Vergütungsfestsetzung

C-CON Innovative Fertigungstechnik GmbH & Co. KG

Rottenburg

Das Amtsgericht Landshut hat zur C-CON Innovative Fertigungstechnik GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.06.2025, Aktenzeichen IN 107/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Landshut
Aktenzeichen
IN 107/24
Registerbezug
Landshut, HRA 7938
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
05.06.2025
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Branchenindikator
Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

IN 107/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

C-CON Innovative Fertigungstechnik GmbH & Co. KG, Dieselstr. 15, 84056 Rottenburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin C-CON Innovative Fertigungstechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Baier Korbinian, Baier Stefan und König Paul
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRA 7938
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
LECON RESTRUKTURIERUNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Landsberger Straße 191, 80687 München, Gz.: LS-KL/KL-24-000011

In dem Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung für die vorläufige und die endgültige Insolvenzverwaltung beantragt und jeweils über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge geltend gemacht.
Für die vorläufige Insolvenzverwaltung wurde ein Zuschlag in Höhe von 275 % geltend gemacht. Für die endgültige Insolvenzverwaltung wurde ein Zuschlag in Höhe von 25 % geltend gemacht.

Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 4 Wochen gegeben.

Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 03.06.2025

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Forderungsprüfung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  6. Forderungsprüfung
  7. Vergütungsfestsetzung
  8. Forderungsprüfung
  9. Forderungsprüfung
  10. Forderungsprüfung
  11. Insolvenzbekanntmachung
  12. Sicherungsmaßnahme