Vergütungsfestsetzung

Caritasverband für Bocholt, Isselburg und Rhede e.V. (vormals: Caritasverband für das Dekanat Bocholt e.V.)

Bocholt

Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur Caritasverband für Bocholt, Isselburg und Rhede e.V. (vormals: Caritasverband für das Dekanat Bocholt e.V.) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.08.2026, Aktenzeichen 86 IN 25/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
86 IN 25/25
Registerbezug
Coesfeld, VR 2276
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
06.08.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Sachwalter
Dr. Ria Brüninghoff

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 86 IN 25/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

des im Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter VR 2276 eingetragenen Verein Caritasverband für Bocholt, Isselburg und Rhede e.V. (vormals: Caritasverband für das Dekanat Bocholt e.V.), Nordwall 44-46, 46399 Bocholt, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Frau Claudia Soggeberg, Nordwall 44-46, 46399 Bocholt und Herrn Boris Alexander Lietz, Markeneck 16 a, 46286 Dorsten

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte AndresPartner, Philipp-Reis-Str. 10, 46397 Bocholt

Sachwalterin: Rechtsanwältin Dr. Ria Brüninghoff, Ludgeristraße 54, 48143 Münster

wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit
Agentur für Arbeit für Arbeit Bielefeld, Werner-Bock-Straße 8, 33602 Bielefeld wie folgt festgesetzt.

Vergütung XXX EUR
Auslagen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer XXX EUR
Endbetrag XXX EUR

Gründe:

Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.

Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig 50,00 € und 300,00 € je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.

Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von XXX EUR angemessen ist. Für 26 Stunden und 21 MInuten näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf XXX €.

Für den im vorläufigen Gläubigerausschuss im Antragsverfahren und den im vorläufigen und endgültigen Gläubigerausschuss im Hauptverfahren näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf XXX EUR.
Es wird insofern auf den Antrag vom 28.07.2026 (Bl. 3749 - 3754 d.A.) und den entsprechenden Auflistungen des Zeitaufwandes (Bl. 3781 d.A.) und auch auf den Akteninhalt verwiesen.
Die beantragte Vergütung war antragsgemäß festzusetzen.

Die Sachwalterin hat im Übrigen mit Eingabe vom 06.08.2026 mitgeteilt, dass keine Bedenken in Bezug auf die angesetzten Stunden sowie auch keine Bedenken bei der Qualifikation der Antragstellerin in Bezug auf den in Ansatz gebrachten Stundensatz bestehen.

Der Vergütungsantrag findet insoweit grundsätzlich die Zustimmung der Sachwalterin.
Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.-vgl. hier bitte die markierten Stellen bei der VÖ herausnehmen-:
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 225 B eingesehen werden.

86 IN 25/25
Amtsgericht Münster, 06.08.2026

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Forderungsprüfung
  7. Vergütungsfestsetzung
  8. Forderungsprüfung
  9. Insolvenzplan
  10. Eröffnung des Verfahrens
Monatsreport und Wochenüberblick kostenlos per E-Mail erhalten