Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
C-CON Innovative Fertigungstechnik GmbH & Co. KG
Rottenburg
Das Amtsgericht Landshut hat zur C-CON Innovative Fertigungstechnik GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.07.2025, Aktenzeichen IN 107/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Landshut
- Aktenzeichen
- IN 107/24
- Registerbezug
- Landshut, HRA 7938
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 08.07.2025
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
- Branchenindikator
- Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 107/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C-CON Innovative Fertigungstechnik GmbH & Co. KG, Dieselstr. 15, 84056 Rottenburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin C-CON Innovative Fertigungstechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Baier Korbinian, Baier Stefan und König Paul
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRA 7938
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
LECON RESTRUKTURIERUNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Landsberger Straße 191, 80687 München, Gz.: LS-KL/KL-24-000011
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 02.12.2024. Das Insolvenzgericht hatte mit Beschluss vom 19.02.2024 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, die Eröffnung des Verfahrens erfolgte am 01.05.2024. Das vorläufige Insolvenzverfahren erstreckte sich somit über einen Zeitraum von ca. 11 Wochen. Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gem. § 63 Abs. 3 S. 1 InsO gesondert vergütet. In der Regel beträgt die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters, bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, § 63 Abs. 3 S. 2 InsO. Gemäß § 11 InsVV soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters liegen. Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit sind durch Minderung bzw. Erhöhung des Bruchteils zu berücksichtigen. Die nach der Rechtsprechung des BGH durchzuführende Vergleichsberechnung, bei der der Wert, um den sich die Masse durch die Betriebsfortführung vergrößert hat und die dadurch erfolgte Zunahme der Regelvergütung, mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen ist, die ohne die Massemehrung über den zu gewährenden Zuschlag errechnet würde (vgl. BGH vom 24.01.2008, IX ZB 120/07) wurde durch den Insolvenzverwalter vorgenommen. Maßgeblich für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt, § 63 Abs. 3 S. 3 InsO.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von xxx EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) xxx EUR (Regelvergütung).
Die Vergütung des vorläufigen Verwalters in Höhe von 25 % beträgt somit inkl. 19 % Mehrwertsteuer xxx EUR.Der Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 275 %, somit insgesamt xxx EUR.Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Das Verfahren gestaltete sich als außerordentlich komplex im Verhältnis zu anderen Verfahren. Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in einem zeitlichen Rahmen von 11 Wochen die vollständige Betriebsfortführung und Sanierung eines Unternehmens einschließlich aller damit zusammenhängender Parameter zu realisieren. Betroffen waren 29 Arbeitsverhältnisse, die sämtliche zum Zeitpunkt der Veräußerung des Betriebes auf die Käuferin, die RIFT GmbH übergegangen sind. In der vorläufigen Insolvenzverwaltung lag der Fokus auf der Analyse der aktuellen Situation, der Einleitung von dringend erforderlichen Sanierungsmaßnahmen und damit einhergehend der Erstellung eines nachhaltigen Fortführungskonzepts sowie der Investorensuche. Die Weichen für die übertragende Sanierung wurden dabei bereits im Insolvenzantragsverfahren gestellt bzw. mussten gestellt werden, um eine Fortführung des Geschäftsbetriebes sicherzustellen. Die Vorbereitung der übertragenden Sanierung und in diesem Zusammenhang die Ausarbeitung des Erwerberkonzepts sowie des Asset Deal- und Immobilienkaufvertrages erfolgte ohne Einschaltung externer Berater. Sämtliche im Antrag vorgebrachten Erhöhungstatbestände sind somit angemessen und festsetzbar.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 08.07.2025
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 107/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C-CON Innovative Fertigungstechnik GmbH & Co. KG, Dieselstr. 15, 84056 Rottenburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin C-CON Innovative Fertigungstechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Baier Korbinian, Baier Stefan und König Paul
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRA 7938
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
LECON RESTRUKTURIERUNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Landsberger Straße 191, 80687 München, Gz.: LS-KL/KL-24-000011
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 02.12.2024. Das Insolvenzgericht hatte mit Beschluss vom 19.02.2024 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, die Eröffnung des Verfahrens erfolgte am 01.05.2024. Das vorläufige Insolvenzverfahren erstreckte sich somit über einen Zeitraum von ca. 11 Wochen. Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gem. § 63 Abs. 3 S. 1 InsO gesondert vergütet. In der Regel beträgt die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters, bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, § 63 Abs. 3 S. 2 InsO. Gemäß § 11 InsVV soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters liegen. Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit sind durch Minderung bzw. Erhöhung des Bruchteils zu berücksichtigen. Die nach der Rechtsprechung des BGH durchzuführende Vergleichsberechnung, bei der der Wert, um den sich die Masse durch die Betriebsfortführung vergrößert hat und die dadurch erfolgte Zunahme der Regelvergütung, mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen ist, die ohne die Massemehrung über den zu gewährenden Zuschlag errechnet würde (vgl. BGH vom 24.01.2008, IX ZB 120/07) wurde durch den Insolvenzverwalter vorgenommen. Maßgeblich für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt, § 63 Abs. 3 S. 3 InsO.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von xxx EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) xxx EUR (Regelvergütung).
Die Vergütung des vorläufigen Verwalters in Höhe von 25 % beträgt somit inkl. 19 % Mehrwertsteuer xxx EUR.Der Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 275 %, somit insgesamt xxx EUR.Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Das Verfahren gestaltete sich als außerordentlich komplex im Verhältnis zu anderen Verfahren. Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in einem zeitlichen Rahmen von 11 Wochen die vollständige Betriebsfortführung und Sanierung eines Unternehmens einschließlich aller damit zusammenhängender Parameter zu realisieren. Betroffen waren 29 Arbeitsverhältnisse, die sämtliche zum Zeitpunkt der Veräußerung des Betriebes auf die Käuferin, die RIFT GmbH übergegangen sind. In der vorläufigen Insolvenzverwaltung lag der Fokus auf der Analyse der aktuellen Situation, der Einleitung von dringend erforderlichen Sanierungsmaßnahmen und damit einhergehend der Erstellung eines nachhaltigen Fortführungskonzepts sowie der Investorensuche. Die Weichen für die übertragende Sanierung wurden dabei bereits im Insolvenzantragsverfahren gestellt bzw. mussten gestellt werden, um eine Fortführung des Geschäftsbetriebes sicherzustellen. Die Vorbereitung der übertragenden Sanierung und in diesem Zusammenhang die Ausarbeitung des Erwerberkonzepts sowie des Asset Deal- und Immobilienkaufvertrages erfolgte ohne Einschaltung externer Berater. Sämtliche im Antrag vorgebrachten Erhöhungstatbestände sind somit angemessen und festsetzbar.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 08.07.2025