Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Buy Meat GmbH & Co. KG

Oldenburg

Das Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg) hat zur Buy Meat GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.09.2026, Aktenzeichen 16 IN 18/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg)
Aktenzeichen
16 IN 18/19
Registerbezug
Oldenburg (Oldenburg), HRA 206051
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
30.09.2026
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

16 IN 18/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Buy Meat GmbH & Co. KG, August-Wilhelm-Kühnholz-Str. 5, 26135 Oldenburg (Oldenburg) (AG Oldenburg, HRA 206051), vertr. d.: 1. Buy Meat Verwaltungs GmbH (AG Oldenburg HRB 213592), August-Wilhelm-Kühnholz-Straße 5, 26135 Oldenburg (Oldenburg), (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Marcin Rafal Smeja, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Hinrichs festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Oldenburg (Oldb) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 28.01.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt 228.393,47 EUR.

Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 8.151,98 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 236.545,45 EUR.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung.
Im Einzelnen werden Zu-bzw. Anschläge des Insolvenzverwalters beantragt für folgende Tätigkeiten: Zuschläge:
1. Zuschlag "Betriebsfortführung"
unter Durchführung einer Vergleichsberechnung 19,30 %
2. Mehraufwand wegen obstruktivem Schuldner 15 %
3. Abschlag für Tätigkeit als vorläufiger Verwalter - 5 %
Das Gericht hat die einzelnen Zuschlagstatbestände geprüft und aufgrund der fundierten und nachvollziehbaren Begründungen in dem Vergütungsantrag sowie der durchgeführten Vergleichsberechnung hinsichtlich der Betriebsfortführung im Hinblick auf den Massezufluss als zuschlagsfähig und würdig anerkannt. Zweifelsohne war hier der Insolvenzverwalter mit besonders schwierigen und aufwendigen Sachverhalten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht konfrontiert.
Für die Vergütung des Insolvenzverwalters gilt gem. der Entscheidung des BGH`s vom 05.07.2018 (Az.: IX ZB 63/17), dass die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach geprüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 48/16, NZI 2017, 459 Rn. 8 mwN). 2.
Nach der vom Unterzeichner durchgeführten Gesamtschau, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, sind Gesamtzuschläge in Höhe von 29,3 % als angemessen festzusetzen
Antragsabweichend ist nach Auffassung des Gerichts ein Abschlag in Höhe von 10 % gem. § 3 Abs. 2 a InsVV vorzunehmen, da die Insolvenzverwalter bereits als vorläufiger Verwalter im Verfahren tätig war und dies eine Erleichterung seiner Tätigkeit als Verwalter darstellte. Gem. der Entscheidung des BGH`s vom 11.05.2006 (Az.: IX ZB 249/04) rechtfertigt schon die grundsätzliche Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters regemäßig einen Abschlag der Vergütung des Insolvenzverwalters.
Im vorliegenden Verfahren hat der Insolvenzverwalter in der vorläufigen Insolvenz weit überdurchschnittliche Tätigkeiten ausgeübt, welches auch in der Festsetzung der vorläufigen Insolvenzverwalter - Vergütung berücksichtigt wurde. Nach hiesiger Auffassung ist dadurch eine erhebliche Erleichterung seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter erfolgt, so dass hierfür ein angemessener Abschlag in Höhe von 10 % mithin vorzunehmen war
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 30.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Verteilungsverzeichnis
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Schlusstermin
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Forderungsprüfung
  6. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  7. Vergütungsfestsetzung
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Sicherungsmaßnahme