Vergütungsfestsetzung

Caritasverband für Bocholt, Isselburg und Rhede e.V. (vormals: Caritasverband für das Dekanat Bocholt e.V.)

Bocholt

Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur Caritasverband für Bocholt, Isselburg und Rhede e.V. (vormals: Caritasverband für das Dekanat Bocholt e.V.) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.08.2026, Aktenzeichen 86 IN 25/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
86 IN 25/25
Registerbezug
Coesfeld, VR 2276
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
06.08.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Sachwalter
Dr. Ria Brüninghoff

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 86 IN 25/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

des im Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter VR 2276 eingetragenen Verein Caritasverband für Bocholt, Isselburg und Rhede e.V. (vormals: Caritasverband für das Dekanat Bocholt e.V.), Nordwall 44-46, 46399 Bocholt, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Frau Claudia Soggeberg, Nordwall 44-46, 46399 Bocholt und Herrn Boris Alexander Lietz, Markeneck 16 a, 46286 Dorsten

Sachwalterin :
Rechtsanwältin Dr. Ria Brüninghoff, Ludgeristraße 54, 48143 Münster

sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Sachwalterin festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO).

Die Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Vergütung beträgt 27.040.290,60 EUR
Es ist die Regelvergütung gem. §§ 12 Abs. 1, 2 InsVV nebst Zuschlägen festgesetzt worden.
Zuschäge werden von der Sachwalterin insbesondere für folgende Tätigkeiten beantragt:
Maßnahmen zur Betriebsfortführung 0,10
Begleitende Bemühungen zur übertragenden Sanierung 0,10
Prüfung umfangreiche Sicherungsrechte 0,05
Hohe Anzahl von Forderungsanmeldungen 0,05
Gläubigerausschuss 0,05
GESAMT 0,35
Die beantragten Zuschläge sind angemessen und angesichts des Umfangs und der Bedeutung des vorliegenden Insolvenzverfahrens in voller Höhe zu berücksichtigen und antragsgemäß festzusetzen.
Die Auslagen sind pauschaliert auf Grundlage des § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt worden.

Ferner ist die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV festgesetzt worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 225 B eingesehen werden.

86 IN 25/25
Amtsgericht Münster, 06.08.2026

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Forderungsprüfung
  7. Vergütungsfestsetzung
  8. Forderungsprüfung
  9. Insolvenzplan
  10. Eröffnung des Verfahrens
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