % für maximal festsetzungsfähig erachtet.
Die vorläufige Sachwalterin trägt vor, dass die Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten von 159 Arbeitnehmern und die Beantragung von Insolvenzgeld zu einer deutlichen Mehrarbeit geführt haben und macht einen Zuschlag von 25 % geltend. Die Angemessenheit eines Zuschlags ist nicht zu verneinen, jedoch ist zu berücksichtigen, dass der vorläufigen Sachwalterin lediglich die Aufgabe der Unterstützung (im Sinne einer begleitenden Kontrolle) und Überwachung zufällt, vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2016, IX ZB 70/14. Unter Berücksichtigung des dargelegten Mehraufwandes wird ein Zuschlag von 15% für angemessen erachtet.
Insgesamt führt dies zu einem Zuschlag von 82,75 % der Regelvergütung nach § 2 InsVV. Die darüber hinaus beantragten Zuschläge werden abgesetzt.
Festzusetzen ist daher die reguläre Vergütung des vorläufigen Sachwalters in Höhe von nebst den Zuschlägen in Höhe von 82,75 % der Regelvergütung nach § 2 InsVV in Höhe von , somit .
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 10.12.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Sachverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 270 b, 274, 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Siegen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der vorläufigen Sachwalterin, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen oder dem Landgericht Siegen, Berliner Str. 22, 57072 Siegen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, Zimmer Nr. 2135 eingesehen werden.
25 IN 163/21
Amtsgericht Siegen, 07.04.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 235285 eingetragenen Cartec Tooling GmbH, c/o Navigator Capital GmbH, Cuvilliésstraße 14, 81679 München, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herr Frank Mittendorf,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bergfeld & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Rathausplatz 21-23, 58507 Lüdenscheid
Vorläufige Sachwalterin:
Rechtsanwältin Annamia Beyer, Mühlenstraße 36, 40213 Düsseldorf
werden die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Sachwalterin wie folgt festgesetzt:
Endbetrag
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Die vorläufige Sachwalterin übt ihr Amt seit dem 01.01.2022 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich die vorläufige Sachwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt.
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters beträgt daher mindestens .
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug .
Der Regelsatz der Vergütung der Sachwalterin/des Sachwalters beträgt demnach .
Davon stehen der vorläufigen Sachwalterin als Regelvergütung 25 % in Höhe von zu.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang ihrer Tätigkeit beantragt die vorläufige Sachwalterin im vorliegenden Verfahren die Festsetzung der regulären Vergütung der vorläufigen Sachwalterin von nebst einem Zuschlag von insgesamt 117 % der Regelvergütung gemäß § 2 InsVV in Höhe von .
Grundsätzlich sind Zuschläge zur regulären Vergütung des vorläufigen Sachwalters möglich, jedoch ist zu berücksichtigen , dass die Zuschlagshöhe auf Grund des eingeschränkten Aufgabenbereichs des vorläufigen Sachwalters regelmäßig hinter der eines vergleichbaren vorläufigen Insolvenzverwalters zurückbleiben muss, vgl. Graeber/Graeber, InsVV, 2. Auflage, § 12 Rz. 17, 18. Der vorgenannte Kommentar hält eine Verminderung des Zuschlags des vorläufigen Insolvenzverwalters um 15 % für angemessen.
Zu vergüten sind alle Tätigkeiten, die der vorläufige Sachwalter vom Gesetz oder vom Insolvenzgericht übertragen bekommen hat. Darüber hinaus wahrgenommene Aufgaben werden nicht vergütet, vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.2005, IX ZB 264/03 und BGH, Beschluss vom 21.07.2016, IX ZB 70/14. Das Insolvenzgericht hat bis auf die Zahlung des Schuldners auf Steuerforderungen und Forderungen der Sozialversicherungen keinen Zustimmungsvorbehalt der vorläufigen Sachwalterin angeordnet. Der Aufgabenkreis der vorläufigen Sachwalterin umfasste daher lediglich die Überwachung und Berichterstattung.
Es wird ein Zuschlag von 50 % der Regelvergütung -47 % nach Durchführung der Vergleichsrechnung- für die Betriebsfortführung geltend gemacht.
Eine Betriebsfortführung ist der absolute Regelfall bei der Eigenverwaltung. Den Entscheidungen des LG Bonn (11.10.2023, 6 T 184/13) und des LG Dessau-Roßlau (29.01.2015, 8 T 94/14), dass dadurch die Zubilligung eines Zuschlags generell nicht möglich ist, wird nicht gänzlich gefolgt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die bei einer Betriebsfortführung anfallende Mehrarbeit bereits zum großen Teil in der Regelvergütung berücksichtigt wurde. Für den von der vorläufigen Sachwalterin dargelegten Mehraufwand wird daher ein geringerer Zuschlag in Höhe von 35 % festgesetzt, der jedoch unter den oben genannten Gesichtspunkten als angemessen erachtet werden kann.
Die vorläufige Sachwalterin macht für ihre Begleitung der Sanierungsbemühungen einen Zuschlag von 40 % geltend. Allerdings ist auch hier zu berücksichtigen, dass die vorläufige Sachwalterin lediglich die von der Schuldnerin aufgestellten Sanierungskonzepte auf ihre Durchführbarkeit und die Auswirkungen auf die Quotenerwartungen der Gläubiger zu überprüfen hat, vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2016, IX ZB 70/14. Im Hinblick auf die Zuschläge, welche in den Fällen beantragt wurden, welche den vorgenannten BGH-Entscheidungen zugrunde liegen, und unter vergleichender Betrachtung der Zuschlagshöhe eines fiktiven vorläufigen Insolvenzverwalters, wird die Festsetzung eines Zuschlags in Höhe von 22,5 % für ausreichend, aber auch angemessen erachtet.
In der genannten Entscheidung des BGH und dem Beschluss des BGH vom 22.06.2017, IX ZB 91/15 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Zuschlag für die Zusammenarbeit mit einem vorläufigen Gläubigerausschuss gering auszufallen hat. Da das Bestehen eines Gläubigerausschusses zu einer weiteren Überwachung des Schuldners und damit zu einer Arbeitserleichterung für den vorläufigen Sachwalter führt, kann dieser Zuschlag auch entweder nur gering oder gänzlich ausfallen, vgl. Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 12 Rn. 24, beck-online. Der beantragte Zuschlag von 20 % erscheint daher nicht angemessen. Im Hinblick auf den Sachvortrag der vorläufigen Sachwalterin wird ein Zuschlag in Höhe von 10 % für maximal festsetzungsfähig erachtet.
Die vorläufige Sachwalterin trägt vor, dass die Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten von 159 Arbeitnehmern und die Beantragung von Insolvenzgeld zu einer deutlichen Mehrarbeit geführt haben und macht einen Zuschlag von 25 % geltend. Die Angemessenheit eines Zuschlags ist nicht zu verneinen, jedoch ist zu berücksichtigen, dass der vorläufigen Sachwalterin lediglich die Aufgabe der Unterstützung (im Sinne einer begleitenden Kontrolle) und Überwachung zufällt, vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2016, IX ZB 70/14. Unter Berücksichtigung des dargelegten Mehraufwandes wird ein Zuschlag von 15% für angemessen erachtet.
Insgesamt führt dies zu einem Zuschlag von 82,75 % der Regelvergütung nach § 2 InsVV. Die darüber hinaus beantragten Zuschläge werden abgesetzt.
Festzusetzen ist daher die reguläre Vergütung des vorläufigen Sachwalters in Höhe von nebst den Zuschlägen in Höhe von 82,75 % der Regelvergütung nach § 2 InsVV in Höhe von , somit .
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 10.12.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Sachverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 270 b, 274, 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Siegen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der vorläufigen Sachwalterin, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen oder dem Landgericht Siegen, Berliner Str. 22, 57072 Siegen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, Zimmer Nr. 2135 eingesehen werden.
25 IN 163/21
Amtsgericht Siegen, 07.04.2025